05 / 2013

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 5 / 2013

 

1. Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit einer Forderung

2.        Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

3.        Anforderungen an umsatzsteuerrechtlich korrekte Rechnungen wachsen

4.        Ehescheidungskosten können außergewöhnliche Belastung sein

5.        Abgeltungsteuer: Versäumter Antrag auf Günstigerprüfung nachholbar?

6.        Werbungskosten für Schuldzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1.     Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit einer Forderung

§ 17 Abs. 2, Nr. 1 UStG sieht eine Korrektur der Bemessungsgrundlage und damit der Umsatzsteuer vor,  wenn eine Forderung uneinbringlich wird. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. 

Der Begriff der Uneinbringlichkeit ist jedoch gesetzlich nicht definiert. In einem Erlass aus dem Jahr 2011 vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung die Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in voller Höhe uneinbringlich werden.

Nach dem aktuellen BFH-Urteil ist der Begriff der Uneinbringlichkeit weit auszulegen. So stellt der BFH Folgendes fest:

·   „Uneinbringlich” ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

·   Das ist der Fall, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde.

·   Eine Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit, wonach diese z.B. erst bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder erst nach Abschluss eines Klageverfahrens in Bezug auf die Entgeltforderung vorläge, lässt sich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbaren.

Hinweis:

Damit ist Uneinbringlichkeit bereits dann gegeben, wenn der Schuldner die Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann oder wegen Zahlungsunwilligkeit nicht erfüllen will! Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Ist Uneinbringlichkeit gegeben, sind die Umsatzsteuer beim Leistenden und der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zu berichtigen.

Quelle: BFH-Urteil vom 8. März 2012, V R 49/10

 

2.     Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hatte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil abweichend von der bisherigen BFH Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, das Schuldzinsen auch nach einer steuerbaren Veräußerung einer Mietimmobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat nunmehr in einem Schreiben dazu Stellung genommen, in welchen Fällen dieses Urteil anzuwenden ist.

·   Voraussetzung für den weiteren Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist, dass eine steuerbare Immobilienveräußerung innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt, der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlich-keit zu tilgen, und die Absicht, weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung der Immobilie aus anderen Gründen weggefallen ist.

·   Ein Werbungskostenabzug ist mangels Veranlassungszusammenhang bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verneinen, soweit die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis der Immobilie hätten getilgt werden können.

·   Ein Werbungskostenabzug ist ebenfalls in den Fällen zu versagen, soweit eine Immobilie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist verkauft wird.

·   Werden Grundstücke veräußert, bei denen die Veräußerung vor dem 1. Januar 1999 erfolgte, gilt die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung weiter fort. Danach sind Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Aufgabe der Vermietungsabsicht oder –tätigkeit entfallen, nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Hinweis:

Mit dem BMF-Schreiben versucht die Finanzverwaltung, die Anwendbarkeit der neuen Rechtsprechung nur auf steuerbare private Veräußerungsgeschäfte von Immobilien zu beschränken. Diese Einschränkung sieht das BFH-Urteil jedoch nicht vor. Sollten Sie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist eine Mietimmobilie veräußert haben und reicht der erzielte Veräußerungserlös nicht aus, um die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen, so empfehlen wir Ihnen, die nachträglichen Schuldzinsen weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.

Quelle: BMF-Schreiben vom 28. März 2013, IV C 1 S 2211/11/10001:001

 

3.     Anforderungen an umsatzsteuerrechtlich korrekte Rechnungen wachsen

Jeder Unternehmer hat fast täglich damit zu tun: das Ausstellen von Rechnungen. Ohne Abrechnung der Lieferungen und Leistungen gibt es schließlich ja auch kein Geld vom Kunden. Eine umsatzsteuerrechtlich korrekte Rechnung muss dabei eine Vielzahl von Angaben enthalten. Bei einigen Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Rechnungslegung haben sich Änderungen ergeben, die berücksichtigt werden müssen.

Rechnung muss Hinweis „innergemeinschaftliche Lieferung“ enthalten
Lieferungen an einen Unternehmer in einen anderen Staat der Europäischen Union sind umsatzsteuerfrei, wenn die gesetzlich geforderten Beleg- und Buchnachweise erbracht werden. Dazu gehört auch ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Ein Rechnungszusatz „VAT@zero for export“ ist nicht korrekt, da es sich hierbei auch um eine Lieferung in einen Nicht-EU-Staat handeln könnte und daher eine Verwechselungsgefahr besteht. Achten Sie daher darauf, dass Ihre Rechnungen den korrekten Hinweis „innergemeinschaftliche Lieferung“ enthalten. So vermeiden Sie, dass Ihnen die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerfreiheit für Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen versagt.

Auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss hingewiesen werden
In der Regel schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Doch in bestimmten Fällen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Zu dieser Umkehr der Steuerschuldnerschaft – dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren – kommt es vor allem bei sonstigen Leistungen, die an einen ausländischen Unternehmer erbracht werden. In den Rechnungen muss auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden. Dabei ist der genaue Wortlaut einzuhalten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ – und zwar in deutscher Sprache bei allen Rechnungsausstellern mit Sitz in Deutschland. Es sollte nicht mehr, nicht weniger und auch nicht anders hingewiesen werden, um Missverständnisse oder Probleme zu vermeiden.

Deutsche Vorschriften der Rechnungsausstellung gelten
Befindet sich der Ort einer Leistung in einem anderen Mitgliedstaat, dann ist die Leistung in Deutschland nicht umsatzsteuerbar. So fällt z. B. die Umsatzsteuer für Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden, in dem Staat an, in dem das Grundstück belegen ist. Bislang galt nach den Vorschriften der EU immer das Recht des Staates, in dem sich der Leistungsort befindet. Dies bedeutete prinzipiell, dass auch die Rechnung nach dem Recht des Ortes der Leistung ausgestellt werden musste. Befand sich der Leistungsort in Polen, musste die Rechnung zwingend den Vorschriften des polnischen Umsatzsteuerrechts genügen. Zukünftig wird es einfacher: Für die Rechnungsangaben gilt immer das Recht des Staates, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Damit müssen sich deutsche Unternehmer bei Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat auch immer (nur) nach den deutschen Regeln zur Rechnungsausstellung richten. Im Gegenzug muss sich ein deutscher Unternehmer auch mit den Rechnungsangaben abfinden, die für seine ausländischen Auftragnehmer gelten.

Gutschriftsverfahren erfordert zusätzliche Rechnungsangaben
Provisionen bei Handelsvertretern werden oftmals im sogenannten Gutschriftsverfahren abgerechnet. Das bedeutet: Der Leistungsempfänger stellt die Rechnung aus und nicht der leistende Unternehmer. In diesen Fällen muss das Wort „
Gutschrift“ auf der Rechnung enthalten sein. Anderenfalls liegt keine ordnungsgemäße (Ab)Rechnung vor und es besteht die Gefahr, dass dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug verwehrt wird. Achtung: Liegt der Ort der Leistung in einem anderen Mitgliedstaat und wird im Gutschriftsverfahren abgerechnet, gilt das Recht des Landes, in dem der Ort der Leistung liegt. Ein deutscher Leistungsempfänger muss dann die Rechnung nach den Vorschriften des ausländischen Umsatzsteuerrechts erteilen. Das Gutschriftsverfahren darf jedoch nicht verwechselt werden mit Gutschriften, die z. B. als Nachlass für eine mangelhafte Lieferung oder Leistung erteilt werden. Es ist derzeit noch unklar, ob die gesetzliche Verwendung des Begriffes „Gutschrift“ für das Gutschriftsverfahren eine anderweitige Verwendung in einer Rechnung ausschließt.

Tipp:
Die geänderten Vorschriften zur Rechnungsausstellung müssen alle EU-Mitgliedstaaten beachten. Auch wenn es der deutsche Gesetzgeber bislang noch nicht geschafft hat, die Änderungen in deutsches Recht umzusetzen und sie daher noch nicht verpflichtend anzuwenden sind: Wir empfehlen Ihnen, alle Neuerungen ab sofort bei der Ausstellung von Rechnungen zu berücksichtigen. So sind sie bestens gewappnet, wenn die Gesetzesänderungen in Kraft treten.

 

4.     Ehescheidungskosten können außergewöhnliche Belastung sein

 

 

Eine Ehescheidung kostet meist viel Geld. Anwalts- und Gerichtskosten fallen stets an, denn eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe eines Rechtsanwalts erfolgen. Doch handelt es sich bei diesen Anwalts- und Prozesskosten auch um außergewöhnliche Belastungen, die steuerlich abziehbar sind? Die Meinungen darüber sind äußerst widersprüchlich. Als außergewöhnliche Belastungen dürfen nur Kosten abgezogen werden, die jemandem zwangsläufig und in größerem Umfang erwachsen als anderen, die in gleichen Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen leben.

Abziehbar sind auch mit Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüchen zusammenhängende Kosten
Bei einem Scheidungsverfahren angefallene Anwalts- und Gerichtskosten sind in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. So urteilten kürzlich die Richter des Finanzgerichts in Düsseldorf. Damit berücksichtigten die Richter neben den eigentlichen Ehescheidungs- und den im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich entstehenden Kosten auch die Aufwendungen, die auf Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung (Regelung des Zugewinnausgleiches) und der Unterhaltsansprüche entfielen. Da sich die Ehegatten den damit im Gerichtsverfahren anfallenden Kosten nicht entziehen können, bestand für die Richter kein Zweifel: Es handelt sich hierbei insgesamt um zwangsläufige Aufwendungen und damit um steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastungen.

Bereits vor zwei Jahren hatten die obersten Finanzrichter ihre frühere restriktive Sichtweise aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung sind Zivilprozesskosten bereits unausweichlich und damit zwangsläufig, wenn der Prozess hinreichend erfolgversprechend ist und sich der Kläger bzw. Beklagte nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht jedoch nicht aus. Der Erfolg muss zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Daran anknüpfend beurteilten die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf in einem anderen Verfahren auch die bei einem Schadenersatzprozess anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten als abziehbare außergewöhnliche Belastungen.

Finanzverwaltung berücksichtigt Zivilprozesskosten nur bei Existenzgefährdung
Die Finanzverwaltung sieht das ganz anders. Zivilprozesskosten entstehen nach ihrer Auffassung grundsätzlich nicht zwangsläufig. Daher lässt sie regelmäßig nur die eigentlichen Scheidungskosten und die mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängenden Kosten zum Abzug zu. Andere Zivilprozesskosten dürfen nur dann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet würde. Von dieser Sichtweise ist die Finanzverwaltung bislang nicht abgewichen. Auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat sie mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundesfinanzrichter in den aktuell anhängigen Revisionsverfahren ihre Rechtsauffassung bestätigen und ob die Finanzverwaltung dann doch noch einlenkt.

 

5.     Abgeltungsteuer: Versäumter Antrag auf Günstigerprüfungnachholbar?

Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent, können Sie mit der Einkommensteuererklärung bei Ihren Kapitaleinkünften eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt bezieht Ihre Kapitaleinkünfte dann in die Besteuerung ein und erstattet Ihnen zu viel bezahlte Abgeltungsteuer. Steuerzahlern, die beim Finanzamt abgeblitzt sind, weil sie den Antrag auf Günstigerprüfung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellt haben, gibt ein Musterprozess beim BFH jetzt neue Hoffnung.

Praxishinweis: Lehnt das Finanzamt Ihren nachträglichen Antrag auf Günstigerprüfung gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid ab, legen Sie Einspruch ein und bitten Sie mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren (Az. VIII R 14/13) um das Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH.

 

6.     Werbungskostenabzug für Schuldzinsen nach Einführungder Abgeltungsteuer

Schuldzinsen können auch nach 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn diese auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens in der Zeit vor 2008 zurückzuführen sind. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerzahler seine GmbH-Beteiligung mittlerweile veräußert hat. Der im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer ins Gesetz aufgenommene Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten stehe dem nicht entgegen, entschied das FG Düsseldorf.

Begründung: Die Regelung sei erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Im Hinblick auf die Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2001 könne kein Zusammenhang der Aufwendungen mit nach dem 31. Dezember 2008 zufließenden Einnahmen bestehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012, Az. 2 K 3893/11 E).

Praxishinweis: Die Sache ist mittlerweile in der Revision beim BFH (Az. VIII R 53/12).

 

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