06 / 2007

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 06/2007
 
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
 
1. Aufwendungen für eine Internet-Adresse nicht abschreibungsfähig
 
Domain-Namen können nur einmal vergeben werden; dadurch wird eine faktisch ausschließliche Stellung begründet, die mit einem gewerblichen Schutzrecht vergleichbar ist. Wenn der gewünschte Domain-Name bereits vergeben ist, werden nicht selten hohe Beträge an den Inhaber gezahlt, um von ihm den gewünschten Namen zu bekommen. Doch können diese Kosten im Rahmen einer normalen Abschreibung auch steuerlich geltend gemacht werden? Der BFH hat dies in einem aktuellen Urteil verneint.
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger ebensolche Kosten für den Erwerb des gewünschten Domain-Namens ausgegeben und als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe angesehen. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unberücksichtigt und begründete seine Ansicht damit, dass ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut erworben wurde. Der Steuerpflichtige könne nicht einmal Abschreibungen geltend machen.
Das Finanzgericht und schließlich auch der BFH kamen zu dem selben Ergebnis. Die Nutzbarkeit eines Domain-Namens ist nicht zeitlich beschränkt. Einen im Laufe der Zeit eintretenden Wertverzehr – und damit die Möglichkeit, Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen – vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Eine Internet-Adresse sei vielmehr als Eingangstor zum Internet-Auftritt unabhängig vom Zeitgeist sowie der Bewerbung und damit auf Dauer ohne zusätzliche Maßnahmen, ähnlich einer Hausadresse oder Telefonnummer, nutzbar. Der Wert einer Internet-Adresse werde maßgeblich von ihrer Prägnanz bzw. ihrem schlagwortartigen Charakter bestimmt, wobei – jedenfalls wenn die Domain, wie hier, nicht aus einer Marke bestehe – keine Abnutzungserscheinungen festgestellt werden könnten.
 
Hinweis:
Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben könnte allenfalls bei einer eventuellen Veräußerung in Betracht kommen.
Ob eine Domain-Adresse ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn sie sich aus einem Schutzrecht ableitet, wie etwa bei einer Marke, deren Schutzrecht in der Regel 10 Jahre beträgt, hat das Gericht offen gelassen.

Quelle: BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006, III R 6/05, BFH/NV 2007 S. 546; BFH-Pressemitteilung 14. Februar 2007, Nr. 18/07,
 
 
 
 
2. Steuern sparen durch Vermögensverlagerung auf Kinder
 
Ab 2007 wurden die Sparerfreibeträge nahezu halbiert: bei Ledigen betragen sie 750 €, bei Verheirateten 1.500 €, zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 51 € bzw. 102 €. Steuerpflichtige, die aus Zinsen und Dividenden höhere Einkünfte erzielen, müssen sie, soweit sie über diesem Betrag liegen, versteuern. Um das zu vermeiden, kann es sich anbieten, Vermögen und die dazugehörenden Einkünfte auf Kinder zu übertragen.
Kinder haben häufig kein eigenes Einkommen. Damit kann bei ihnen – ohne Steuern zahlen zu müssen – nicht nur den Sparerfreibetrag ausschöpfen, sondern auch das steuerliche Existenzminimum, das derzeit bei 7.664 € pro Person liegt. Damit die Übertragung auch steuerlich anerkannt wird, sind einige Voraussetzungen zu beachten:
Die Kinder müssen nicht nur zivilrechtlicher Eigentümer des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens sein, sondern ihnen müssen auch die Ansprüche gegenüber der Bank zustehen, wie etwa durch eine ausdrückliche Regelung zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes. Darüber hinaus müssen auch alle sonstigen Folgerungen getroffen werden, die sich aus der endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dazu müssen die Eltern das Vermögen der Kinder und der daraus erzielten Einkünfte entsprechend der elterlichen Vermögensvorsorge verwalten. Das Geldvermögen muss quasi wie fremdes Vermögen behandelt werden, sonst werden die Einkünfte weiterhin den Eltern zugerechnet. So kann bspw. bei der Errichtung eines Sparkontos klargestellt werden, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht beruht und tatsächlich entsprechend verfahren wird.
 
Hinweis:
Das heißt, mit dem Sparguthaben kann bspw. der Sprachaufenthalt im Ausland oder der Besuch einer Privatschule bestritten werden. Die Kosten für das Auto der Eltern dürfen darüber aber nicht finanziert werden. Es kann empfohlen werden, diese Ausgaben zugunsten des Kindes mit Quittungen o.ä. zu belegen und auf die Kontoabhebungen alsbald die entsprechenden Ausgaben folgen zu lassen.

 
Falls die o.g. Voraussetzungen erfüllt werden können, sind auch noch weitere steuerliche und sonstige Folgen zu beachten. So kann bspw. Schenkungsteuer anfallen. Das ist der Fall, wenn der Freibetrag von 205.000 € für alle Übertragungen innerhalb der letzten 10 Jahre überschritten wurde. Zu beachten ist außerdem, dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld vollständig wegfällt, wenn die Einkünfte im Jahr über 7.680 € liegen. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. auch eine geringfügige Überschreitung führt zum Wegfall des Kindergelds in voller Höhe. Auch könnten Krankenversicherungsbeiträge fällig werden, wenn die Einkommensgrenzen für eine beitragsfreie Familienversicherung überstiegen werden.
 
Hinweis:
Möchten Sie Vermögen steuerlich günstig auf Ihre Kinder oder andere nahe stehende Personen übertragen, lassen Sie sich im Vorfeld von uns beraten. Schenkungen lassen sich nur im Ausnahmefall rückgängig machen. Vermögen, das später noch selbst gebraucht wird, sollte generell nicht verschenkt werden.

 
 
3. Bewirtungsaufwand als Werbungskosten abziehbar?
 
Trägt ein Arbeitnehmer die Kosten für die Bewirtung von Gästen und liegt dem ein persönlicher Anlass zu Grunde, können die Aufwendungen nicht als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung werden die Kosten als nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Bereits 2003 hatte der BFH durch Urteil entschieden, dass ein vom Arbeitgeber ausgerichtetes Fest anlässlich des 60. Geburtstages eines Mitarbeiters bei diesem unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Lohnsteuer unterliegt – also kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
Nun musste sich der BFH in einem Fall äußern, in dem ein General der Bundeswehr in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. Nach der Veranstaltung wurde zum Empfang im Offiziersheim geladen, an dem Bundeswehrangehörige sowie Gäste von außerhalb teilnahmen. Einen Teil der Bewirtungskosten musste der Steuerpflichtige selbst tragen und wollte diese anschließend in seiner Steuererklärung als Werbungskosten abziehen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten ihm den Abzug: Bewirtungsaufwendungen seien nur dann anzuerkennen, wenn sie rein beruflichen Zwecken dienten. Hier aber stünden sie mit einem herausragenden persönlichen Ereignis im Zusammenhang, nämlich der Verabschiedung in den Ruhestand. Die Kosten seien somit insgesamt nicht abziehbar.
Der BFH beurteilte die Sache anders: man könne nicht allein den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz heranziehen. Vielmehr müsste im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf weitere Umstände abgestellt werden. Für die berufliche oder private Veranlassung sei von Bedeutung:
 
· in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet,
· wer als Gastgeber auftritt,
· wer die Gästeliste bestimmt und
· ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte und Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
 
Im Urteilsfall sprachen all diese Indizien für eine berufliche Veranlassung, weshalb der BFH auch die vom Steuerpflichtigen getragenen Kosten dem Grunde nach als Werbungskosten beurteilte. Daneben entschied der BFH, dass die Verabschiedung in den Ruhestand nicht allein ein persönliches Ereignis sei, sondern überwiegend beruflichen Charakter habe. Denn sie stelle in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Steuerpflichtigen dar.
Dieses Urteil ist vielfach in der Tages- und Wirtschaftspresse zitiert worden. So erfreulich die Durchsetzung im Einzelfall sein mag, so erstaunlich die Abkehr vom traditionellen Begriff der Werbungskosten. Es bleibt abzuwarten, ob sich hier eine Umkehr der Rechtsprechung vollzieht.
Quelle: BFH-Urteil vom 11. Januar 2007, VI R 52/03, BFH/NV 2007 S. 591; BFH-Pressemitteilung vom 14. Februar 2007, Nr. 17/07,
 
 
4. Spekulationsverluste im Entstehungsjahr geltend machen
 
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können steuerlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie etwa mit Gewinnen aus Gewerbebetrieb, verrechnet werden. Ein Verlustausgleich ist nur mit anderen Spekulationsgewinnen möglich. Der BFH entschied, dass Verluste aus Spekulationsgeschäften selbst dann noch geltend gemacht werden können, wenn für das Verlustentstehungsjahr ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid bereits vorliegt. Anders als bei anderen Einkunftsarten sei hier nämlich kein gesondertes Feststellungsverfahren im Jahr der Verlustentstehung vorgeschrieben. Erst wenn die Verluste später mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, was mitunter erst nach Jahren der Fall sein kann, müssen nach dem Urteil des BFH die damaligen Verluste geltend gemacht werden. Ob dann der jeweilige Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr der Verlustentstehung bereits bestandskräftig ist oder nicht, spiele keine Rolle.
Aus dem Urteil folgt, dass Spekulationsverluste auch noch nach vielen Jahren erst dann geltend gemacht werden müssen, wenn sie mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden sollen. Dem hat nun die Finanzverwaltung einen Riegel vorgeschoben: sie will das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Das bedeutet, dass Spekulationsverluste genauso wie alle anderen Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen sind, damit sie später mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können.
 
Hinweis:
Werden die Spekulationsverluste nicht rechtzeitig erklärt und wird die Steuerfestsetzung anschließend bestandskräftig, sind die Verluste nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich verloren. Wer
aber trotzdem noch von dem positiven BFH-Urteil profitieren möchte, muss ggf. ein finanzgerichtliches Verfahren in Kauf nehmen. Die Aussichten beurteilen wir jedoch als gut.

Quelle: BMF-Schreiben vom 14. Februar 2007, IV C 3 S 2256 12/07, www.bundesfinanzministerium.de; BFH-Urteil vom 22. September 2005, IX R 21/04, DB 2006 S. 933
 
 
5. Finanzverwaltung äußert sich zum Abzug von Kinderbetreuungskosten
 
Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 können Kinderbetreuungskosten verstärkt steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun in einem umfassenden Schreiben zu Detailfragen im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten geäußert.
Grundvoraussetzung ist, dass es sich um eine Dienstleistung zur Betreuung eines Kindes handeln muss. Dafür kommen z.B. in Betracht:
 
  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, -tagesstätten, -horten und -krippen sowie bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
  • die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, soweit sie Kinder betreut,
  • Hausaufgabenbetreuung.
 
Kinderbetreuung durch Angehörige wird nur anerkannt, wenn ein fremdübliches Vertragsverhältnis zugrunde liegt. Auch dürfen die Leistungen nicht auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden, wie etwa innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Berücksichtigt werden können Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, Sachleistungen) sowie auch Erstattungen an die Betreuungsperson (z.B. Fahrtkosten). So ist z.B. der Fahrtkostenersatz auch dann abzugsfähig, wenn die Betreuung ansonsten unentgeltlich ist. Aufwendungen für die Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson können nicht berücksichtigt werden. Wird ein einheitliches Entgelt für die Kindesbetreuung als auch für andere Leistungen gezahlt, ist ggf. der abzugsfähige Anteil zu schätzen.
 
Hinweis:
Bei Au-Pairs sollte der Umfang der Kinderbetreuung vertraglich festgelegt werden. Ansonsten können 50 % der Aufwendungen berücksichtigt werden.

 
Kosten für Unterricht (Schulgeld, Nachhilfe), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder für Freizeitbetätigungen (Musikunterricht, Sportverein) können nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Verpflegungsaufwand.
Eine weitere Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit: das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht sein. Bei nicht zusammenlebenden Eltern ist grundsätzlich die Meldung des Kindes oder die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil maßgebend.
Grundsätzlich ist nur der Elternteil zum Abzug berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Trifft das auf beide zu, können sie grundsätzlich nur den hälftigen Höchstbetrag geltend machen. Etwas anderes gilt bei verheirateten Eltern oder wenn einvernehmlich eine andere Aufteilung angezeigt wurde. Die Betreuung von Stiefkindern und Enkelkindern wird nicht gefördert.
Maximal dürfen 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr und Kind abgezogen werden.
Beispiel:
Die Eheleute Müller sind beide berufstätig. Für die Kinderbetreuung werden insgesamt 6.500 € gezahlt. Davon können 2/3 = 4.333,33 €, maximal 4.000 € wie Werbungskosten abgezogen werden.
Der Höchstbetrag ermäßigt sich nicht zeitanteilig, wenn Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig geleistet wurden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, etwa weil die Erwerbstätigkeitsvoraussetzungen nur in einigen Monaten vorlagen, so sind die Kinderbetreuungskosten diesen Monaten zuzuordnen. Aber auch für diesen Zeitraum können die Kosten bis maximal 4.000 € berücksichtigt werden.
Wichtig ist der Nachweis der Betreuungsaufwendungen: dazu ist eine Rechnung und der Nachweis zur Zahlung auf das Konto des Empfängers erforderlich. Barzahlungen gegen Quittung reichen nicht aus. Als Rechnung anerkannt werden:
· der schriftliche Arbeitsvertrag bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder Mini-Job,
· der Au-Pair-Vertrag bei Au-Pair-Verhältnissen,
· der Beitragsbescheid bei Betreuung in einem Kindergarten oder Hort,
· eine detaillierte Quittung, z.B. über Nebenkosten zur Betreuung.
 
Hinweis:
Hier gibt es eine Übergangsregelung für 2006: für Aufwendungen bis zum 31.12.2006 müssen keine Rechnungen und Kontenbelege eingereicht werden, wenn ansonsten ein anderer Nachweis, z.B. eine Bestätigung der Tagesmutter, vorgelegt werden kann.

 
Sind beide Elternteile oder der Alleinerziehende erwerbstätig, sind die Kosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz der persönlichen Arbeitskraft einer Beschäftigung zur Erzielung von Einkünften nachgeht. Dazu zählt nicht ein Studium; gleiches gilt für Vermögensverwaltung und Liebhaberei. Minijobs können zur Erwerbstätigkeit führen. Wird die Erwerbstätigkeit bspw. wegen Krankheit, Urlaub oder Arbeitslosigkeit unterbrochen, können die Kosten für Kinderbetreuung weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten.
Die Betreuungsaufwendungen können Arbeitnehmer neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend machen. Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist möglich. Grundsätzlich sind die Aufwendungen derjenigen Einkunftsart zuzuordnen, durch die sie auch verursacht wurden.
 
Hinweis:
Kosten für den Babysitter, die durch die Freizeitgestaltung des Steuerpflichtigen (z.B. abendlicher Kinobesuch) notwendig geworden sind, können nicht steuerlich berücksichtigt werden.

 
Ebenfalls bis zum 14. Lebensjahr des Kindes können diejenigen Eltern Kinderbetreuungskosten abziehen, die sich in Ausbildung befinden, behindert oder dauerhaft krank sind bzw. der andere Elternteil erwerbstätig ist. Die Kosten werden als Sonderausgaben berücksichtigt. All diejenigen Eltern, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können die Kosten immerhin noch vom 3. bis zum 6. Lebensjahr als Sonderausgaben abziehen.
Können die Kosten weder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden, kommt eventuell noch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Frage. Sind die Kosten aber grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten abziehbar, ist eine weitere Berücksichtigung auch nicht im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung oder eines Beschäftigungsverhältnisses möglich. Das gilt sowohl für die nichtabziehbaren 1/3 der Aufwendungen als auch für die Kosten, die den Höchstbetrag von 4.000 € je Kind übersteigen.
 
Hinweis:
Die Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten sind zum Teil sehr unübersichtlich und bieten jede Menge Fallstricke. Lassen Sie sich am besten im Vorfeld beraten, wie Sie mit welchen Gestaltungen den höchstmöglichen Abzug der Betreuungskosten erreichen können.

Quelle: OFD-Frankfurt am Main, Verfügung vom 11. Juli 2007, S 7104 A 47 St 11,
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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