06 / 2008

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6/2008

 

 

  1. Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

  2. Verschärfung der Mantelkaufregelung (§ 8c KStG)

  3. Gesetz über Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten

  4. Bewirtung freier Mitarbeiter nur beschränkt abzugsfähig

  5. Steuerliche Identifikationsnummer ab Mai 2008

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften

 

Das BMF hat mit Schreiben vom 22.5.2007 zur Kürzung der Vorsorgeaufwendungen und der Vorsorgepauschale bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Dabei wird zwischen der Rechtslage bis zum 31.12.2004 und der des AltEinkG ab 1.1.2005 unterschieden sowie die neuere Rspr. des BFH berücksichtigt. Das BMF-Schreiben vom 9.7.2004 (BStBl. I 2004 S. 582) wird aufgehoben.

Nachfolgend stellen wir die Änderung durch das JStG 2008 dar.

Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften als Personen i.S.d. § 10 c Abs.3 Nr.2 EStG a.F.

Alleingesellschafter-Geschäftsführer

 

Der BFH sieht als eigene Beitragsleistung i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. nicht nur eine Geldzahlung an, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage.
Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer erwirbt wirtschaftlich betrachtet die ihm gegebene Versorgungs-zusage durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche (§§ 29, 72 GmbHG) un damit letztlich durch eigene Beitragsleistung. Die einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer von seiner Gesellschaft zugesagte Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse) führt daher weder zum Ansatz der gekürzten Vorsorgepauschale, einer Kürzung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG, noch zu einer Kürzung im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG (BMF v. 22.5.2007, Rn.8).

Wichtiger Hinweis auf Änderung durch das JStG 2008:

Ab VZ 2008 wird in allen Fällen zugesagter Pensionen – also unabhängig davon, ob die Pension durchden AG oder den AN finanziert wurde – eine Kürzung vorgenommen.

Baut der Alleingesellschafter-Geschäftsführer demgegenüber zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung durch steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG auf, gehört er zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG und erhält die gekürzte Vorsorgepauschale, wobei die Höhe der Beiträge und die Finanzierungsform (arbeitgeberfinanziert, Entgeltumwandlung) keine Rolle spielen. Die Beiträge für die Basisversorgung und der im Rahmen der Günstigerprüfung zu berücksichtigende Vorwegabzug werden nicht gekürzt.


2. Mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern gelten die Grundsätze -wie oben erwähnt- ebenso. Zwar erwirbt jeder der Gesellschafter-Geschäftsführer infolge der einheitlichen Gewinnermittlung sein Anwartschaftsrecht immer teilweise durch eine Minderung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seines Mitgesellschafters. Der BFH hält es aber im Hinblick auf den Alleingesellschafter Geschäftsführer aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) für nicht zu rechtfertigen, bei mehr als einem Gesellschafter-Geschäftsführer den Vorwegabzug (die Basisversorgung) aus formalen Gründen ausnahmslos zu kürzen. Entscheidend ist, ob der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt und nicht durch den Verzicht von Mitgesellschaftern. Der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter Geschäftsführers muss dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entsprechen (BFH, Urteil v. 23.2.2005 – XI R 29/03, BStBl. II 2005 S. 634).

 

Verschärfung der Mantelkaufregelung (§ 8c KStG)

 

Übersicht

 

Durch das UntStRG 2008 ist die bisherige Mantelkaufregelung in § 8 Abs. 4 KStG, die auf den Verlust der wirtschaftlichen Identität, insbesondere durch Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer KapGes. und der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens abstellt, durch einen neuen – ab dem VZ 2008 geltenden – § 8c KStG ersetzt worden. Die Neuregelung – sie gilt gleichermaßen für die GewSt (vgl. § 10a GewStG) – hat mit einer Regelung, die den Handel mit Verlustmänteln unterbinden will, nichts mehr zu tun. Die Versagung der Verlustnutzung bildet zukünftig nicht mehr einen Ausnahme-, sondern den Regelfall bei Anteilsübertragungen.

Der Grund liegt darin, dass der Gesetzgeber die Verlustnutzung nur noch von einer Anteilsübertragung abhängig macht. Nachdem er die Nutzung von Verlusten bei Übergang durch Verschmelzung und Spaltung durch das SEStEG bereits versagt hat, wurde nunmehr die Nutzung eigener Verluste durch § 8c KStG erheblich erschwert. Dies geschieht dadurch, dass die Nutzung von Verlusten einer KapGes. allein von der Übertragung von Anteilen oder ähnlichen Sachverhalten abhängig ist.

Anteilsübertragung

§ 8c KStG macht die Nutzung von Verlusten nur noch von der Übertragung von Anteilen und damit von einem sog. schädlichen Anteilserwerb abhängig. Er unterscheidet zwei Fälle, die Übertragung von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte zum einen und die Übertragung von mehr als 50 % zum anderen. Die Anteilsübertragung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen; die durch den BFH zu § 8 Abs. 4 KStG bewirkte Klarheit durch Zählung von nur unmittelbaren Anteilsübertragungen hat der Gesetzgeber damit wieder ins Gegenteil verkehrt (vgl. BFH vom 20.8.2003 – I R 61/01, BStBl. II 2004, 616 gegen BMF v.16.4.1999, BStBl. I 1999, 455, Tz. 28). Dies bedeutet, dass selbst eine Anteilsübertragung in der Spitze eines in- oder ausländischen Konzerns die Verluste einer tief gestaffelt nach geordneten KapGes. entfallen lassen. Maßgebend ist die durchgerechnete Übertragungsquote.

Allerdings sind nur Übertragungen an einen Erwerber oder nahe stehende Personen maßgebend. Als ein Erwerber gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen (vgl. § 8c Satz 3 KStG).

Die Vorschrift ist umfassend. Der Gesetzeswortlaut sieht weder für Sanierungsfälle noch Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns, bei denen wirtschaftlich keine Übertragung der Anteile auf fremde Erwerber stattfindet, Ausnahmen von der Abzugsbeschränkung vor. Auch unentgeltliche Übertragungen werden von der Vorschrift erfasst. Ob die bisher von der FinVerw. praktizierte Verschonung von Erbfällen (vgl. BMF v. 16.4.1999, BStBl. I 1999, 455, Tz. 4) fortgeführt wird, ist derzeit ungeklärt.

Der Anteilsübertragung wird aufgrund § 8c Satz 4 KStG eine Kapitalerhöhung gleichgestellt, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquote führt.
Die Finanzverwaltung rechnete bislang Anteilsübertragungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zusammen, um eine schädliche Anteilsübertragung festzustellen (vgl. BMF v.19.4.1999, BStBl. I 1999, 455, Tz. 6). § 8c KStG enthält diesen Zeitraum jetzt ausdrücklich. Maßgebend sind Anteilsübertragungen unmittelbar oder mittelbar innerhalb von fünf Jahren.

 

Rechtsfolgen

Als Rechtsfolge ordnet § 8c KStG an, dass laufende Verluste und Verlustvorträge bis zur schädlichen Anteilsübertragung untergehen. Wie beim Tatbestand unterscheidet § 8c KStG auch bei den Rechtsfolgen zwischen zwei Fällen. Erfolgt eine Anteilsübertragung von mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 %, geht der Verlust/Verlustvortrag quotal entsprechend derschädlichen Anteilsübertragung unter. Erfolgt dagegen eine Anteilsübertragung von mehr als 50 %, gehen alle Verluste und Verlustvorträge bis zur Anteilsübertragung vollständig unter.

Zeitliche Anwendung und Übergangsregelung

Nach § 34 Abs. 7d KStG gilt § 8c KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und für Anteilsübertragungen, die nach dem 31.12.2007 erfolgen. Eine besondere Übergangsregelung für § 8 Abs. 4 KStG a.F. enthält § 34 Abs. 6 KStG. Hiernach sind Alt- und Neuregelung während eines Übergangszeitraums ggf. nebeneinander anwendbar.

Nach der Übergangsregelung ist § 8 Abs. 4 KStG in der am 23. Dezember 2001 geltenden Fassung neben § 8c KStG letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer KapGes innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, über tragen wird und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt.

3. Gesetz über Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten

Zum 1.1.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen (Vorratsdatenspeicherung) in Kraft getreten. Ab jetzt müssen Telekommunikationsunternehmen die Verbindungsdaten aller Telefongespräche, SMS-Kurznachrichten, E-Mails und des Datenverkehrs im Internet mindestens sechs Monate lang speichern. Bei Gesprächen von Mobilfunkgeräten muss zusätzlich noch der Standort gespeichert werden, von welchem das Gespräch begonnen hat. Auf diese Daten dürfen neben Polizei und Staatsanwaltschaften auch der Bundesnachrichtendienst und der Verfassungsschutz zugreifen.

Gegen dieses Gesetz hat sich inzwischen schon Widerstand formiert. Gegen die Vorratsdatenspeicherung wurde Verfassungsbeschwerde eingereicht sowie beantragt, die Datensammlung sofort auszusetzen.

Von der Überwachung und Kontrolle der Kontakte sind nicht nur Journalisten oder Telefonseelsorger betroffen. Selbst ein versehentlicher Klick auf eine „vermeintlich“ gefährliche Internetseite kann zu Ermittlungen und Überprüfungen führen.

 

Hinweis:

Es ist ratsam, besonders sensible Themen, wie etwa bei einer Selbstanzeige, nur persönlich zu besprechen und nicht über Telefon oder Internet Daten und Problematiken auszutauschen.

 

4. Bewirtung freier Mitarbeiter nur beschränkt abzugsfähig

Wer eigene Arbeitnehmer z.B. anlässlich von Betriebsausflügen oder Schulungsveranstaltungen bewirtet, kann grundsätzlich die Kosten vollständig als Betriebsausgaben absetzen, da diese dann betrieblich veranlasst sind. Handelt es sich dagegen trotz betrieblicher Veranlassung um den Unterfall einer geschäftlichen Bewirtung, können nur 70 % der Kosten von der Steuer abgezogen werden.

Verhandelt wurde in einem Fall, bei dem ein Unternehmen Schulungen für seine freien Mitarbeiter durchführte. Die freien Mitarbeiter waren als Fachberater oder Handelsvertreter tätig. Bei erfolgreicher Verkaufsvermittlung erhielten Sie dafür eine Provision. Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Vermittlung permanente Schulungen seien. Um das umfangreiche Schulungsprogramm zu bewältigen, wurden die Schulungsteilnehmer an Ort und Stelle mit Speisen und Getränken versorgt. Die Kosten dafür wurden in vollem Umfang als Betriebsaus-gaben geltend gemacht, was bei einer anschließenden Betriebsprüfung bemängelt wurde. Es seien nur 70 % der Kosten abzugsfähig, da es sich bei den Fachberatern nicht um eigene Arbeitnehmer handele. Nur für eigene Arbeitnehmer gelte das Privileg, dass die Kosten für Beköstigung anlässlich eines betrieblichen Anlasses unbeschränkt absetzbar seien.

 

Der BFH schloss sich der Meinung des Finanzamtes an, obwohl das Finanzgericht zuvor zugunsten des Unternehmens entschieden hatte. Bei den Fachberatern und Handelsvertretern handele es sich um selbständig tätige Geschäftspartner. Die Argumentation des Unternehmens würde bedeuten, dass jede Bewirtung eines betriebsexternen Beraters von der Abzugsbeschränkung verschont bleiben würde. Der „geschäftliche“ Anlass, dessen Kosten nicht vollumfänglich abgesetzt werden können, müsse auf all diejenigen Gestaltungen angewandt werden, bei dem der Bewirtete ein selbständiger Unternehmer sei, auch wenn er wie im Streitfall im Rahmen einer Schulungsveranstaltung bewirtet wird.

Hinweis:

Das Gericht vertritt hier die überwiegende Meinung im Schrifttum, denn lt. Gesetzesbegründung fällt auch die Bewirtung von „bloßen Besuchern“ des Betriebes unter die Abzugsbegrenzung, da deren Bewirtung ein Teil der Öffentlichkeitsarbeit darstellt.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. September 2007, I R 75/06, BFH-Pressemitteilung vom 19. Dezember 2007, Nr. 110/07

 

Steuerliche Identifikationsnummer ab Mai 2008

 

Natürliche Personen erhalten noch in diesem Jahr ihre persönliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), die zunächst nur für die Einkommensteuer gelten soll. Die neuen IdNr. Werden frühestens ab Mai 2008 versandt. Der Versand aller Mitteilungen wird nicht zu einem bestimmten Stichtag erfolgen sondern über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten andauern.

Die Finanzämter sind an der Vergabe der IdNr. nicht beteiligt. Sie können keinen Einfluss auf die IdNr. nehmen. Auf verschiedenen Formularen und Vordrucken (z.B. der Einkommensteuererklärung) ist bereits ein Feld für die IdNr. zusätzlich zum Feld für die Steuernummer vorgesehen. Erst nach dem Erhalt der Mitteilung über die IdNr. sollte und kann dieses Feld ausgefüllt werden. In jedem Fall ist zunächst noch die Steuernummer anzugeben. Dies gilt auch für ElsterFormular und andere Steuersoftware. Derzeit ist die Angabe der Steuernummer noch ausreichend.

Hinweis:

Die elfstellige IdNr. begleitet den Steuerpflichtigen von der Geburt bis zum Tod. Sie enthält Namen, Anschrift, Geschlecht, Geburtstag und -ort. Bei einem Umzug ändert sich die Nummer nicht. Mit Geburt oder Zuzug erhält jeder Neubürger ebenfalls eine solche Kennzahl. Da auch noch Erbschaftsteuerfälle damit künftig zu bearbeiten sind, bleibt diese noch 20 Jahre nach dem Tod erhalten. Weitere ausführliche Informationen sind im Internet unter www.identifikationsmerkmal.de erhältlich.

 

 

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