06 / 2009

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6/2009

 

 

1. Angemessenes Gehalt beim Mehrfach-Geschäftsführer

2. Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht gezahlter Tantieme?

3. Trennung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

4. Ungenaue Leistungsbeschreibung gefährdet Vorsteuerabzug

5. Vorsteuerabzug: Lieferzeitpunkt in Rechnung prüfen!

6. Zufluss von Arbeitslohn bei Aktienoptionen

7. Dienstleistungen in der EU ab 1.1.2010

8. Zeitwertkonten: Der Erlass der Finanzverwaltung liegt vor

 

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

 

1.Angemessenes Gehalt beim Mehrfach-Geschäftsführer

 

GmbH-Geschäftsführer müssen sich wohl bei jeder Betriebsprüfung der Frage stellen, ob ihre Bezüge angemessen sind. Liegen sie über der Angemessenheitsgrenze, wird der unangemessene Teil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Ist ein Gesellschafter‑Geschäftsführer für mehrere GmbHs tätig, ist ein Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg zu beachten, dem folgender Fall zu Grunde lag:

An einer GmbH waren sowohl ein Steuerpflichtiger als auch seine Mutter Gesellschafter-Geschäftsführer. Die GmbH zahlte an den Steuerpflichtigen jährliche Bezüge von rund 125.000 € und an seine Mutter ca. 80.000 €. Der Steuerpflichtige war aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer anderen GmbH, für die auch seine Mutter einige kaufmännische Arbeiten erledigte. Bei einer späteren Prüfung kam das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass die Geschäftsführerbezüge zu hoch bemessen waren. Angemessen seien für die Größe des Unternehmens insgesamt nur 150.000 €. Der
übersteigende Gehaltsteil sei eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Einer Kürzung der Gehälter stimmte schließlich auch das Finanzgericht zu, wenn auch aus einem anderen Grund. Grundsätzlich ist es so, dass das angemessene Gehalt des Gesellschafter‑Geschäftsführers gekürzt werden muss, wenn er zusätzlich noch die Geschäfte einer anderen Gesellschaftführt. Eine vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung der anderen Tätigkeiten wäre nur dann ausnahmsweise in Betracht gekommen, wenn diese für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile bringe, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen.

Hinweis:

Will man die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung vermeiden, ist bei Mehrfach‑Geschäftsführung zunächst das angemessene Gesamtgehalt für die Tätigkeit in allen Gesellschaften festzustellen. Dieses ist dann zeitanteilig auf jede GmbH aufzuteilen.

Wichtig ist aber auch, dass der Anstellungsvertrag die Mehrfach-Geschäftsführung abdeckt. Es darf keine Formulierung enthalten sein, dass der Geschäftsführer der GmbH ihr seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Das würde eine Zweittätigkeit ausschließen.

Eine Kürzung des angemessenen Gehalts bei der ersten GmbH kann nur dann verhindert werden, wenn konkrete finanzielle Vorteile (z.B. Aufstellungen zu Umsätzen bzw. Betriebsausgaben) aus der Zweittätigkeit für diese GmbH belegt werden.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2008, 6 K 1807/04, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 175/08), EFG 2008 S. 1660

 

 

 

2.Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht gezahlter Tantieme?

 

In einem weiteren Fall musste sich das Finanzgericht München mit dem Anstellungsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers beschäftigen. Diesmal ging es um die Ernsthaftigkeit des geschlossenen Vertrages – einer der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung.

Der Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH hatte laut Anstellungsvertrag Anspruch auf eine gewinnabhängige Tantieme. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH wurde sie aber nicht bei vereinbarter Fälligkeit ausgezahlt. Zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer wurde mündlich eine Stundung vereinbart. Erst wenn sich die Ertrags‑ und Liquiditätslage der Gesellschaft so gebessert habe, dass die Tantiemezahlung möglich sei, sollte die Stundung aufgehoben werden. In der Bilanz wurde der Tantiemeanspruch zunächst als Rückstellung und im folgenden Jahr als Verbindlichkeit bilanziert.

Als diese Handhabung dem Finanzamt auffiel, wollte es die Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln, da es sich wegen der Stundung nicht um eine ernstlich gewollte Zusage handeln würde.

An dieser Auffassung hatten aber die Richter am Münchner Finanzgericht ihre Zweifel. Allein die Tatsache, dass die Tantieme nicht am Fälligkeitstag ausbezahlt wurde, führe noch nicht dazu, dass der Tantiemevereinbarung mangels tatsächlicher Durchführung die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen sei. Da die Bilanzierung korrekt gewesen war, sei die Vereinbarung vollzogen. Das Finanzgericht sah in der Stundung gewichtige betriebliche Gründe auf Grund der Liquiditätslage der GmbH.

Hinweis:

Das Gericht hat zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung verneint, in ähnlich gelagerten Fällen wird allerdings die Lohnsteuernachforderung ein größeres Problem darstellen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung ein Zufluss der Gehaltsbestandteile fingiert und damit Lohnsteuer fällig.

Quelle: FG München, Beschluss vom 2. Juni 2008, 6 V 523/08, EFG 2009 S. 38

 

 

 

3.Trennung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

 

Freiberufler stehen oftmals vor dem Problem, ob ihre Einkünfte noch als solche aus selbständiger Arbeit oder bereits als gewerblich qualifiziert werden müssen. Das wesentliche Merkmal des Freiberuflers ist dessen unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung. Wenn der Freiberufler seine Aufträge durch fachlich vorgebildete Arbeitskräfte erledigen lässt, muss er trotzdem aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Was passiert, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird? Werden dann seine ganzen Einkünfte gewerblich?

Mit diesen unangenehmen Folgen sah sich der selbständige Ingenieur A konfrontiert, der den anderen Ingenieur B angestellt hatte. Beide betreuten jeweils Großprojekte, wobei eine strikte Aufgaben- und Verantwortungstrennung vereinbart worden war. Wegen dieser Organisation war A nicht für sämtliche Aufträge seines Unternehmens eigenverantwortlich tätig gewesen, was das Finanzamt dazu veranlasste, seine Gewinne insgesamt als gewerbliche Einkünfte einzustufen und entsprechende Gewerbesteuermessbeträge festzusetzen.

Der BFH kam zu einer anderen Lösung. Nach dessen Urteil sind die Gewinne nur insoweit gewerbesteuerpflichtig, als sie durch B, d.h. den angestellten Ingenieur, erzielt wurden. Die Gewinne aus den von A betreuten Projekten sind den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Die jeweiligen Anteile können geschätzt werden.

Hinweis

Diese Entscheidung liegt voll und ganz auf der Linie der jüngeren BFH-Rechtsprechung, die freiberuflichen als auch gewerblichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen zu trennen, wenn das nach der Verkehrsanschauung möglich ist. Nur wenn eine einheitliche Tätigkeit vorliegt, muss entschieden werden, ob es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt. Wo jedoch getrennt werden kann, muss auch getrennt werden, ggf. im Wege einer Schätzung.

Quelle: BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008, VIII R 53/07, BFH/NV 2009 S. 80

 

 

 

4.Ungenaue Leistungsbeschreibung gefährdet Vorsteuerabzug

 

Um aus einer Rechnung den Vorsteuerabzug zu erhalten, müssen die formalen Voraussetzungen

beachtet werden. In einem vor dem BFH verhandelten Fall ging es um die Leistungsbeschreibung, die als zu ungenau betrachtet wurde und schließlich zum Verlust des Vorsteuerabzugs führte.

Ein Unternehmen hatte eine Rechnung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ ausgestellt. Das Unternehmen wollte die Leistung an seine Tochtergesellschaft erbracht haben. Das Finanzamt vermutete eine Scheinrechnung und versagte dem Empfänger der Rechnung den Vorsteuerabzug, weil die abgerechnete Leistung nicht eindeutig zu identifizieren war. Weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus anderen Geschäftsunterlagen ließen sich die angeblichen Beratungs- und Kontrollleistungen näher konkretisieren.

Der Bundesfinanzhof stimmte dem Finanzamt zu, denn Rechnungen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehört auch, dass die Angaben über die erbrachte Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Diese Angaben müssen nicht unbedingt in der Rechnung selbst stehen, sondern können auch durch Verträge usw. erbracht werden, wobei dies in der Rechnung anzugeben ist. Die Formulierung über „technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ war dem BFH zu nichtssagend. Eine genaue Leistungsbeschreibung sei das nicht. Allein das Attribut „technisch“ bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Auch war es nicht möglich festzustellen, wann genau im Jahr 1996 die Leistung erbracht wurde.

Hinweis:

Auch innerhalb von Unternehmensgruppen ist es dringend anzuraten, den Leistungsgegenstand in der Rechnung hinreichend genau zu beschreiben. Obwohl im verhandelten Fall eindeutig geklärt wurde, dass die beschriebenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ging der Vorsteuerabzug verloren. Ob diese Entscheidung mit den europäischen Richtlinien im Einklang steht, kann bezweifelt werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008, V R 59/07, BFH/NV 2009 S. 321; BFH-Pressemitteilung vom 17. Dezember 2008, Nr. 112/08,

 

 

 

5.Vorsteuerabzug: Lieferzeitpunkt in Rechnung prüfen!

Wie kleinlich die Anforderungen gehandhabt werden können, mögen Sie aus folgendem Fall entnehmen:

Es ging um eine Steuerpflichtige, die eine Fleischerei betrieb. Im November erhielt sie für ihren Betrieb eine neue Kochstrecke geliefert. Die Rechnung datierte vom 30.11.2005. Als Auftragsdatum war der 15.11.2005 vermerkt. Unglücklicherweise enthielt die Rechnung weder die Angabe des Lieferdatums noch einen Hinweis auf einen Lieferschein. Das monierte das Finanzamt bei einer späteren Betriebsprüfung und wollte den Vorsteuerabzug nicht zulassen. Zwar konnte die Steuerpflichtige im Nachgang einen Lieferschein vorzeigen, doch auch aus dem ging kein Lieferzeitpunkt hervor.

Der BFH führte zunächst aus, dass eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, alle im Gesetz genannten Pflichtangaben enthalten müsse. Zu diesen Angaben gehöre „der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts …., sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist“. Bei wortlautgemäßer Auslegung des Gesetzes könnte es zweifelhaft sein, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Um so einen Fall handelte es sich hier.

Diesen Zweifeln hat der BFH nun eine Absage erteilt, denn die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich sei. Dazu bezogen sich die Richter auf gemeinschaftlichen Vorgaben der EU. Aber auch aus den nationalen Vorschriften könne dieser Schluss gezogen werden.Denn schließlich dienen die Rechnungsangaben dazu, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglicht werde. Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthalte, sei für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden sei.

Hinweis:

Die ansonsten korrekte Rechnung enthielt im Urteilsfall keinen Leistungszeitpunkt und berechtigte somit nicht zum Vorsteuerabzug. Da half es wenig, dass die Steuerpflichtige beteuerte, dass das Ausstellungsdatum der Rechnung identisch mit dem Lieferzeitpunkt war.

Quelle: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, XI R 62/07, LEXinform Nr. 0588620; BFH-Pressemitteilung vom 4. März 2009, XI R 62/07,

 

 

 

6.Zufluss von Arbeitslohn bei Aktienoptionen

 

Aktienoptionen sind eines der am häufigsten genutzten Instrumente zur Gewährung von Anreizen für

Mitarbeiter.

Wie sieht deren steuerliche Behandlung beim Mitarbeiter aus? Den Arbeitnehmern fließt in der Regel durch die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme ein geldwerter Vorteil zu, der als Arbeitslohn zuversteuern ist. Die Frage, mit der sich kürzlich der BFH auseinandergesetzt hat, ist, zu welchem Zeitpunkt Aktienoptionen als Vergütungsbestandteil versteuert werden müssen. Nach bislang gängiger Auffassung spielte es eineRolle, obhandelbare“ oder „nicht handelbare“ Aktienoptionsrechte überlassen wurden. Handelbar ist eine Option, wenn sie an einer Wertpapierbörse gehandelt wird. Andere Optionsrechte – und das sind in der Praxis die meisten – gelten als nicht handelbar, auch wenn sie außerhalb einer Börse an einen anderen übertragen werden können oder vererbbar sind. Allein die Möglichkeit, dass sie der Arbeitnehmer verkaufen kann, führt noch nicht zur Handelbarkeit.

Ob die Optionen handelbar sind oder nicht, führte wiederum zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt des Lohnzuflusses. Bei nicht handelbaren Optionsrechten fließt Arbeitslohn erst dann zu, wenn die Option ausgeübt wird bzw. die Ansprüche aus dem Optionsrecht anderweitig erfüllt werden. Die Gewährung des Optionsrechtes an sich löst noch keine Besteuerung aus. Anders wurde das bisher bei handelbaren Optionsrechten gesehen: Obwohl dieser Fall höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ging man davon aus, dass Arbeitslohn sofort im Zeitpunkt der Optionseinräumung vorliege. Dieser Auffassung erteilte der BFH in seinem aktuellen Urteil eine Absage – zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, denn der hätte, wäre man von einem Lohnzufluss im Zeitpunkt der Optionseinräumung ausgegangen, weniger Steuern zahlen müssen. Der Aktienkurs seines Arbeitgebers war nämlich in der Zeit bis zum verbilligten Erwerb der Aktien gestiegen. Maßgeblich sei, so der BFH, der Kurswert der Aktie bei Einbuchung in das Depot. Diese Wertdifferenz musste der Steuerpflichtige als Arbeitslohn versteuern.

Hinweis:

Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionsprogrammen können mit einem günstigeren Steuersatz versteuert werden. Wichtig dafür ist, dass die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt wird.

Im Übrigen fördert auch ein neues Gesetz die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ab 2009. Dazu zählt ein Freibetrag von 360 € (bisher: 135 €), der vom geldwerten Vorteil einer verbilligten oder unentgeltlichen Mitarbeiterbeteiligung abgezogen wird, höhere Arbeitnehmersparzulagen sowie neue Beteiligungsmodelle für den Mittelstand.

Quelle: BFH-Urteil vom 20. November 2008, VI R 25/05,BFH-Pressemitteilung vom 28. Januar 2009, Nr. 11/09,

 

 

 

7.Dienstleistungen in der EU ab 01.01.2010

 

Viele selbständige Dienstleister arbeiten auch häufiger für Kunden im EU-Ausland. Ab 01.01.2010 tritt hierfür eine Neuregelung in Kraft, womit das Steuergefälle innerhalb der EU vermieden werden soll.

 

Bisher waren Dienstleistungen gegenüber Unternehmen am Sitz des leistenden Unternehmens steuerbar. Ab 01.01.2010 tritt eine Neuregelung in Kraft. Dienstleistungen an Unternehmen werden jetzt grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers steuerbar.

Das heißt:Wenn Sie Dienstleistungen für Unternehmen aus dem EU-Ausland erbringen, berechnen Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer mehr. Bisher sind Dienstleistungen, die gegenüber Unter-nehmen erbracht werden, generell am Sitz des leistenden Unternehmens steuerbar – mit der Folge,

dass Sie bisher (und noch bis 31.12.2009) Umsatzsteuer berechnen.

Dies gilt künftig nur noch bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer , also an Privatleute.

 

Die Änderungen durch das „ Mehrwertsteuerpaket2010 „umfassen ausschließlich Dienst-leistungen. Trotzdem können auch warenliefernde Unternehmen betroffen sein.

 

Beispiel: Lieferung von Hardware mit anschließender Schulung. Der Schulungsteil ist hier als

Dienstleistung anzusehen.

 

Für die Anwendung der Neuregelung gilt ein erweiterter Unternehmerbegriff. Dem Unternehmen gleichgestellt werden ab 01.01.2010 auch die sogenannten nicht unternehmerisch tätigen juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

 

Beispiele: Dienstleistungen gegenüber eingetragenen Vereinen, Städten, Gemeinden, Behörden,

Hochschulen usw.

 

Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass der juristischen Person eine USt-IdNr. erteilt wurde. Ist dies der Fall, liegt der Leistungsort dann also an ihrem Ansässigkeitsort.

 

Bei bestimmten Dienstleistungen bleibt es jedoch auch künftig bei der alten Regelung, dass sich der

Ort bei Dienstleistungen dort befindet, von wo aus der leistende Unternehmer seine Geschäfte betreibt.

Zusammenfassende Meldungen

 

In die zusammenfassende Meldung müssen nun auch Dienstleistungen aufgenommen werden, wenn der Leistungsempfänger in einem Mitgliedsstaat ansässig ist, sich dort der Leistungsort befindet, die Dienstleistung steuerpflichtig ist und der Leistungsempfänger die Steuer für diesen Umsatz schuldet. Diese Unternehmer sind ab 01.01.2010 zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung verpflichtet. Die Meldepflicht besteht zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

 

Hier ist folgendes zu beachten:

 

ØDie zusammenfassende Meldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Unternehmen, denen eine Dauer-fristverlängerung eingeräumt wurde, können diese auch für die Abgabe der ZM beanspruchen.

 

ØDie Abgabe muss online erfolgen.

 

ØIn das Formular sind die eigene USt-IdNr. und die des Kunden einzutragen sowie die Summe der Bemessungsgrundlage der ausgeführten Leistungen pro Kunde.

 

Wird die zusammenfassende Meldung trotz 2-maliger Erinnerung ohne Angabe von Gründen nicht abgegeben, kann das Bundeszentralamt für Steuern ein Bußgeld und/oder ein Zwangsgeld erheben.

 

8. Zeitwertkonten: Der Erlass der Finanzverwaltung liegt vor

 

Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass dem Arbeitnehmer künftig fällig

werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt wird, sondern ihm nur gutgeschrieben wird. Der Arbeits-

lohn soll später ausbezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeit während des Bestehens

des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise freigestellt wird. Fraglich ist hierbei, ob lohnsteuerpflichti-

ger Arbeitslohn bereits mit Gutschrift auf dem Zeitwertkonto vorliegt, oder erst mit Auszahlung.

 

Die Finanzverwaltung erkennt an, dass Arbeitslohn erst mit Auszahlung an den Arbeitnehmer zu ver-

steuern ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Erlass bestimmt unter anderem:

 

Ein Zeitwertkonto wird nur anerkannt, wenn für die Ansprüche des Arbeitnehmers ein Insolvenz-schutz vereinbart ist. Entsprechende Vereinbarungen können ggf. bis 31.12.2009 nachgeholt werden.

 

Die Wertguthaben aus den Arbeitszeitkonten können auch zugunsten einer betrieblichen Altersver-

sorgung verwendet werden. Wann in diesen Fällen der Arbeitslohn zufließt, hängt von der Art der

betrieblichen Altersversorgung ab. Bei einer Betriebsrente (Direktzusage) z. B. fließt Arbeitslohn erst

mitAuszahlung der Rente zu, bei Versorgung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder ei-

nen Pensionsfonds bereits mit Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber.

 

Zuführungen zu den Zeitwertkonten sind nicht mehr zulässig, sobald die Guthaben bis zum voraus-

sichtlichen Eintritt in den Ruhestand nicht mehr aufgebraucht werden können.

 

Bei einemWechsel des Arbeitgebers kann das Zeitwertguthaben lohnsteuerfrei auf den neuen Ar-beitgeber übertragen werden oder auch auf die Deutsche Rentenversicherung.

 

Keine Zeitwertkonten in diesem Sinne sind Vereinbarungen über eine flexible werktägliche oder wö-

chentliche Arbeitszeit, z. B. sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten. Hier fließt der Lohn mit Auszahlung zu.

 

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