06 / 2010

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 06 / 2010

 

  • Jahresabschlüsse – Verfassungsbeschwerden anhängig
  • GmbH-Beteiligungen – Günstiges Urteil wird nicht angewandt
  • Geänderter Überschuldungsbegriff gilt bis 31. Dezember 2013
  • Nachträgliche Kaufpreis-Herabsetzung bei Anteilsverkauf auch steuerlich relevant
  • Diese Unterlagen können Sie im Jahr 2010 vernichten
  • Nachweis von Bewirtungsaufwendungen durch Eigenbelege
  • Kosten für ein Erststudium – Neues Musterverfahren

 

 

Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

1. Jahresabschlüsse – Verfassungsbeschwerden anhängig

 

Seit dem 01. Januar 2008 sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Wer seine Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig oder unvollständig einreicht, muss mit einem Ordnungsgeld von mindestes 2.500 EURO rechnen. Zwar veröffentlichen mittlerweile die meisten Firmen ihre Jahresabschlüsse, dennoch ebbt die Kritik an der grundsätzlichen Veröffentlichung von Firmendaten nicht ab. Unternehmer fürchten, dass Kunden, Lieferanten, vor allem aber Wettbewerber aus den offengelegten Bilanzdaten Rückschlüsse auf den Zustand des Unternehmens ziehen und dieses Wissen ausnutzen könnten.

Zudem bestehe innerhalb der Europäischen Union (EU) ein erhebliches Ungleichgewicht. Zwar gilt die Offenlegungspflicht in allen EU-Ländern, allerdings verfolgen nicht alle EU-Staaten die Transparenzpflicht so konsequent wie Deutschland. Während ausländische Unternehmer ohne Probleme die Jahresabschlüsse deutscher Firmen einsehen können, ist die Einsicht in die Bilanz eines europäischen Mitbewerbers häufig nicht so einfach möglich. Daher sind gegen den Publizitätszwang zwei Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe eingelegt worden (Az.: 1 BvR 530/10 und 1 BvR 824/10).

Mittlerweile hat auch die EU-Kommission Entgegenkommen signalisiert. Danach könnten kleinere Kapitalgesellschaften schon bald von der Bilanzierungs- und damit auch von der Offenlegungspflicht befreit werden. Nach gegenwärtigen Informationen soll eine entsprechende Regelung zeitnah in Deutschland umgesetzt werden.

 

 

 

GmbH-Beteiligungen – Günstiges Urteil wird nicht angewandt

 

 

Vor kurzem entschied der BFH, dass bei fehlenden Beteiligungseinkünften das sog. Halbabzugsverbot nicht anzuwenden sei. Das Urteil hätte allen GmbH-Gesellschaftern zu Gute kommen können, die einen Auflösungsverlust aus ihrer Beteiligung erlitten haben. Der Verlust müsste nach der Rechtsprechung in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Gesellschafter noch keine Dividenden aus der Beteiligung erhalten hatte. Die Verwaltung sieht das anders: Der Beteiligungsverlust mindert nach dem Halbabzugsverbot nur in Höhe von 60 % (bis Ende 2008: zu 50 %) die übrigen Einkünfte.

Doch nun will die Finanzverwaltung dieses positive Urteil nicht anwenden. Sie begründet das mit dem Grundgedanken des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens, bei dem Gewinne und Verluste gleichermaßen nur zur Hälfte (ab 2009 zu 60 %) der Einkommensteuer unterliegen sollen. Der Frage, ob in der Vergangenheit Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden, komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Hinweis:

Obwohl die Schwarz-Gelbe Regierung im Koalitionsvertrag festgelegt hatte, auf Nichtanwendungserlasse zu verzichten, ist das nun bereits der dritte innerhalb von 111 Tagen.

Betroffene sollten ihre Steuerbescheide offen halten. Es gibt bereits zwei andere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, die die Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots in Frage stellen (Az. 2 BvR 2221/07 und 2 BvR 2659/07). Sofern es ein neues Klageverfahren gegen das Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften gibt, sollte darauf im Einspruchsverfahren verwiesen werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Quelle: BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, IV C 6 S 2244/09/10002, www.bundesfinanzministerium.de; BFH-Urteil vom 25. Juni 2009, IX R 42/08, DStR 2009 S. 1843

 

 

Geänderter Überschuldungsbegriff gilt bis 31. Dezember 2013

 

 

Im Falle bilanzieller Überschuldung sofern diese nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden können, sind GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies galt bisher selbst dann, wenn das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose stellen kann und sich eine positive Geschäftsentwicklung bereits in wenigen Monaten abzeichnet.

Allerdings wurde bereits im Herbst 2008 – zunächst befristet bis 31. Dezember 2010 – der Begriff der Überschuldung geändert. Ein Insolvenzantrag muss trotz rechnerischer Überschuldung selbst dann nicht gestellt werden, wenn die GmbH mittelfristig ihre laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann und die Fortführungsprognose positiv ausfällt, bspw. wenn das Unternehmen einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum hinweg gewährleistet ist. Die Änderung nützt etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Ebenso können auch Exporteure davon profitieren, wenn neue Märkte erschlossen wurden.

Die Befristung dieses neuen Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung wurde nunmehr um drei Jahre verlängert. Damit führt bis zum 31. Dezember 2013 eine rechnerische Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.

Quelle: BMJ, Pressemitteilungen vom 18. September 2009 und vom 13. Oktober 2008

 

 

Nachträgliche Kaufpreis-Herabsetzung bei Anteilsverkauf auch steuerlich relevant

 

Sachverhalte, die für die richtige Festsetzung von Steuern von erheblicher Bedeutung sind, können sich auch im Nachhinein ändern. Fraglich ist dann immer, ob sich diese Änderungen auf die bereits festgesetzten Steuern auswirken können, also eine steuerliche Rückwirkung entfalten. Von besonderer Bedeutung ist diese Frage besonders, wenn der betroffene Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Eine Änderung ist dann nur möglich, wenn ein sog. „rückwirkendes Ereignis“ vorliegt. Das bietet jede Menge Streitpotenzial, wie die zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen zeigen. In der Regel handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis bei Steuertatbeständen, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen. Ein Beispiel dafür ist die nachträgliche Herabsetzung eines Kaufpreises, wie ein aktuelles Urteil des BFH zeigt.

Es ging um einen GmbH-Gesellschafter, der 49 % seiner GmbH-Anteile verkauft hatte. Nach dem Verkauf der Anteile stritten sich der Verkäufer und der neue Gesellschafter über bestimmte Vertragsinhalte. Schließlich einigte man sich und der Verkaufspreis der Anteile wurde rückwirkend herabgesetzt. Dadurch minderte sich auch der Veräußerungsgewinn des ehemaligen Gesellschafters, was auch steuerlich berücksichtigt werden sollte. Doch das Finanzamt spielte nicht mit. Erst der BFH entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen und wies das Finanzamt an, den Steuerbescheid wegen des geminderten Verkaufspreises zu korrigieren.

Ausreichend für die Annahme eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung sei, so der BFH, dass sich die beiden Vertragsparteien über die Auslegung des ursprünglichen Vertrags gestritten und zur Beilegung dieses Streits einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen hätten. Grundsätzlich würden neue Ereignisse bei laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer erst in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändere. Bei Veräußerungsgewinnen gelte jedoch eine Ausnahme, da es sich dabei um einen einmaligen Vorgang handele. Es komme in der Regel nicht darauf an, aus welchen Gründen eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei.

Quelle: BFH-Urteil vom 19. August 2009, I R 3/09, BFH/NV 2010 S. 273

 

 

 

Diese Unterlagen können Sie im Jahr 2010 vernichten

 

Steuerpflichtige, insbesondere Kaufleute, sind per Gesetz dazu verpflichtet, Unterlagen bzw. Belege aufzubewahren, wenn diese die Grundlage für die Buchführung und den Jahresabschluss bilden. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen 6 oder 10 Jahre. Die folgenden schriftlich oder elektronisch erstellten Geschäftsunterlagen können somit im Jahr 2010 vernichtet werden:

 

 

Buchungsbelege, wie etwa Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide oder Kontoauszüge aus dem Jahr 1999 oder früher, Inventare, die bis zum 31.12.1999 aufgestellt worden sind, Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1999 oder früher erfolgt ist, Jahres-, Konzern- und Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1999 oder früher aufgestellt worden sind, Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2003 und früher, erhaltene und versandte Handels- und Geschäftsbriefe, die 2003 oder früher erhalten oder versandt wurden oder sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege, z.B. Ein- und Ausfuhrbelege, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2003 oder früher.

 

 

Hinweis:

Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen, die auch nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht einer Vernichtung entgegenstehen. So dürfen die o.g. Unterlagen dann nicht vernichtet werden, wenn sie für eine begonnene Außenprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder wegen einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren, zur Begründung von Anträgen beim Finanzamt, bei vorläufigen Steuerfestsetzungen oder für Vorsteuerberichtigungstatbestände von Bedeutung sind.
Sind die Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen oder sprechen keine anderen Gründe gegen eine Vernichtung, kann es trotzdem sinnvoll sein, die Unterlagen länger aufzubewahren, etwa wenn aktuell relevante Vorgänge, deren Ursachen weit zurückliegen, nachvollzogen werden müssen. Außerdem gibt es zahlreiche Einzelgesetze und Verordnungen außerhalb der steuerlichen Aufbewahrungspflichten, wie etwa im Bereich des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, die eine Aufbewahrung vorschreiben.

Interne Aufzeichnungen, wie etwa Kalender oder Arbeitsberichte, sind nicht aufbewahrungspflichtig. Ob und wie lange diese Unterlagen aufzubewahren sind, richtet sich allein nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

Hinweis: Bilanzierende müssen eine Rückstellung für ihre Aufbewahrungspflichten bilden.

Nicht aufbewahrungspflichtig sind Unterlagen außerhalb der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Das betrifft vor allem Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften, wie etwa mit Vermietungseinkünften, Kapitaleinkünften sowie Arbeitnehmer oder Rentner. Aber auch Belege im Zusammenhang mit Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen sind nicht aufbewahrungspflichtig. Werden diese nach der Veranlagung vom Finanzamt zurückgeschickt, kann der Steuerpflichtige sie anschließend vernichten. Das gilt auch, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. Werden die Daten der Steuererklärung mit dem Programm ELSTER übermittelt, sind die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft/Rechtskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren.

Hinweis:

Eine gesonderte Aufbewahrungspflicht trifft alle Steuerpflichtigen, mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr. Die erstmals ab 2010 eingeführte 6-jährige Aufbewahrungspflicht umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen für diese Überschusseinkünfte und ist ab Beginn des Kalenderjahres zu erfüllen, nachdem die Summe überschritten wurde.

Eine weitere Besonderheit gibt es für private Auftraggeber, die Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück beziehen (z.B. Bauleistungen, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, die Vermietung von Containern sowie Architektenleistungen, die Leistungen von Gärtnern und Reinigungsfirmen). Die Rechnungen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

 

 

 

Nachweis von Bewirtungsaufwendungen durch Eigenbelege

 

 

Damit Bewirtungsaufwendungen überhaupt steuerlich anerkannt werden, müssen einige formale Voraussetzungen eingehalten werden. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für die geschäftliche Veranlassung der Bewirtung zeitnah durch folgende Angaben nachzuweisen:

 

 

Ort,
Tag,
Teilnehmer,
Anlass und
Höhe der Aufwendungen.

 

 

Wird in einer Gaststätte bewirtet, genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern. Die übrigen Details müssen aus der beizufügenden Rechnung ersichtlich sein. Um den Vorsteuerabzug zu bekommen, muss in jedem Fall eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.

Dass es – zumindest für den Abzug als Betriebsausgaben – auch ausreicht, wenn der Steuerpflichtige einen Eigenbeleg ausstellt, zeigt ein Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung folgende Grundsätze auf:

 

 

Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn nur Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden.

 

 

Bewirtungsrechnungen über 150 € können grundsätzlich nur dann abgezogen werden, wenn die eingereichten Rechnungen auch Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Ist das bei Eigenbelegen nicht der Fall, muss die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen werden.

 

 

Hinweis:

Das Finanzgericht hat Revision gegen das Urteil zugelassen. Ob das Finanzamt davon Gebrauch machen wird, ist noch nicht bekannt.
Trotz des Urteils kann Steuerpflichtigen nur geraten werden, Bewirtungsaufwendungen anhand einer ordnungsgemäßen Rechnung zu belegen, um Diskussionen mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2009, 11 K 1093/07

 

 

 

Kosten für ein Erststudium – Neues Musterverfahren

 

 

Können die Kosten für ein erstmaliges Studium als Werbungskosten abgezogen werden? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt aktuell ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster. Dort soll wieder einmal die Frage geklärt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss ans Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind. Diese Frage beschäftigt bereits seit längerem die Gerichte. Für die Finanzverwaltung und den Gesetzgeber sind solche Kosten lediglich Sonderausgaben bis maximal 4.000 €. Damit ist ein Verlustvortrag in spätere Jahre, in denen der Student im Berufsleben steht und die Kosten steuerwirksam verrechnen könnte, von vornherein ausgeschlossen. Die Rechtsprechung des BFH geht da einen anderen Weg: Sofern ein Zusammenhang mit späteren Einkünften erkennbar ist, sollen die Kosten des Studiums dann als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. Diese Grundsätze werden jedoch nicht angewandt.

Im nun betriebenen Musterverfahren geht es um eine Studentin, die ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen hatte. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Studium wollte sie als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte diese allerdings nur als Sonderausgaben an. Damit war der Kostenabzug auf 4.000 € im Jahr begrenzt und eine Steuerminderung daher nur im Jahr der Entstehung möglich. Da die Studentin während des Studiums jedoch nur geringe Einnahmen erzielt hatte, blieb der Sonderausgabenabzug wirkungslos.

Bereits im vergangenen Jahr gab der BFH Steuerpflichtigen in einer ähnlichen Sache Recht, indem er feststellte, dass Studiumskosten nach abgeschlossener Berufsausbildung Werbungskosten sind.

Hinweis:
Studenten, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder wollen, sollten daher die Kosten für das Erststudium auf jeden Fall geltend machen. In aller Regel wird dann das Finanzamt zunächst die Kosten lediglich in Höhe von 4.000 € als Sonderausgaben berücksichtigen. Steuerpflichtige, die höhere Aufwendungen getragen haben oder sofern sich die Kosten nicht in voller Höhe auswirken, weil die Einnahmen als Student zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Einspruchsbegründung sollte auf das vorgenannte Musterverfahren beim Finanzgericht Münster (Az. 11 K 4489/09 F) verwiesen werden.

Für viele Studenten könnte sich auch die Devise “Abwarten und Tee trinken” lohnen. Wer zum Beispiel gar keine eigenen Einkünfte erzielt und damit keine Steuererklärung abgeben muss, kann das auch noch mindestens vier Jahre nach dem entsprechenden Kalenderjahr nachholen und dann die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Eventuell könnte bis dahin die Rechtsfrage geklärt sein.

Im Übrigen urteilte erst vor Kurzem der BFH, dass Studienkosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden dürfen.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 23. Februar 2010, www.steuerzahler.de; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009, VI R 63/08, DStR 2010 S. 314

 

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