06 / 2011

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6/2011

 

1. Folgen einer Gehaltsabsenkung für eine Pensionszusage
2. Gesellschafterliste: Neue Haftungsrisiken für Geschäftsführer
3. Um Sanierungsklausel wird weiter gestritten
4. Arbeitszimmerkosten: Wie sich die neue Rechtslage auswirkt
5. Zugaben als Betriebsausgaben abziehen
6. Freigrenze bei Betriebsfeiern beachten!
7. Geänderte Abgabefristen für Zusammenfassende Meldungen beachten
8. Berücksichtigung von Schuldzinsen auch nach Verkauf des Vermietungsobjekts?

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

Folgen einer Gehaltsabsenkung für eine Pensionszusage

Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erhielt eine Pensionszusage. Die Höhe der zugesagten Leistungen war an die Entwicklung seiner Aktivbezüge aus seiner Geschäftsführertätigkeit gekoppelt. Als sich die GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, verzichtete er für einen Zeitraum von 15 Monaten auf sein Geschäftsführergehalt. Seine Pensionszusage wurde allerdings auch für diesen Zeitraum aufrechterhalten.

DasFinanzamtwolltediessteuerlichnichtanerkennenundkürztediegebildetePensionsrückstellungfürdiefraglichenGeschäftsjahreauf0.SchließlichhättederGeschäftsführerzudiesemZeitpunktkeinenAnspruchaufaktiveBezügeunddamitauchkeinenAnspruchaufAltersversorgunggehabt.DasstießaufWiderstandseitensderGmbH,denndiesevertratdieAuffassung,dasseinenurvorübergehendeGehaltsabsenkungkeinenEinflussaufdiebestehendePensionsrückstellunghabendürfe.DasseskeineschriftlichenÄnderungsvereinbarungengab,wurdedurchdieGmbHnichtalserheblichbetrachtet.

Die Sache musste letztendlich durch den BFH entschieden werden, der sich jedoch der Meinung des Finanzamtes anschloss. Pensionszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gelte auch für spätere Änderungen. Wenn die Pensionszusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Vereinbarung enthalte, dass die Versorgungshöhe uneingeschränkt an die Höhe der Aktivbezüge gekoppelt sei, muss das beachtet werden. Wollen GmbH und ihr Geschäftsführer etwas anderes vereinbaren, muss das im Voraus und schriftlich getan werden. In solchen Fällen müsse dann u.a. geregelt werden, welcher Zeitrahmen und welcher Maßstab wirtschaftlicher Belastungen ausschlaggebend sein sollen, damit die Pensionszusage trotz Kürzung der Aktivbezüge aufrecht erhalten werden kann.

Hinweis:

Nicht nur die Pensionszusage als solche muss schriftlich vereinbart werden, auch jegliche Änderung ist auf Papier festzuhalten.

Quelle: BFH-Urteil vom 12. Oktober 2010, I R 17/10 und I R 18/10, BFH/NV 2011 S. 452

 

 

 

Gesellschafterliste: Neue Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Seit dem Inkrafttreten der GmbH-Reform im Jahr 2008 hat die Gesellschafterliste an Bedeutung gewonnen. Als Gesellschafter gilt nur derjenige, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Ferner ist nunmehr auch der gutgläubige Erwerb von Anteilen möglich, wenn die offizielle Gesellschafterliste falsch gewesen ist. Ergeben sich Änderungen im Gesellschafterbestand oder am Beteiligungsumfang, sind vor allem die Geschäftsführer dazu verpflichtet, die Gesellschafterliste zu aktualisieren.

Nur durch eine ordnungsgemäße Gesellschafterliste wird die rechtliche Stellung der Gesellschafter gewährleistet. Wird sie nicht ordnungsgemäß geführt, haften die Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern und den Gläubigern für Schäden, die aus dieser Pflichtverletzung heraus entstehen.

In vielen Fällen ist jedoch bei Änderungen im Gesellschafterbestand bereits ein Notar beteiligt. Dieser ist dann, mit Ausnahme des Gründungsvorgangs, zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste beim Handelsregister zuständig. Das betrifft vor allem die Fälle, in denen der Notar Anteilsabtretungen, Kapitalmaßnahmen oder Gesellschaftsumwandlungen beurkundet.

Der Geschäftsführer ist also nur dann für die Änderung der Gesellschafterliste zuständig, wenn die GmbH gegründet wird oder wenn an der Veränderung kein Notar beteiligt ist, wie etwa bei:

 

– Einziehung von Geschäftsanteilen,

 

 

– Änderung des Namens und des Wohnorts eines Gesellschafters bei natürlichen Personen,

 

 

– gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge.

 

Bei natürlichen Personen als Gesellschafter sind Name, Vorname sowie die politische Gemeinde als Wohnort einzutragen. Bei Gesellschaften werden die Firma und der Sitz eingetragen. Die Gesellschaftsanteile sind mit einer laufenden Nummer einzutragen, ebenso wie der Nennbetrag des Anteils. Werden Gesellschafteranteile geteilt, müssen neue Nummern vergeben werden.

Möglich ist auch das Führen einer Veränderungsspalte, die für mehr Transparenz bei den Beteiligungsverhältnissen sorgt. Die in der Vergangenheit beteiligten Gesellschafter können damit lückenlos nachvollzogen werden. Eingegangene Nießbrauchs- und Pfandrechte können in eine Belastungsspalte aufgenommen werden, wodurch der begünstigte Dritte als Berechtigter sichtbar gemacht wird.

Sofern der Geschäftsführer für das Erstellen der Gesellschafterliste verantwortlich ist, muss er die geänderte Liste unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung beim Handelsregister einreichen. Das geschieht ausschließlich über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Das Registergericht prüft dann die Liste nur noch auf ihre formelle Richtigkeit.

Hinweis:

GmbH-Geschäftsführer müssen beachten, dass sie inzwischen stärker als bisher dazu verpflichtet sind, die Gesellschafterliste zu überwachen. Ohne eine ordnungsgemäß geführte Gesellschafterliste setzt er sich Haftungsrisiken aus.

Um Sanierungsklausel wird weiter gestritten

Zwar hatte die Europäische Kommission die sog. Sanierungsklausel im Körperschaftsteuerrecht rückwirkend für europarechtswidrig erklärt, doch die deutsche Bundesregierung gibt sich nicht geschlagen und hat dagegen eine Nichtigkeitsklage erhoben.

Zweck der Sanierungsklausel war es gewesen, trotz Anteilsübertragung den Verlustabzug der Körperschaft zu erhalten, wenn der Investor die Absicht hatte, die angeschlagene Gesellschaft zu sanieren. In solchen Sanierungsfällen erwies sich die sog. Mantelkaufregelung, die den Untergang des steuerlichen Verlustes bedeutete, regelmäßig als Restrukturierungshindernis.

Trotz der erhobenen Klage bleibt es aber dabei, dass Deutschland die mit der Sanierungsklausel gewährten Steuervorteile, im Wesentlichen Verluste oder Verlustabzüge, quasi zurückfordern muss. In erster Linie bedeutet das für die betroffenen Unternehmen geänderte Steuerbescheide.

Hinweis:

Falls die Nichtigkeitsklage Erfolg hätte, würde der Kommissionsbeschluss rückwirkend für nichtig erklärt werden. Damit wäre die Sanierungsklausel in den Jahren 2008 bis 2010 wieder anwendbar.

Quelle:BMF-Pressemitteilungvom9.März2011,Nr.4/2011,www.bundesfinanzministerium.de

Arbeitszimmerkosten: Wie sich die neue Rechtslage auswirkt

WerimhäuslichenArbeitszimmerdenMittelpunktseinergesamtenbetrieblichenundberuflichenTätigkeithat,kanndiedafürentstandenenKosteninvollerHöhesteuerlichgeltendmachen.FüralldiejenigenSteuerpflichtigen,beidenendasnichtzutrifft,gibtesunterderVoraussetzung,dassfürdiebetrieblicheoderberuflicheTätigkeitkeinandererArbeitsplatzzurVerfügungsteht,immerhinnocheinenmaximalenAbzugvon1.250.DiesenmusstederGesetzgeberab2007wiederrückwirkendeinführen.DieFinanzverwaltungbeleuchtetnunineinemaktuellenSchreibendieneueRechtslagezumArbeitszimmerabzug.


Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

AlshäuslichesArbeitszimmerzählteinRaum,derinseinerLage,FunktionundAusstattungindiehäuslicheSphäreeingebundenist.Inihmmüssenvorwiegendgedankliche,schriftliche,verwaltungstechnischeundorganisatorischeArbeitenerledigtwerden.DerRaummussfastausschließlichzubetrieblichenoderberuflichenZweckengenutztwerden.NureineprivateMitbenutzungvonunter10%wäreunschädlich.

DasArbeitszimmeristdannindiehäuslicheSphäreeingebunden,wenneszurprivatenWohnungoderzumWohnhausdesSteuerpflichtigengehört.AuchKeller-oderMansardenräumekönnenhäuslicheArbeitszimmersein,wennsieunmittelbarmitdenprivatenWohnräumenverbundensind.Etwasanderesgilt,wennseparateRäumeinKelleroderDachgeschossangemietetwerden.DannkönneneinaußerhäuslichesArbeitszimmerunddamitdervolleKostenabzuggegebensein.DerMaximalbetragvon1.250giltnämlichnurbeimhäuslichenArbeitszimmer.EtwasanderesgiltauchbeiBetriebsräumen.DieseRäumehabennichtdieFunktionunddieAusstattungeinesBüros,z.B.Lager-,Praxis-oderAusstellungsräume.SiebekommenauchdanndenvollenKostenabzug,wennsieunmittelbarandieWohnunggrenzen.

Hinweis:

Vor den Gerichten wird immer wieder darum gestritten, ob ein häusliches Arbeitszimmer (beschränkter Kostenabzug) oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer bzw. ein Betriebsraum (voller Kostenabzug) vorliegt. Bei Letzterem spielt es auch keine Rolle, ob der tatsächliche Mittelpunkt aller Tätigkeiten dort liegt. Als außerhäusliches Arbeitszimmer gelten im Allgemeinen auch angemietete Räume in Mehrfamilienhäusern, die weder an die Privatwohnung grenzen noch auf der gleichen Etage liegen. Räume in einem Anbau, die nur über den zum Einfamilienhaus gehörenden Garten betreten werden konnten, beurteilte kürzlich der BFH – trotz eigener Klingel, Briefkasten und Sanitäranlage – als häusliches Arbeitszimmer.

 

Kosten des Arbeitszimmers

Der Höchstbetrag von 1.250 € ist objektbezogen zu verstehen. Er kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen beansprucht werden. Folgende (anteilige) Kosten zählen zu den Arbeitszimmerkosten:

 

Miete oder Gebäude-Abschreibung,

 

 

– Schuldzinsen,

 

 

– Wasser- und Energiekosten,

 

 

– Gebühren für Müllabfuhr und Schornsteinreinigung,

 

 

– Reinigungskosten,

 

 

– Grundsteuer,

 

 

– Gebäudeversicherungen,

 

 

– Renovierungskosten und

 

 

– Aufwendungen für die Zimmerausstattung (z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge).

 

KostenfürEinrichtungsgegenständesindggf.imWegederAbschreibungeinzubeziehen.DasgiltabernichtfürLuxusgegenstände,z.B.fürKunst.ArbeitsmittelzählennichtzudenArbeitszimmerkostenundkönnenbis410Anschaffungskostensofortabgezogenwerden.

 

ArbeitszimmeralsMittelpunktdergesamtenberuflichen/betrieblichenBetätigung

Nur wenn das Arbeitszimmer den gesamten Tätigkeitsmittelpunkt bildet, gibt es den unbeschränkten Kostenabzug. Wichtig ist dafür, dass dort die prägenden und wesentlichen Handlungen und Leistungen der Tätigkeit ausgeführt werden. Es kommt auf den inhaltlichen/ qualitativen Schwerpunkt der Betätigung an.

Wer mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausübt und das Arbeitszimmer nur für eine Tätigkeit den Mittelpunkt darstellt, bekommt nach Verwaltungsauffassung nicht den vollen Kostenabzug.

 

Arbeitszimmerabzug, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

An den sog. anderen Arbeitsplatz, d.h. in der Regel denjenigen beim Arbeitgeber, stellt die Finanzverwaltung relativ geringe Anforderungen. Selbst Lärmbelästigungen oder Publikumsverkehr werden für unbeachtlich gehalten. Ein Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, z.B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist. Es spielt auch keine Rolle, wenn der Arbeitsplatz nicht mit den Arbeitsmitteln ausgestattet ist, die der Steuerpflichtige an seinem häuslichen Arbeitsplatz hat.

Geht der Steuerpflichtige mehreren Tätigkeiten nach, ist das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes für jede einzelne Tätigkeit gesondert zu prüfen. Auch wenn dann nur für einzelne Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Übrigen das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, kommt dennoch ein begrenzter Kostenabzug in Betracht. Wichtig ist hier der Nutzungsumfang für die einzelnen Tätigkeiten:

 

Beispiel:

HerrAistAngestellter,hateinenArbeitsplatzbeiseinemArbeitgeberundnutztseinArbeitszimmerzu40%fürdieseTätigkeit.Nebenbeiisternochselbständigtätig,wofürerkeinenanderenArbeitsplatzhatundseinArbeitszimmerzu60%nutzt.AnArbeitszimmerkostensindihminsgesamt2.500entstanden,diezu60%(=1.500)seinerselbständigenNebentätigkeitzuzuordnensind.DiesenAnteilkannerinHöhevon1.250alsBetriebsausgabenabziehen.DerverbleibendeKostenanteilistnichtabzugsfähig.

Wird das Arbeitszimmer durch mehrere Personen genutzt, muss der beschränkte Abzugsbetrag entsprechend der Nutzungsanteile verteilt werden.
Beispiel:

Ein Ehepaar nutzt das häusliche Arbeitszimmer zu jeweils 50 %, weil ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten betragen 4.000 €. Jeder Ehegatte kann 625 € (50 % des Höchstbetrags) abziehen.

Wäre das Arbeitszimmer nur für die Ehefrau der Tätigkeitsmittelpunkt, könnte sie 2.000 € (50 % der Gesamtkosten) abziehen. Beim Ehemann bleiben es 625 €.

Hinweis:DieneuenAnwendungsgrundsätzemüssenrückwirkendabdemVeranlagungszeitraum2007beachtetwerden.

Quelle:BMF-Schreibenvom2.März2011,IVC6S2145/07/10002,BStBl.I2011S.195

Zugaben als Betriebsausgaben abziehen

ImGeschäftslebenkanndieAbgrenzungzwischensog.ZugabenundGeschenkenschwierigwerden.WährendderBetriebsausgabenabzugfürGeschenkenurunterbestimmtenVoraussetzungenundbiszumaximal35jährlichproEmpfängermöglichist,könnenZugabenohnedieseBeschränkungensteuerlichgeltendgemachtwerden.

DerBFHmussteletztensbeurteilen,obessichumZugabenoderGeschenkehandele.EsgingumeineGmbH,dieFondsanteilevermittelte.IndenJahren1994bis1998organisiertesieSondervorführungenineinemTheater,wozuunteranderemauchAnlegereinesbestimmtenFondseingeladenwurden,diesichinHöheeinesfestgelegtenMindestbetragsbeteiligthatten.ZumTeilwurdensogarderenÜbernachtungskostenvonderGmbHübernommen.DieGmbHwolltedieTheater-undÜbernachtungskostensteuerlichgeltendmachen,wasihrdasFinanzamtversagte.EswürdesichbeidenKostenumnichtabzugsfähigeGeschenkeaufwendungenhandeln,sodieBegründungdesFinanzamts.

Dieser Ansicht trat der BFH in seinem abschließend gefällten Urteil entgegen. Statt um Geschenke würde es sich um Zugaben handeln, denn es sei eine enge Verknüpfung mit der Zeichnung der Fondsanteile gegeben. Die GmbH habe ihren Anlegern die Zuwendungen nur deshalb gewährt, um sie entweder wie bereits im Vorfeld angekündigt, für ihr Investment zu belohnen oder um sie dazu zu veranlassen, den Fonds innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Event zu tätigen. Aus diesen Bedingungen schlussfolgerte der BFH, dass die begünstigten Anleger bereits zum Zeichnungszeitpunkt konkret wussten oder davon ausgehen konnten, dass sie von der GmbH später Einladungen zu der

 

Sonderveranstaltung erhalten würden. Ob die Zugaben aus wettbewerbsrechtlicher Sicht erlaubt oder verboten sind, spiele im Übrigen keine Rolle.

Hinweis:

Ausschlaggebend für die Beurteilung als Zugaben war in diesem Fall damit, dass die Veranstaltung für die Teilnehmer im Zusammenhang mit ihrer Gegenleistung, dem Kauf der Investmentanteile, stand.

Quelle: BFH-Urteil vom 12. Oktober 2010, I R 99/09, BFH/NV 2011 S. 650

Freigrenze bei Betriebsfeiern beachten!

EineGmbHveranstalteteimJuli2005eingrößeresBetriebsfest.UrsprünglichwolltenandemFest600Arbeitnehmerinkl.Familienangehörigeteilnehmen.Tatsächlichkamennur348Personen,davon97MitarbeitermiteinerodermehrerenBegleitpersonen.DieKostenproTeilnehmerbeliefensichnachAbzugderSpeisenpauschaleaufca.68.SomitwürdebeiallenTeilnehmern,diemitmindestenseinerBegleitpersonerschienenwaren,steuerpflichtigerArbeitslohnvorliegen,denndieFreigrenzevon110wäreinderSummeüberschritten.AnderswärederFallzubeurteilen,wennmannurdieanteiligenKostenberücksichtigenwürde,diedertatsächlichenTeilnehmerzahlentsprächen.DannlägendieKostenbeietwa53proTeilnehmer.BeieinerspäterenLohnsteueraußenprüfungkameszumStreitmitdemFinanzamt,inwelcherHöhenuneingeldwerterVorteilvorliege.

DarübermussteschließlichdasFinanzgerichtDüsseldorfentscheiden.DieRichterhieltenesallerdingsfürgerechtfertigt,indiesemFallindieDurchschnittsberechnungnurdiejenigenKosteneinzubeziehen,dienurfürdie348Gästeangefallenwären,mithinrund53proGast.WederdurchdieüberzähligenSpeisenundGetränkenochdurchdieüberdimensioniertensonstigenSachleistungenfürdenäußerenRahmen,wieetwaKinderanimation,Live-Musik,Zelt,hättendieteilnehmendenArbeitnehmereineBereicherungerfahren.DementsprechendwürdedieFreigrenzevon110nurüberschritten,wenneinArbeitnehmermitmehralsnureinemAngehörigenamFestteilgenommenhabe.ImÜbrigenstelltedasFinanzgerichtfest,dassdieFreigrenzevon110 fürZuwendungenanlässlichvonBetriebsveranstaltungenimJahr2005sachgerechtundangemessensei.

Hinweis:

ErstabÜberschreitenderFreigrenzevon110liegtinsgesamtsteuerpflichtigerArbeitslohnvor.NehmenauchAngehörigedesArbeitnehmersteil,müssenindiePrüfungderFreigrenzeauchdieKostenfürdenAngehörigeneinbezogenwerden.

Das Finanzamt ist mit der Lösung des Gerichtes nicht zufrieden und hat Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 7/11 eingelegt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2011, 11 K 908/10 L, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 7/11); FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30. April 2011

Geänderte Abgabefristen für Zusammenfassende Meldungen beachten

Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das zuständig ist für die Erfassung von Zusammenfassenden Meldungen (ZM), gehen noch immer vermehrt Anfragen von Unternehmern ein, wie die seit Juli 2010 geänderten Meldepflichten zur ZM zu verstehen sind. Das BZSt erläutert deshalb in einer aktuellen Pressemitteilung die geänderten Vorschriften:

DieZMmussbiszum25.TagnachAblaufdesMeldezeitraumsabgegebenwerden.ObdemUnternehmerfürdieAbgabeseinerUmsatzsteuer-VoranmeldungeneineDauerfristverlängerunggewährtwurde,spieltdabeikeineRolle.

MeldezeitraumfürinnergemeinschaftlicheWarenlieferungenistgrundsätzlichderKalendermonat.NurwenndiemeldepflichtigenUmsätzewederfürdaslaufendeKalendervierteljahrnochfüreinesderviervorangegangenenKalendervierteljahrejeweilsmehrals100.000(ab2012:50.000)betragen,istMeldezeitraumdasKalendervierteljahr.WenndieseBetragsgrenzenimLaufeeinesKalendervierteljahresüberschrittenwerden,mussderUnternehmerbiszum25.TagnachAblaufdesKalendermonats,indemdieBetragsgrenzeüberschrittenwird,eineZMfürdiesenKalendermonatunddiebereitsabgelaufenenKalendermonatediesesKalendervierteljahresübermitteln.AberauchwennderUnternehmerdieo.g.Betragsgrenzennichtüberschreitet,haterdasWahlrecht,dieZMmonatlichzu
übermitteln,
sofernerdiesdemBZStanzeigt.WerdavonGebrauchmacht,istdaranmindestens12 Kalendermonategebunden,darüberhinausbiszumZeitpunktdesWiderrufs.

FürsonstigeLeistungen,dieimübrigenGemeinschaftsgebietausgeführtwerdenundfürdiederin
einem
anderenMitgliedstaatansässigeUnternehmerdieSteuerdortschuldet(Empfängerortsprinzip)istMeldezeitraumdasKalendervierteljahr.Unternehmer,dieihreZMwegeninnergemeinschaftlichen

 

Warenlieferungen monatlich abgeben, können in der monatlichen Meldung auch die Angaben zu den sonstigen Leistungen machen.

Hinweis:

Die Abgabefrist für die ZM kann in den Fällen einer gewährten Dauerfristverlängerung vor dem Abgabetermin der Umsatzsteuer-Voranmeldung liegen. Dies stößt z.T. auf heftige Kritik und es war bereits geplant, die Abgabefrist für die ZM zu verlängern. Konkrete Pläne zur Umsetzung gibt es derzeit leider noch nicht.

Unternehmer,dievonderAbgabevonUmsatzsteuer-Voranmeldungenbefreitsind,könnenihreZMunterbestimmtenVoraussetzungenbiszum25.TagnachAblaufdesKalenderjahresabgeben.DazudarfderGesamtumsatzimJahrnichtüber200.000liegenunddiemeldepflichtigeninnergemeinschaftlichenLieferungenundsonstigenLeistungenmaximal15.000betragen.FernerdürfenkeineneuenFahrzeugegeliefertwerden.

Quelle:BundeszentralamtfürSteuern,Pressemitteilungvom28.April2011,www.bzst.bund.de

Berücksichtigung von Schuldzinsen auch nach Verkauf des Vermietungsobjekts?

Bislang berücksichtigten die Finanzämter nachträgliche Schuldzinsen im Bereich der Überschusseinkünfte, z.B. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, nicht. Von nachträglichen Schuldzinsen spricht man immer dann, wenn aus dem eigentlichen Einkunftserzielungsobjekt, wie etwa der GmbH-Beteiligung oder dem vermieteten Grundstück, keine Einnahmen mehr erzielt werden können – so nach einem Verkauf – der Steuerpflichtige aber noch Kreditzinsen aus der ursprünglichen Refinanzierung des Objektes zu zahlen hat.

Im Jahr 2010 entschied der BFH, dass in den Fällen von wesentlichen Beteiligungen nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Schulden ausgereicht hatte. Kann denn diese neue Rechtsprechung auch auf den Bereich der Vermietungseinkünfte ausgedehnt werden? Dazu hat sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt geäußert, die diese Frage aber leider verneint.

Anders als bei der Finanzierung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten – so die Finanzverwaltung – komme es bei der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten darauf an, wie der finanzierte Vermögensgegenstand genutzt werde. Werden mit dem Gegenstand Einkünfte erzielt, können die Schuldzinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.

Im deutschen Einkommensteuerrecht werde zwischen betrieblichen Einkunftsarten und den Überschusseinkunftsarten unterschieden. Ein erheblicher Unterschied sei vor allem, dass bei den betrieblichen Einkunftsarten auch die Vermögenszuwächse besteuert werden. Bei den Überschusseinkünften sei das nur bei den Erträgen aus der Nutzung der Fall. Deswegen wurden bislang nur nachträgliche Schuldzinsen im betrieblichen Einkunftsbereich berücksichtigt. Da im Bereich des Privatvermögens die Vermögensänderungen grundsätzlich außer Ansatz blieben, entfalle mit dem Wegfall der Einkunftsquelle auch der Veranlassungszusammenhang mit den Schuldzinsen, unabhängig von der Höhe eines etwa zu erzielenden Veräußerungserlöses.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat der BFH in seiner Entscheidung zum nachträglichen Schuldzinsenabzug bei Beteiligungen diese Grundsätze nicht aufgegeben. Das Urteil sei lediglich eine Reaktion auf die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze auf 1 %, die dazu führte, dass Vermögensänderungen im Privatbereich steuerverhaftet sind.

Im Vermietungsbereich gebe es allerdings keine ähnliche Steuerverstrickung. Auch die Ausdehnung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre ändere daran nichts. Deshalb bleiben nachträgliche Schuldzinsen weiterhin bei den Vermietungseinkünften nicht abzugsfähig.

Hinweis:

Die Handhabung der Finanzverwaltung liegt in einer Linie mit der Rechtsprechung des Finanzgerichts Baden-Württemberg, das in einem solchen Fall den nachträglichen Werbungskostenabzug im Vermietungsbereich versagt hatte. Da aber gegen dieses Urteil inzwischen Revision beim BFH anhängig ist, scheint die Auffassung der Finanzverwaltung doch nicht so zweifelsfrei zu sein.

In vergleichbaren Fällen können Steuerbescheide unter Hinweis auf das Revisionsverfahren (Az. IX R 67/10) offen gehalten werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Quelle: OFD-Frankfurt, Verfügung vom 21. Januar 2011, S 2211 A 17 St 214, DStR 2011 S. 628; FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010, 13 K 136/07, Revision eingelegt (Az. IX R 67/10)