07 / 2010

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 7/2010

 

 

 

  • Mehrere Betriebs-Pkw – mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung
  • Hotelrechnungen: Verwaltung kippt günstige Rechtsprechung
  • Bildungsveranstaltungen als Zweckbetriebe

    Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

 

Mehrere Betriebs-Pkw – mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

 

Die Privatnutzung eines Betriebsfahrzeuges wird in aller Regel nach der 1 %-Methode bewertet, wenn das Fahrzeug überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der Ansatz der 1 %-Methode bedeutet für die Steuerpflichtigen eine Härte, weil sie bei einer verhältnismäßig nur geringen Privatnutzung in aller Regel zu einem unrealistisch hohen Ansatz der Nutzungsentnahme bzw. zu
einer höheren steuerlichen Belastung führt. Allerdings gibt es noch die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen. Nimmt der Steuerpflichtige die Mühen auf sich und führt ein Fahrtenbuch, wird die Privatnutzung nur in Höhe des tatsächlichen Privatanteils versteuert. Unternehmer mit Betriebsfahrzeugen haben demnach die Qual der Wahl: entweder die erheblich teurere, aber einfachere 1%-Regelung oder das komplizierte Führen eines Fahrtenbuchs.

Hinweis:

Bei Fahrzeugen, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, sich die betriebliche Nutzung also zwischen 10 und 50 % bewegt, kommt die 1 %-Regelung überhaupt nicht zum Ansatz. Der private Nutzungsanteil, der anhand von repräsentativen Aufzeichnungen geschätzt werden soll, führt zu einer Entnahme in Höhe der Selbstkosten.

 

Die Zwickmühle zwischen 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch wird nach einem neuen BFH-Urteil und nach der neuen Verwaltungsauffassung sogar noch verstärkt, wenn sich mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen befinden, die aber nur von einer Person abwechselnd auch privat genutzt werden. Für all diese Fahrzeuge muss nämlich die Privatnutzung versteuert werden.

Der verhandelte Fall betraf einen ledigen Unternehmensberater, der durchgängig zwei, in einem Monat sogar drei Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen hatte. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Da damals die 1 %-Regelung noch unabhängig vom Anteil der betrieblichen Nutzung angewandt wurde, machte das Finanzamt davon auch Gebrauch und setzte diesen Anteil für bis zu drei Fahrzeuge an. Die damalige Verwaltungsauffassung, wonach die 1 %-Regelung nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis anzusetzen sei, ignorierte das Finanzamt geflissentlich.

Leider folgten weder das Finanzgericht noch BFH der damaligen Verwaltungsauffassung. Nach dem Gesetzeswortlaut gelte die 1 %-Regelung ausdrücklich für jedes einzelne Betriebsfahrzeug. Auch wenn nur eine einzige Person die Fahrzeuge abwechselnd privat nutze, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Anwendungsbereich der 1%-Regelung sei nicht davon abhängig, wie viele Personen das Fahrzeug privat nutzen.

Offensichtlich hatte das Finanzministerium die Rechtsfolgen der 1%-Regelung als übermäßig hart empfunden, sonst hätte es wohl kaum die frühere Billigkeitsregelung zugelassen. Diese war bis Ende 2009 für die Finanzämter anwendbar. Inzwischen gibt es ein neues BMF-Schreiben, in dem sich die Verwaltung am Gesetzeswortlaut orientiert und für jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen eine Privatentnahme fordert.

Hinweis:

Den Ansatz einer Privatentnahme, sei es im Wege der 1 %-Regelung oder der Schätzung der Selbstkosten, kann demnach bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen nur vermieden werden, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird.

Wer bisher im Vertrauen auf die Billigkeitsregelung im damaligen BMF-Schreiben kein Fahrtenbuch geführt hat, kann diese nach den Verlautbarungen der Finanzverwaltung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen, noch anwenden.

Quelle: BFH-Urteil vom 9. März 2010, VIII R 24/08, DStR 2010 S. 800; BFH-Pressemitteilung vom 21. April 2010, Nr. 36/10, BMF-Schreiben vom 18. November 2009, IV C 6 S 2177/07/10004, BStBl. 2009 I S. 1326

 

 

Hotelrechnungen: Verwaltung kippt günstige Rechtsprechung

 

Seit der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 7 % müssen Hoteliers und alle weiteren Anbieter von Übernachtungsleistungen ihre Rechnungen anders als bisher schreiben. War es bisher noch üblich, Übernachtung und Frühstück als Pauschalangebot in einem Betrag auf der Rechnung auszuweisen, ist das ab 2010 nicht mehr möglich. Nach der Verwaltungsauffassung ist die Abgabe des Frühstücks nämlich keine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung und muss daher separat abgerechnet werden.

Doch mit dieser Ansicht steht die Finanzverwaltung offensichtlich im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH. In einem Urteil von Anfang 2009 vertritt der BFH die Auffassung, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen in der Regel um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Das hätte umsatzsteuerlich die Folge gehabt, dass auch die Frühstücksleistung unter den ermäßigten Steuersatz fällt. Doch diese Rechtsprechung will die Finanzverwaltung nicht anwenden, obwohl sie zu einer erheblichen Vereinfachung des Steuerrechts beigetragen hätte. Den Nichtanwendungserlass begründet die Verwaltung damit, dass die vom BFH aufgeführten Kriterien zur Beurteilung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung nicht ausreichend seien. Die Verpflegungsleistung – beginnend mit Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur „all-inclusive“-Verpflegung – stelle für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck dar. Die Verpflegungsleistung diene nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Überdies würden Übernachtungsleistungen häufig ohne jegliche Verpflegungsleistungen angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen sind in der Regel vom Übernachtenden frei wählbar.

Hier noch einmal die wichtigsten Punkte:

U.a. sind folgende Leistungen – auch wenn sie gegen gesondertes Entgelt erbracht werden – Bestandteil des ermäßigten Beherbergungspreises:

 

 

Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. TV, Radio, Telefon, Safe) ausgestatteten Räumen,

 

 

Reinigung der gemieteten Räume,

 

 

Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen,

 

 

Bereitstellung von Pflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug,

 

 

Weckdienst,

 

 

Die Überlassung von Schwimmbädern (z.B. Pool) oder die Verabreichung von Heilbädern.

 

Für diese Leistungen muss aus der Rechnung kein gesonderter, normal besteuerter Entgeltanteil heraus gerechnet werden. Anders sieht es dagegen bei folgenden beispielhaften Leistungen aus, die häufig im Gefolge der Übernachtungsleistung vorkommen:

 

Verpflegungsleistungen, sofern es sich wohl nicht um bloße Annehmlichkeiten handelt,

 

 

Getränkeversorgung aus der Mini-Bar,

 

 

Nutzung von Telefon, Internet und Pay-TV

 

 

Überlassung von Parkplätzen,

 

 

(Gepäck-)Transport außerhalb des Beherbergungsbetriebs,

 

 

Überlassung von Sportgeräten und –anlagen, insbesondere „Wellness“-Einrichtungen.

 

Bei diesen Leistungen spielt es keine Rolle, ob sie bisher schon gegen gesondertes Entgelt abgerechnet wurden oder im Pauschalpreis inbegriffen waren. Ab 2010 müssen sie separat in der Rechnung aufgeführt werden und unterliegen mit 19 % der Umsatzsteuer. Ob das Entgelt für die nicht gesondert abgerechneten Leistungen geschätzt wird oder vereinfachend in einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“ oder „Servicepauschale“) zusammengefasst wird, bleibt dem Unternehmer selbst überlassen. Nicht in den Sammelposten sondern gesondert ausgewiesen werden müssen insbesondere:

 

Verpflegung aus der Mini-Bar,

 

 

Nutzung von Wellnesseinrichtungen,

 

 

andere Verpflegungsleistungen als das Frühstück,

 

 

Überlassung von Fahr- und Eintrittsberechtigungen,

 

 

Ausflüge.

 

 

Hinweis:

Aus lohnsteuerlicher Sicht bleibt es beim Abzug der 4,80 € pro Frühstück, wenn das Hotel das Früh-stück im Sammelposten ausweist. Alternativ dazu und auch ohne Sammelposten in der Rechnung kann das Frühstück auch mit dem Sachbezugswert von zur Zeit 1,57 € angesetzt werden, wenn das Frühstück „arbeitgeberveranlasst“ ist. Dazu muss:

die Auswärtstätigkeit im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden,
die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt sein und

der Arbeitgeber oder eine andere dienstrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück buchen und eine Buchungsbestätigung vorliegen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 4. Mai 2010, IV D 2 S 7100/08/10011 009, www.bundesfinanzministerium.de; BFH-Urteil vom 15. Januar 2010, V R 9/06, DStR 2009 S. 742; BMF-Schreiben vom 5. März 2010, IV D 2 S 7210/07/10003/ IV C 5 S 2353/09/10008, BStBl. 2010 I S. 259

 

 

Bildungsveranstaltungen als Zweckbetriebe

 

Bildungsveranstaltungen können als Zweckbetrieb eingestuft werden, wenn sie von gemeinnützigen Einrichtungen erbracht werden. Damit werden sie sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich gefördert. Nach den gesetzlichen Regelungen sind „Volkshochschulen und andere Einrichtungen, die Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen“ begünstigt. Gemeinnützige Bildungseinrichtungen bekommen dadurch die Zweckbetriebsvorteile auch ohne die Einschränkungen des Konkurrenzverbots, etwa zum Angebot gewerblicher Bildungsträger, und den Nachweis der Zwecknotwendigkeit.

Bevorteilt sind grundsätzlich nur die Veranstaltungen selbst. Andere Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit Kursen, Vorträgen u.ä. stehen, fallen nicht in den Zweckbetriebsbereich, wie etwa die separate Entwicklung und der Vertrieb von Lehrmaterial. Dagegen gehört auch die Beherbergung und Verpflegung der Teilnehmer zum Zweckbetrieb. Dazu müssen die Verpflegungsleistungen aber vom Veranstalter selbst erbracht werden und nur Teilnehmer bewirtet werden. Hilfspersonen, wie etwa Catering-Unternehmen, dürfen eingesetzt werden, wenn sie über den Bildungsträger abgerechnet werden. Aber auch Tätigkeiten, die sonst nicht begünstigt sind, zählen zum Zweckbetrieb, wenn sie mit dem Bildungszweck verbunden sind. So etwa der Stromverkauf einer Photovoltaikanlage, die nur zu Ausbildungs- und Demonstrationszwecken betrieben wird.

Was alles in den Bildungsveranstaltungen gelehrt werden darf, ist nicht näher eingeschränkt. Selbst freizeitorientierte Bildungsveranstaltungen, etwa Tanz- und Bewegungskurse, sind nicht ausgeschlossen. Wie der Unterricht gehalten wird, bleibt den Veranstaltern grundsätzlich selbst überlassen. Es braucht keinen festen Stunden- oder Stoffplan zu geben. Damit es sich aber tatsächlich um eine Veranstaltung handelt, ist nach herrschender Meinung Einzelunterricht nicht begünstigt. Welche Teilnehmerzahl tatsächlich notwendig ist, ist unklar. Möglich sind auch Exkursionen o.ä. Sogar Bildungsreisen können Zweckbetrieb sein. Wichtig ist dabei, dass ein entsprechendes Vortrags- und Diskussionsprogramm vorliegt. Werden aber nicht nur unwesentlich auch touristische Interessen der Teilnehmer bedient, liegt die Einstufung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nahe. Am ehesten kommen begünstigte Bildungsreisen daher im kulturellen Bereich oder bei der Jugendhilfe in Betracht.

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre eMail-Adresse bekannt.