07 / 2011

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 7/2011

1. Riester-Zulagen können durch Nachzahlung gerettet werden
2. Unternehmer müssen Nachfolgeregelung ernst nehmen
3. Kostenpflicht für verbindliche Auskünfte verfassungsgemäß
4. Standortübergreifende ärztliche Teilgemeinschaftspraxen
5. Arbeitnehmerfreizügigkeit erleichtert Beschäftigung von ausländischen Pflegekräften

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit denAusführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

Riester-Zulagen können durch Nachzahlung gerettet werden

Millionen Riester-Sparer müssen ihre zu Unrecht erhaltenen staatlichen Zulagen nun doch nicht zurückzahlen. Die Bundesregierung verabschiedete aktuell einen Gesetzentwurf, der es den Sparern nachträglich ermöglichen soll, die Förderbedingungen zu erfüllen. Betroffen sind vor allem Fälle, in denen die Anleger unwissentlich in der Vergangenheit einen zu geringen Eigenbeitrag geleistet hatten. Deshalb würde ihnen rückwirkend ein Teil der Zulagen verloren gehen.

Die Bundesregierung reagiert mit dem Gesetzentwurf auf eine Vielzahl fehlerhafter Förderanträge. Die Zentrale Zulagenstelle hatte nämlich für die Jahre 2005 bis 2007 rund 1,5 Mio. Fälle aufgedeckt, in denen Anleger die Zulage zu Unrecht erhalten hatten.

KonkretgehtesumdieselbstnichtberufstätigenEhepartnervonRiester-Sparern.SiemüssenbisheraufihreneigenenRiester-VertragkeinenMindestbeitrageinzahlen,umdiestaatlicheZulagezubekommen.SiesindüberihrenPartnermittelbarzulagenberechtigt.BeiderGeburteinesKindesändertsichdasaber.DerEhepartner,meistdieEhefrau,wirddadurchselbstMitgliedindergesetzlichenRentenversicherung.DerStaatzahltfürsiedreiJahrelangRentenversicherungsbeiträgeundrechnetRentenversicherungszeitenan.

Mit dem Wechsel zur eigenen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es aber auch Änderungen in der Riester-Förderung. Wer bislang mittelbar Zulagenberechtigter war, ist es nun unmittelbar und muss mindestens 60 € pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen. Nur so ist die volle Zulage möglich.

VieleRiester-SparerkanntendieseRechtslagenichtundzahlteninFolgeweiterhinkeineneigenenMindestbeitrag.NachgeltendemRechthättedasdieRückforderungderZulagealsFolge.Dasheißt, amVertragsendewürdedenVersichertenwenigerausgezahlt.

Nach der Gesetzesänderung können die Beiträge nachgezahlt werden. Die betroffenen Riester-Sparer werden darüber informiert, dass und wie sie ihre Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage erhalten können. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll das unbürokratisch ablaufen. Die Anleger müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird die zurückgeforderte Zulage von selbst auf den Riester-Vertrag des Betroffenen nachzahlen.

Hinweis:

FürdieZukunftsolldasProblemdadurchgelöstwerden,dassab2012alleRiester-SparerimmereinenEigenbeitragvonmindestens60proJahr,d.h.5imMonat,aufihrenVertrageinzahlenmüssen.NursowirddievolleZulagegezahlt.

DieRegelnfürdieZulagenberechtigungkönntendamitetwaseinfacherundtransparenterwerden.ImÜbrigen,sodieBundesregierung,könnenauchdiebishermittelbarZulagenberechtigtenvonderÄnderungprofitieren,denndiekünftigenPflicht-EigenbeiträgeerhöhendieZusatzrente.

Quelle:Bundesregierung,Pressemitteilungvom4.Mai2011,www.bundesregierung.de

 

Unternehmer müssen Nachfolgeregelung ernst nehmen

 

Fakt ist, dass bei weitem nicht alle Unternehmer bereits zu Lebzeiten in einem Testament ihre Nachfolge regeln und damit den Fortbestand ihres Unternehmens sichern. Verstirbt der Unternehmer, tritt bei fehlender Regelung die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Doch gerade wenn unternehmerisches Vermögen vererbt wird, ist diese oft ungeeignet und bringt darüber hinaus neben steuerlichen auch rechtliche Probleme. Daher ist eine langfristige Nachfolgeplanung unerlässlich.

Ist der Unternehmer Gesellschafter einer GbR, wird diese ohne eine entsprechende Regelung bei Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Verstirbt der vollhaftende Gesellschafter einer KG oder OHG, wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Werden Anteile an einer GmbH, AG oder Kommanditanteile vererbt, wird die Gesellschaft grundsätzlich mit allen Erben fortgesetzt. In vielen Fällen sind die Folgen der gesetzlichen Erbfolge von den Beteiligten nicht erwünscht.

Der Unternehmer muss in erster Linie die Person des familieninternen oder –externen Nachfolgers festlegen. Wird das Unternehmen bzw. ein Gesellschaftsanteil bereits zu Lebzeiten übergeben, muss die finanzielle Absicherung des Übergebers sichergestellt werden. Aber nicht nur der Unternehmer selbst muss abgesichert werden, sondern auch sein Ehegatte und eventuelle weichende Erben. Trotz aller Vorsorge lassen sich im Erbfall Liquiditätsabflüsse nicht vermeiden. Sie können sich ergeben, etwa weil der hinterbliebene Ehegatte seinen Zugewinnausgleich fordert, Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen oder weil der Erbfall Erbschaftsteuer auslöst.

Hinweis:

Diese Liquiditätsabflüsse sollten bedacht und so gering wie möglich gehalten werden. In Testamenten, in denen sich Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen, sind z.T. auch abschreckende Pflichtteilsstrafklauseln verbreitet. Verlangt ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil, kann eine solche Strafklausel z.B. bewirken, dass das Kind nach dem Tod des zweiten Elternteils nicht Erbe wird. Dieses Kind erhält dann in beiden Erbfällen jeweils nur den Pflichtteil. Durch die Klausel soll die Geltendmachung des Pflichtteils wirtschaftlich unattraktiv gemacht werden.

Pflichtteilsklauseln sind bei der Vererbung hohen Vermögens zwar aus erbschaftsteuerlicher Sicht interessant, da bereits beim ersten Erbfall die persönlichen Freibeträge genutzt werden können. Doch die wirtschaftlichen Nachteile können die steuerlichen Vorteile weit überwiegen, denn beim zweiten Erbfall steht als Erbschaft ebenfalls nur der Pflichtteil zu, selbst wenn der Pflichtteil beim ersten Erbfall nur aus steuerlichen Gründen geltend gemacht wurde. Das bestätigte kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt.

Pflichtteilsklauseln müssen klar und vollständig ausformuliert sein. Viele Beispiele aus der Rechtsprechung belegen, dass Pflichtteilsklauseln zu überraschenden und ungewollten Konsequenzen führen können.

ÜberschreitetdaszuvererbendeVermögendiepersönlichenFreibeträgederErben(Ehegatten:500.000,Kinder:400.000),solltenEhegattentestamentenichtnurauszivil-sondernauchaussteuerlicherSichtwohldurchdachtsein.

 

UnabhängigvondereigentlichenNachfolgeplanungsolltenUnternehmerübereinNotfalltestamentverfügen.EinNotfalltestamentregeltimFalleeinesunerwartetenTodesdenzumindestvorläufigenFortgangunddieFührungdesUnternehmens.EmpfohlenwerdenkannaucheineVorsorgevollmacht,diebeieinermöglichendauerndenHandlungsunfähigkeitdesUnternehmerssinnvollseinkann.DaansonstenindiesenFällenkraftGesetzeseinBetreuergestelltwird,könntederfamiliäreEinflussaufdasUnternehmenverlorengehen.DurcheineVorsorgevollmachtwirddiesvermieden,denndarinerteiltderUnternehmereinerodermehrerenVertrauenspersonenfürdenFallseinerHandlungsunfähigkeiteineumfassendeVollmacht.

Hinweis:

Auch wenn bereits ein Testament besteht, so sollte es doch alle fünf Jahre daraufhin geprüft werden, ob es noch mit den aktuellen Gegebenheiten im Einklang steht.

Darüber hinaus müssen auch die neuen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Regeln, wie sie seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2009 in Kraft getreten sind, beachtet werden. Wir beraten Sie dazu gern.

Quelle:OLGFrankfurt,Urteilvom20.August2010,20W49/09,FamRZ2011S.592

 

Kostenpflicht für verbindliche Auskünfte verfassungsgemäß

DerBFHmusstesichkürzlichmitderFragebefassen,obdiegesetzlicheGebührenpflichtfürverbindlicheAuskünftedurchdasFinanzamt,sog.Auskunftsgebühren,nichtgegendasGrundgesetzverstößt.DasobersteSteuergerichthatdasverneint.GleichzeitigwiesesdenAntrageinesSteuerpflichtigenzurück,derwegeneinerbesondershohenAuskunftsgebührvonüber90.000aufAussetzungderVollziehunggeklagthatte.

DieGebührenpflichtfürverbindlicheAuskünftewurdeEndedesJahres2006eingeführt.FürdieBearbeitungentsprechenderAuskunftsanträgeerhebtdasFinanzamtseitdemGebühren.SiebemessensichnachdemGegenstandswert,d.h.dersteuerlichenAuswirkungdesvomAntragstellerdargelegtenSachverhalts.AnhanddiesesGegenstandswerteswerdendieGebührennachdenentsprechendenGerichtskostenbestimmt.ErsatzweisekannaucheineZeitgebührvon50jeangefangenerStundeangesetztwerden.

DieneueAuskunftsgebührriefvonvornhereinbeträchtlicherechtspolitische,aberauchverfassungsrechtlicheZweifelhervor.WenndasSteuerrechtkompliziertsei,müssenauchdieFinanzämterdafürsorgen,ohneZusatzkostendemSteuerpflichtigenAuskunftzuerteilen.DieseverfassungsrechtlichenBedenkenhältderBFHnichtfürmaßgebend.MitdenAuskünftenseienfürdieSteuerpflichtigenbesondereVorteilebereitsimVorfeldvonSteuergestaltungenverbunden.DieFinanzämterseiennichtverpflichtet,solcheVorteileohneGegenleistungzurVerfügungzustellen.DievomBFHkonkretentschiedenenFällebetrafenAuskünfte,indenenesumdiesteuerlichenAuswirkungengeplanterUmstrukturierungenging.

Hinweis:

DieGebührenpflichtsolldemnächsterheblichreduziertwerden.InBagatellfällenwillmanaufdieGebührganzverzichten,d.h.wennderGegenstandswertunter10.000liegt.AußerdemsolldieZeitgebührentfallen,wenndieBearbeitungderAnfragewenigeralszweiStundendauert.

Ob der BFH in diesem Fall das letzte Wort gesprochen hat, ist unklar. Eine Verfassungsbeschwerde wäre durchaus denkbar.

Quelle: BFH-Urteil vom 30. März 2011, I R 61/10, LEXinform Nr. 0928028; BFH-Beschluss vom 30. März 2011, I B 136/10, LEXinform Nr. 5011930; BFH-Pressemitteilung vom 4. Mai 2011, Nr. 36/11, LEXinform Nr. 0436424

Standortübergreifende ärztliche Teilgemeinschaftspraxen

Nach der Berufsordnung der deutschen Ärztinnen und Ärzte dürfen sich diese – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Den Ärzten ist es damit erlaubt, neben ihrer originären Tätigkeit in ihren Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen für die Erbringung bestimmter Leistungen sog. standortübergreifende Teilgemeinschaftspraxen zu betreiben. Ein Arzt kann auch mehreren Teilgemeinschaftspraxen angehören. Zu deren ertragsteuerlichen Beurteilung hat sich die Oberfinanzdirektion Niedersachsen geäußert.

Teilgemeinschaftspraxis als Mitunternehmerschaft

Eine Teilgemeinschaftspraxis ist ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft zu behandeln. Die beteiligten Ärzte erbringen medizinische Leistungen im Rahmen der Teilgemeinschaftspraxis, üben Mitunternehmerinitiative aus und tragen das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene mitunternehmerische Risiko. Ferner haben sie darüber hinaus auch eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der Gesellschaft. Leistungen der Ärzte sind Gesellschafterbeiträge.

Achtung wegen Abfärbewirkung!

Grundsätzlich haben Teilgemeinschaftspraxen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Doch Vorsicht: Übt die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine schädliche gewerbliche Tätigkeit aus oder sind nicht zugelassene Ärzte als Partner beteiligt, führt dies zur Abfärbung. Dann erzielt die Teilgemeinschaftspraxis insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nur dann, wenn die originär gewerbliche Tätigkeit so geringfügig ist, dass sie einen Umsatzanteil von 1,25 % nicht überschreitet, kommt es ausnahmsweise nicht zur Abfärbung.

Betriebsausgabenabzug

Die im Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen der Teilgemeinschaftspraxis stehenden Aufwendungen fallen üblicherweise in den Praxen der beteiligten Ärzte an. Das betrifft vor allem die Nutzung von Personal und Sachmitteln der Praxis des beteiligten Arztes. Dabei handelt es sich um Sonderbetriebsausgaben der beteiligten Ärzte bei der Teilgemeinschaftspraxis. Die Qualifikation der Ausgaben als Sonderbetriebsausgaben geht der Qualifikation als Betriebsausgaben der Praxis des beteiligten Arztes vor.

Den Sonderbetriebsausgabenabzug gibt es in der Höhe, in welcher die Wirtschaftsgüter und das Personal der jeweiligen Einzelpraxis für Zwecke der Teilgemeinschaftspraxis tatsächlich genutzt werden. Das gilt auch dann, wenn die Wirtschaftsgüter einheitlich dem Betriebsvermögen der Einzelpraxis bzw. dem Sonderbetriebsvermögen des beteiligten Arztes bei der Teilgemeinschaftspraxis zuzuordnen sind. Hier muss in erster Linie sichergestellt werden, dass sich der Sonderbetriebsausgabenabzug bei der Teilgemeinschaftspraxis und der Anteil der in der Einzelpraxis des beteiligten Arztes zu kürzenden Betriebsausgaben jeweils entsprechen.

Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen

Überlässt ein beteiligter Arzt der Teilgemeinschaftspraxis Wirtschaftsgüter zur Nutzung, müssen diese nach folgenden Grundsätzen dem jeweiligen Betriebsvermögen zugeordnet werden:

 

Wird das Wirtschaftsgut zu 100 % von der Teilgemeinschaftspraxis genutzt, muss es zwingend dem Sonderbetriebsvermögen der Teilgemeinschaftspraxis zugeordnet werden.

 

 

Wird das Wirtschaftsgut über 50 %, aber zu weniger als 100 % von der Teilgemeinschaftspraxis genutzt, muss es wegen der überwiegenden Nutzung durch die Teilgemeinschaftspraxis ebenfalls deren Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden.

 

 

Wird das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 %, aber zu weniger als 100 % von der Praxis des beteiligten Arztes genutzt, ist es deswegen dem Betriebsvermögen dieser Praxis zuzuordnen.

 

 

Nur wenn das Wirtschaftsgut zur Hälfte in der Teilgemeinschaftspraxis und zur anderen Hälfte in der Praxis des beteiligten Arztes genutzt wird, kann der Steuerpflichtige entscheiden, welchem Betriebsvermögen es zugeordnet wird.

Die durch die Nutzung der Wirtschaftsgüter entstehenden Aufwendungen sind bei den Einzelpraxen der beteiligten Ärzte und der Teilgemeinschaftspraxis nur in der Höhe als Betriebsausgaben oder als Sonderbetriebsausgaben abziehbar, wie sie dort tatsächlich genutzt werden.

 

 

Art der Gewinnfeststellung

Da die Teilgemeinschaftspraxis eine Mitunternehmerschaft ist, stellt das Finanzamt die Einkünfte der Gesellschafter gesondert und einheitlich fest.

Quelle:OFD-Niedersachsen,Verfügungvom15.November2010,S224657St221/St222,DStR2011S.74

 

Arbeitnehmerfreizügigkeit erleichtert Beschäftigung von ausländischen Pflegekräften

Ab dem 1. Mai 2011 besteht für alle Bürger der EU-Staaten, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das sind Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Litauen und Lettland – noch nicht allerdings Bulgarien und Rumänien. Arbeitnehmer aus diesen EU-8-Ländern können dann in allen Branchen in Deutschland tätig werden – auch zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.

Durch die Umsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 1. Mai 2011 werden die Bürger aus den EU-8-Staaten damit deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt. Das bedeutet z.B.:

 

Der EU-Arbeitnehmer benötigt kein Visum. Für die Ein- und Ausreise genügt ein gültiger Personalausweis. Bei einem Aufenthalt von länger als 3 Monaten kann die Ausländerbehörde u.U. weitere Unterlagen anfordern, z.B. den Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes etc.

 

 

Die Arbeitsgenehmigung entfällt.

 

 

Es gelten die deutschen Arbeitsbedingungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes, der Arbeitszeit, des Mindesturlaubs etc.

 

 

Die landesspezifischen Meldegesetze sind zu beachten.

 

 

Es empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages.

 

 

Andersozialversicherungs-undsteuerrechtlichenBeurteilungändertsichdurchdieFreizügigkeitgrundsätzlichabernichts.InEinzelfällenkanndieTätigkeitdaheralskurzfristigeTätigkeitinDeutschlandsozialversicherungsfreisein,ansonstenistsiesozialversicherungspflichtig.DieaufdenLohnentfallendeLohnsteuerkannu.U.pauschaliertoderübereineLohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigungabgerechnetwerden.Wasgünstigerist,mussimEinzelfallgeprüftwerden.

Hinweis:

Beachten Sie, dass je nach Einzelfall die Aufwendungen auch noch steuermindernd geltend gemacht werden können, z.B. als Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.