08 / 2009

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 8/2009

 

 

  1. Körperschaftsteuer-Guthaben mit oder ohne Soli-Zuschlag?

  2. Grundstücksvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

  3. Günstige Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung

  4. Instandhaltungsrücklagen nicht sofort abziehbar

  5. Grunderwerbsteuer: Besonderheiten bei Personengesellschaften

  6. In eigener Sache!

  7. Stichtag für Verlustrechnung

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

 

 

Körperschaftsteuer-Guthaben mit oder ohne Soli-Zuschlag?

 

Seit September 2008 werden Körperschaftsteuerguthaben, die noch aus dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren herrühren, durch die Finanzämter erstattet. Leider ohne Solidaritätszuschlag, obwohl dieser seit Anfang der 1990-iger Jahre auf die damals thesaurierten Gewinne ebenfalls abgeführt werden musste. Sehr zum Nachteil der betroffenen Steuerpflichtigen reagierte die Finanzverwaltung ablehnend auf Einsprüche, die sich gegen die Nichtauszahlung des Solidaritätszuschlags richteten. Sie geht davon aus, dass die Systemumstellung dazu führt, dass die Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2008 bis 2017 die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr mindert und daher kein Auszahlungsanspruch besteht.

Doch nun gibt es Hoffnung, denn vor dem Finanzgericht Köln sind mehrere Musterklagen anhängig, mit denen die Auszahlung des Solidaritätszuschlags begehrt wird, der auf das zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben entfällt (Az.: 13 K 492/09 und 13 K 64/09).

Hinweis:

Der Einspruch sollte u.E. gegen den Festsetzungsbescheid zur Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens eingelegt werden. Einen Anspruch auf Verfahrensruhe gibt es noch nicht, da sich das Verfahren erst im finanzgerichtlichen Stadium befindet. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 3. Juni 2009

 

 

Grundstücksvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

 

Der Fall: Den Eheleuten gehörten gemeinsam Anteile an einer GmbH, die ein Einzelhandelsunternehmen mit insgesamt 10 Filialen betrieb. Neun davon wurden auf fremden Grundstücken ausgeübt, das zehnte auf einem Grundstück, das sich im Privateigentum der beiden Eheleute befand. Das Finanzamt sah darin eine sog. Betriebsaufspaltung und verlangte Gewerbesteuer für die grundsätzlich privaten Vermietungseinkünfte.

Nach den Grundsätzen einer Betriebsaufspaltung wird ein gewerbliches Vermietungsunternehmen gegründet, wenn der Vermieter die GmbH, die sog. Betriebsgesellschaft, beherrscht, an die das Grundstück vermietet wird. Aus dem vormals privaten Vermietungsunternehmen wird dann aus steuerlicher Sicht das sog. Besitzunternehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass das überlassene Grundstück für das Unternehmen der GmbH von wesentlicher Bedeutung ist. Gerade bei Grundstücken wurde das früher grundsätzlich bejaht, doch musste dies durch die neuere BFH-Rechtsprechung einer strengeren Prüfung unterzogen werden. Ausreichend ist es jedenfalls, dass das Gesellschafter-Grundstück für den Betrieb der GmbH nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Merkmal stellten die beiden Eheleute im Streitfall in Frage, denn der Filialraum auf dem von ihnen vermieteten Grundstück betrug weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche der GmbH, wenn man auch die übrigen Filialen einbezog.

Leider erteilte der BFH dem Begehren der Eheleute eine Absage. Es dürfe nicht auf die bloßen Nutzflächenverhältnisse der Filialen abgestellt werden. Vielmehr sei das Gesellschaftergrundstück schon deshalb wesentlich, weil es funktional in das unternehmerische Konzept der GmbH eingebunden war und – so wie die übrigen Filialen – gewählt wurde, um einen möglichst großen Kundenkreis zu gewinnen.

Der BFH erörterte nicht, ob das Gesellschaftergrundstück auch dann wesentliche Betriebsgrundlage sein würde, wenn die Betriebsgesellschaft eine besonders große Zahl an Filialstandorten hätte. Daraus könnte geschlussfolgert werden, dass Grundstücke auch in Zukunft in der Regel eine wesentliche Betriebsgrundlage sind.

Hinweis:

In der Praxis ist bei Betriebsaufspaltungen eher nicht die Gewerbesteuer problematisch, denn diese kann in der Regel auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet werden. Vielmehr muss beachtet werden, dass sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Beteiligung zu Betriebsvermögen werden und nun steuerverhaftet sind. Wird später das Grundstück verkauft oder die Betriebsaufspaltung aus anderen Gründen beendet, müssen die darin enthaltenen stillen Reserven versteuert werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 19. März 2009, IV R 78/06, BFH-Pressemitteilung vom 3. Juni 2009, Nr. 45/09

 

 

Günstige Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung

 

Entgegen seiner bisherigen Auffassung hält der BFH nun auch dann den Werbungskostenabzug für möglich, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird.

Mit den Kosten einer doppelten Haushaltsführung lassen sich erheblich Steuern sparen. Nicht nur die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind absetzbar, sondern auch die Kosten einer wöchentlichen Familienheimfahrt und in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwendungen. Im Regelfall – und so sah das bisherige Verständnis für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung aus – kommt aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum bereits bestehenden Hausstand, dem sog. Familienwohnsitz, hinzu. Beruflich veranlasst ist ein Hausstand in der Regel dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Nach der neueren Rechtsprechung liegt berufliche Veranlassung auch dann vor, wenn der Haupthausstand bzw. Familienwohnsitz aus privaten Gründen an einen anderen Ort verlegt wird und dann die bereits vorhandene oder neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Diese beruflichen Motive reichen dem BFH aus, um den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen.

Die vom BFH entschiedenen Fälle betrafen Steuerpflichtige, die vom Beschäftigungsort aus privaten Motiven weggezogen waren. Die Wohnungen am Beschäftigungsort wurden entweder nach dem Wegzug beibehalten oder es wurde dort eine andere Wohnung gemietet. Die Kosten für die Wohnungen am Beschäftigungsort wollten die Steuerpflichtigen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das lehnten in beiden Fällen die Finanzämter und auch die Finanzgerichte ab, da nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung eindeutig eine Anerkennung nicht möglich war. Dass der BFH seine Rechtsprechung änderte, wurde nicht erwartet.

Die BFH-Richter hoben die Entscheidungen der Finanzgerichte auf. Eine doppelte Haushaltsführung dürfe nicht mehr nur deswegen verneint werden, wenn der Hausstand vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen wegverlegt worden sei. Keine Rolle spiele außerdem, ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestünde und der Steuerpflichtige eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung eines zweiten Hausstandes am selben Ort hatte verstreichen lassen. Das Verfahren wurde an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Diese müssen nun nur noch klären, ob die weiteren Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorlagen und in welcher Höhe dann die Kosten geltend gemacht werden können.

Hinweis:

Mit dieser Rechtsprechung könnten erheblich mehr Steuerpflichtige von den Abzugsmöglichkeiten der doppelten Haushaltsführung profitieren. Allerdings muss abgewartet werden, wie die Finanzverwaltung auf die Urteile reagieren wird bzw. ob sie diese überhaupt anwenden will. Fraglich ist, ob auch zurückliegende Fälle in den Genuss der positiven BFH-Rechtsprechung kommen. Auf alle Fälle sollte in noch offenen Veranlagungen der zusätzliche Werbungskostenabzug geltend gemacht und auf die neue Rechtsprechung verwiesen werden. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

Quelle: BFH-Urteile vom 5. März 2009, VI R 58/06 und VI R 23/07, BFH-Pressemitteilung vom 27. Mai 2009, Nr. 42/09

 

 

Instandhaltungsrücklagen nicht sofort abziehbar

 

Immer wieder streitig ist der Zeitpunkt steuerlicher Berücksichtigung für Instandhaltungsrücklagen. Der BFH lehnt in ständiger Rechtsprechung den Sofortabzug ab. Erst wenn die angesammelten Rücklagen durch den Verwalter verausgabt werden, könne beurteilt werden, ob sie für Erhaltungsaufwendungen verwendet worden sind und damit zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen. Andererseits bestünde auch die Möglichkeit, dass die aus den Rücklagen entnommenen Beträge zu Herstellungskosten führen. Im letzteren Fall wären die Kosten nur mit einem bestimmten jährlichen Prozentsatz im Wege der Abschreibung geltend zu machen.

In der Literatur wird zum Teil eine gegenteilige Meinung vertreten, die den Werbungskostenabzug bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung sieht. Dieser Auffassung folgt der BFH nicht. Das kann in Verkaufsfällen dazu führen, dass der Neu-Eigentümer Werbungskosten aus der Instandhaltungsrücklage ansetzen kann, die nicht er sondern sein Vorgänger gezahlt hat. Allerdings wird in diesen Fällen der bisherige Eigentümer noch nicht verausgabte Beiträge bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigen.

Hinweis:

Welche Ausgaben aus den Rücklagen bestritten wurden, geht aus der Abrechnung des Verwalters gesondert hervor. Es ist wichtig, dass alle Verwalterabrechnungen bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Außerdem sind etwaige Zinsen auf die Instandhaltungsrücklage einkommensteuerpflichtig.

Quelle: BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2008, IX B 124/08

 

 

Grunderwerbsteuer: Besonderheiten bei Personengesellschaften

 

Wenn Gesellschafter ihre Grundstücke in die Personengesellschaft einbringen, an der sie beteiligt sind, ist der Vorgang grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. Doch hier sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Die Grunderwerbsteuer wird für den Anteil nicht erhoben, der der Beteiligungsquote des Gesellschafters an der Personengesellschaft entspricht.

Beispiel:

Der Gesellschafter A ist zu 50 % an der AB-OHG beteiligt. Wenn er sein bisher ihm allein gehörendes Grundstück in die OHG einbringt, ist der Vorgang nur zu 50 % grunderwerbsteuerpflichtig.

 

So wird auch verfahren, wenn das Grundstück zuvor mehreren Gesellschaftern gehörte. Die Grunderwerbsteuer wird immer insoweit nicht erhoben, als der Anteil des einzelnen Beteiligten am Vermögen der Personengesellschaft – oder auch: Gesamthand – seinem Bruchteilsanteil am Grundstück entspricht.

Sofern sich allerdings innerhalb der nächsten 5 Jahre der Anteil des Grundstücksveräußerers am Vermögen der Gesamthand ändert, etwa wenn seine Beteiligungsquote nunmehr statt 50 % nur noch 30 % beträgt, entfällt die Steuerbegünstigung insoweit rückwirkend.

Nach einer Verfügung der Berliner Senatsverwaltung wird die Steuervergünstigung nicht rückwirkend gestrichen, wenn das Grundstück innerhalb von 5 Jahren aus dem Gesamthandsvermögen ausscheidet und das Ausscheiden an sich ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang ist. Eine Missbrauchsgestaltung sei nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit objektiv ausgeschlossen. Entsprechendes gelte auch, wenn das Grundstück aus dem Eigentum der Personengesellschaft in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen wechselt.

Quelle: Senatsverwaltung Berlin, Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 25. Mai 2009, III C S 4514 2/2008

 

 

In eigener Sache!

 

Nach 9-jähriger Zugehörigkeit zur Kanzlei wird uns Frau Baspinar verlassen. Der Grund ist eigentlich ein höchst erfreulicher: Familienzuwachs wird sich zum Jahreswechsel 2009/2010 einstellen. Zuversichtlich hoffen alle, dass Frau Baspinar nach geplanter Elternzeit von 3 Jahren wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann. Bis dahin begleiten alle guten Wünsche die junge Familie.

 

 

 

Stichtag für Verlustverrechnung 15. Dezember 2009

 

Ab dem Jahr 2009 ist bei Verlusten aus Aktienverkäufen folgendes zu beachten:

 

Wer mit einem seiner Depots Verluste durch Verkäufe realisiert hat und Depots bei mehreren Banken unterhält, muss zwingend bis zum 15.12.2009 bei der Bank einen

 

Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung

 

stellen. Wird diese Frist versäumt, kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 keine Verrechnung der Verluste mit Gewinnen aus anderen Depots im Jahr 2009 erfolgen. Der Verlust kann dann erst mit künftigen Gewinnen bei derselben Bank verrechnet werden.

 

P.S. Unsere Mandanteninformationen stehen auch im Internet auf unserer Homepage. Wir

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