03 / 2014

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2014


1.Einkommensteuer/Handwerkerleistungen bei Schaffung neuer Wohnfläche (BDL)

2.Minijobs – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.6.2014

3.Information für Gesellschafter


Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder denAnspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.


1.Einkommensteuer/Handwerkerleistungen bei Schaffung neuer Wohnfläche (BDL)

Aufgrund des BMF-Schreibens v. 10.1.2014 (BStBl 2014 I S. 75) ist inzwischen unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.

Anerkannt werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen, die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerzahler unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.

Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind (BFH, Urteil v. 21.7.1989 – III R 89/85, BStBl 1989 II S. 906).

Zieht der Steuerpflichtige in das bezugsfertige Haus ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt.

Gefördert werden auch Tätigkeiten in der privat genutzten Zweit- oder Ferienwohnung sowie Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung bei einem Umzug, wenn die neue Wohnung zeitnah bezogen wird. Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet eine Steuerermäßigung aus.

 

2.Minijobs – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.6.2014


Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab dem 1.1.2013 hatten Betriebsprüfer in den vergangenen Wochen ein besonderes Augenmerk auf die fristgerechte Meldung der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gelegt. Wenn die Meldungen nicht vorlagen, gingen die Prüfer von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aus und forderten die Beiträge entsprechend nach.

In ihrem aktuellen Newsletter gibt die Minijob-Zentrale nun Entwarnung und verlängert für betroffene Arbeitgeber die Frist zur Meldung der Befreiung bis zum 30.6.2014.

Gesetzlicher Hintergrund
Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013

·die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 € angehoben und

·die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 1.1.2013 aufgenommen haben und deren Vergütung auch weiterhin maximal 400 € beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein.

Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen Folgendes voraus:

·den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und

·die Meldung der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags)

Aktuelle Schwierigkeiten
Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ – das heißt, das monatliche Entgelt wurde im Zuge der gesetzlichen Änderung auf bis zu 450 € angehoben – fehlt es gegenwärtig häufig an der Anzeige der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle. Dies ist nicht zuletzt auf das frühe Inkrafttreten der Neuregelung und der damit verbundenen fehlenden Möglichkeit – beispielsweise im Rahmen von Schulungen –auf die gesetzlichen Änderungen hinzuweisen, zurückzuführen. Ohne entsprechende Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.

Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.6.2014
Mit ihrem Newsletter vom 18.3.2014 macht die Minijob-Zentrale diesem „Spuk“ nun ein Ende. Demnach gilt: Lag dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor und wurde die gewünschte Befreiung bislang. Lediglich nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, akzeptiert die Minijob-Zentrale ein Nachreichen der fehlenden Meldung bis zum 30.6.2014. In diesen Fällen ist der Minijob auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Beachten Sie: Fehlt es hingegen bereits am Befreiungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht.

 

3.Information für Gesellschafter

Ab dem 01. Januar 2015 sind neben Kreditinstituten und Versicherungen auch alle Gesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten, gesetzlich verpflichtet, die für den automatischen Kirchensteuerabzug notwendigen Daten jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen und im Ausschüttungsfall den Kirchensteuerabzug vorzunehmen.

Sie können der Weitergabe Ihrer Informationen zur Religionszugehörigkeit bis zum 30.06.2014 direkt gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Der Vordruck für die hierfür erforderliche Erklärung zum Sperrvermerk steht auf der Internetseite https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ bereit.

Sollten Sie Widerspruch einlegen, unterbleibt der Kirchensteuereinbehalt. In diesem Fall wird das Bundeszentralamt für Steuern bei jeder Anfrage Ihr zuständiges Finanzamt unterrichten und Namen sowie Anschrift des Anfragenden mitteilen. Das Finanzamt ist sodann gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1 in 53225 Bonn oder im Internet unter www.bzst.de.

Natürlich helfen wir Ihnen gerne.

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.