Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6/2015
1.Steuererklärungen bald ohne Einreichung von Belegen
2.Bonuszahlungen der Krankenversicherung mindern den SA-Abzug nicht
3.Übergangsregelung für Abschlagzahlungen nach § 8 (2) HOAI
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
1.Steuererklärungen bald ohne Einreichung von Belegen?
Die Finanzminister der Länder haben sich auf ein Maßnahmenpaket geeinigt, mit dem der Steuervollzug durch die stärkere Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken vereinfacht werden soll. Insbesondere soll es zukünftig nicht mehr nötig sein, den Steuererklärungen Belege beizulegen. Die technische Umsetzung der Vereinfachungen soll bundesweit bis zum
1. Januar 2017 in Kraft treten. Außerdem soll durch einen stärkeren Einsatz von IT in der Verwaltung der Service für die Steuerpflichtigen verbessert werden.
Nach den Reformvorschlägen sollen Belege künftig nur noch bei Bedarf vom Finanzamt angefordert werden. Sie müssen nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden. Falls Belege angefordert werden, sollen diese elektronisch übermittelt werden können. Durch den Verzicht auf die Angabe von Daten, die Dritte der Steuerverwaltung bereits übermittelt haben, soll der Umfang der Steuererklärung deutlich reduziert werden. Im Zusammenhang mit der elektronischen Steuererklärung soll auch die sogenannte „vorausgefüllte Steuererklärung“ erweitert werden. Hierbei ist es möglich, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelten Daten im Vorfeld der Erstellung der Steuererklärung abzurufen und zu überprüfen. Auch soll es zukünftig im erhöhten Maße möglich sein, den Schriftverkehr mit dem Finanzamt auf elektronischem Wege abzuwickeln.
Die Steuererklärungen sollen im breiteren Umfang als heute durch spezielle Risikomanagementsysteme geprüft werden. Im Ergebnis soll die Quote der vollständig maschinell bearbeiteten Einkommensteuererklärungen deutlich gesteigert werden.
Hinweis:
Bereits heute ist eine Vielzahl von Steuerpflichtigen verpflichtet, ihre Steuererklärungen und Bilanzen elektronisch zu übermitteln. Im Gegenzug sollten eigentlich auch die Finanzämter vermehrt auf die Anforderung von Papierbelegen verzichten. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Finanzämter trotz vollständig übermittelter elektronischer Daten dennoch in vermehrtem Maße Bilanzen und Belege in Papierform anfordern.
Uns ist es bereits heute möglich, Buchhaltung, Bilanz und Steuererklärung vollständig elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Bleibt zu hoffen, dass auch die Verwaltung ihren Teil der „Hausaufgaben“ erledigt.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 29. Mai 2015
2.Bonuszahlungen der Krankenversicherung mindern den
SA-Abzug nicht
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.4.2015, 3 K 1387/14 zu einer interessanten Frage Stellung genommen:
Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines “Bonusprogramms” geleistet werden.
Es fehlt insoweit an der erforderlichen “Gleichartigkeit” zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes dient.
3.Übergangsregelung für Abschlagzahlungen nach § 8 (2) HOAI
Mit Urteil vom 14.5.2014 – VIII R 25/11, BStBl 2014 II, 968 hatte der VIII. Senat des BFH eine für alle Beteiligten überraschende Entscheidung getroffen.
Demnach erfolgt die Gewinnrealisierung bei Architekten und Ingenieuren bei Planungsleistungen nicht erst mit der Abnahme oder Erstellung der Schlussrechnung, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagzahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist.
Das BMF hat nunmehr auf entsprechende Eingaben der Betroffenen reagiert und eine Übergangsregelung getroffen.
Demnach ist die o.a. Entscheidung erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23.12.2014 beginnen.
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