07 / 2015

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 7/2015

 

 

1.Arbeitsrecht – Änderung bei der Mindestlohndokumentation (BMAS)

2.Zivilprozesskosten – erneute Änderung der Rechtsprechung

3.Eine klarstellende Entscheidung des IV. Senats des BFH: Veräußerung eines Kommanditanteils mit

negativem Kapitalkonto

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

1.Arbeitsrecht – Änderung bei der Mindestlohndokumentation

(BMAS)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die ab dem 1.8.2015 geltende Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung veröffentlicht.

Hierzu führt das BMAS weiter aus:

  • Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.
  • Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden. So wird verhindert, dass Familien in Konfliktsituationen gebracht werden.

Hinweis: Die neue Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.

Quelle: BMAS online

 

 

2.Zivilprozesskosten – erneute Änderung der Rechtsprechung

 

Der VI. Senat des BFH hatte mit Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BStBl 2011 II, 1015 seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Diese Rechtsprechung hat der VI. Senat mit seiner aktuell veröffentlichten neuen Entscheidung vom 18.6.2015 VI R 17/14 wieder aufgegeben. Danach sind Zivilprozesskosten nur dann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn ein Rechtsstreit einen für den Stpfl. existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

 

3.Eine klarstellende Entscheidung des IV. Senats des BFH: Veräußerung eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto

 

Der IV. Senat hat mit seinem Urteil vom 9.7.2015 IV R 19/12 zur Frage Stellung genommen, wie sich das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten auf die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns auswirkt.

Die Kernaussagen des IV. Senats lauten:

Das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten ist in die Veräußerungsgewinnermittlung einzubeziehen, soweit die Entnahmen zulässig gewesen sind.

Ob die Entnahmen rückzahlungspflichtig sind oder nicht, ist für die grundsätzliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung kann indes den Veräußerungsgewinn mindern.

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.