09 / 2015

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses – September 2015

 

Inhalt:

Gestaltungsmöglichkeiten zum Kalenderjahresende


Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1.Gestaltungsmöglichkeiten zum Kalenderjahresende

Der demnächst anstehende Jahreswechsel ist ein optimaler Zeitpunkt, um steuerliche Gestaltungen umzusetzen. Auf betrieblicher Ebene stellt sich die Frage, ob Maßnahmen jetzt in Angriff genommen oder ob sie in das Wirtschaftsjahr 2016 verschoben werden sollten. Gestaltungen auf betrieblicher als auch auf privater Ebene sollten immer vor dem Ziel stehen, ein gleichmäßiges Einkommen zu erreichen, die Steuerprogression zu mildern und die Steuerbelastung sowohl für das aktuelle Jahr als auch für die künftigen Jahre zu optimieren. Daneben können auch Steuerstundungseffekte erzielt werden.

 

a) Tipps für Unternehmer

Grundlage für eine Steuerplanung ist eine Gewinn- bzw. Ergebnisvorschau (Planungsrechnung). Welche einzelnen bilanzpolitischen Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt davon ab, ob der Betrieb sich in einer Gewinn- oder Verlustsituation befindet.

Hinweis:

Wir erstellen für Sie auf Wunsch kurzfristig eine Gewinn- bzw. Ergebnisvorausschau bis zum

31. Dezember 2015.

 

Abschreibungen gezielt einsetzen

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden zu Lasten des Gewinns abgeschrieben. Die Abschreibung für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter erfolgt linear, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben.

Ab welchem Zeitpunkt kann abgeschrieben werden? Das ist entweder der Zeitpunkt der Anschaffung oder der Herstellung. Wird das Wirtschaftsgut angeschafft, ist das in der Regel dann der Fall, sobald nach dem Willen der Beteiligten Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten übergegangen sind. Im Falle einer Herstellung ist die Fertigstellung dann abgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden kann. Für den Beginn der Abschreibung ist es nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut bereits eingesetzt wird. Zu beachten ist der Grundsatz „pro-rata-temporis“, d.h., dass bei unterjähriger Anschaffung die reguläre Abschreibung nur zeitanteilig – monatsgenau – in Anspruch genommen werden kann.

Hinweis: Wer noch im alten Wirtschaftsjahr ohnehin anstehende Investitionen durchführt, kann zumindest zeitanteilig die Abschreibung gewinnmindernd geltend machen.

Für kleine und mittelgroße Unternehmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, durch Sonderabschreibungen den Gewinn zu mindern. Die Sonderabschreibung beträgt immerhin 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Investition und in den folgenden vier Jahren abgezogen werden. Sie muss also nicht im Erstjahr verbraucht werden, sondern kann den Gewinn über mehrere Jahre hinweg glätten. Die reguläre Abschreibung kann zusätzlich zur Sonderabschreibung beansprucht werden. Die Sonderabschreibung ist eine Jahresabschreibung, d.h. sie wird unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung für das gesamte Wirtschaftsjahr gewährt.

Hinweis: Durch vorgezogene Investitionen kann mittels Sonderabschreibung der Gewinn erheblich geschmälert werden.

Die Sonderabschreibung ist für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Das Investitionsgut muss nicht neu sein; es kann auch gebraucht erworben sein. Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im nächsten Wirtschaftsjahr muss es zu mindestens 90 % im Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt werden. Außerdem dürfen nur kleine und mittlere Betriebe die Sonderabschreibung nutzen. Der Gesetzgeber hat anhand bestimmter Größenmerkmale festgelegt, welche Unternehmen als klein oder mittelgroß gelten. Folgende Betriebsgrößen müssen die Unternehmen am Ende des Wirtschaftsjahres vor der Investition erfüllen, um die Sonderabschreibung nutzen zu können:

  • Der Vorjahresgewinn von Betrieben und Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, darf nicht über 100.000 € liegen.
  • Das Betriebsvermögen bilanzierender Unternehmen darf am Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres 235.000 € nicht übersteigen.
  • Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt schließlich als Grenze ein (Ersatz-) Wirtschaftswert von 125.000 €. Den Ersatzwirtschaftswert müssen Betriebe in den neuen Bundesländern beachten, allerdings nur den Anteil, der auf die Eigentumsflächen entfällt.

Hinweis: Bilanzierende Betriebe können die Betriebsvermögensgrenze beeinflussen, z.B. durch Entnahmen oder die zielgerichtete Ausgliederung von Wirtschaftsgütern. Freiberufler können einen Wechsel der Gewinnermittlungsart in Betracht ziehen. Wechselwirkungen oder Übergangsgewinne sind jedoch zu beachten. Wie beraten Sie gerne!

Folgendes Beispiel zeigt, wie der betriebliche Gewinn durch die gezielte Inanspruchnahme von Abschreibungen beeinflusst werden kann:

Beispiel:
Eine Firma kauft am 15. Oktober 2015 eine neue Fertigungsmaschine im Wert von 60.000 €. Das Unternehmen ermittelt seinen Gewinn durch Bilanzierung und unterschreitet die maßgebliche Betriebsvermögensgrenze. Sonderabschreibungen können somit genutzt werden. Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 12 Jahren. Je nachdem, wie die betriebliche Ertragssituation aussieht, gibt es folgende Möglichkeiten zur Gewinnsteuerung:

AfA-Methode

Höhe der AfA und Gewinnauswirkung 2015

Inanspruchnahme der linearen AfA

Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Kombination mit linearer AfA

Teilweise Sonderabschreibung in Kombination mit linearer Abschreibung

1.250 €

13.250 €

7.250 €

 

Abschreibungspotenzial gibt es auch durch geringwertige Wirtschaftsgüter, die bis zu einem Wert von 410 € sofort abgesetzt werden können. Dadurch kann deren vorgezogene Anschaffung das steuerliche Ergebnis mindern. Von der Sofortabschreibung profitieren alle beweglichen abnutzbaren Anlagegüter, die einer selbstständigen Nutzung und Bewertung fähig sind. Alternativ zur 410 €-Regel gibt es auch die sog. Poolabschreibung. Dabei werden sämtliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 150 € aber nicht mehr als 1.000 € betragen, in einen jährlichen Sammelposten eingestellt. Dieser ist pro Jahr um ein Fünftel aufzulösen. Der Unternehmer muss sich im Wirtschaftsjahr einheitlich entweder für die Sofortabschreibung oder für die Poolabschreibung entscheiden.

Die Poolabschreibung gibt es nur bei den Gewinneinkünften, d.h. bei Einkünften aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen gilt die 410 €-Regel.

Hinweis: Die Anwendung des Sofortabzugs bis 410 € ist in der Praxis überwiegend vorteilhafter. Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn in einem Wirtschaftsjahr weit mehr Anlagegegenstände zwischen 410 € und 1.000 € erworben wurden, deren Nutzungsdauer über 5 Jahren liegt, z.B. bei Büromöbeln, könnte die Poolabschreibung günstiger sein.

 

Investitionsabzugsbetrag

Ein erhebliches Gewinnminderungspotenzial bietet der Investitionsabzugsbetrag. Wer in den nächsten drei Wirtschaftsjahren in bewegliches abnutzbares Anlagevermögen investieren will, kann in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen Investitionsabzugsbetrag Gewinn mindernd abziehen. Das Investitionsgut ist auch dann begünstigt, wenn es gebraucht erworben wird. Den Investitionsabzugsbetrag dürfen Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte nutzen. Ähnlich wie bei der Sonderabschreibung sollen nur kleine und mittlere Betriebe gefördert werden, so dass auch die hierzu genannten Größenmerkmale im Abzugsjahr nicht überstiegen werden dürfen. Das begünstigte Investitionsgut muss noch mindestens ein Wirtschaftsjahr nach dem Jahr seiner Anschaffung bzw. Herstellung fast ausschließlich – d.h. zu mindestens 90 % – im Betrieb genutzt werden. Fahrzeuge im Betriebsvermögen, für die der Unternehmer die 1 %-Regelung anwendet, sind deshalb nicht begünstigt. Die Investitionsabsicht muss man dem Finanzamt nachweisen. Dabei ist es aber ausreichend, wenn das Investitionsgut seiner Funktion nach benannt wird. Der Investitionsabzugsbetrag pro Betrieb ist der Höhe nach auf insgesamt 200.000 € begrenzt.

Wird schließlich investiert, ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag Gewinn erhöhend hinzuzurechnen. Allerdings kann die Hinzurechnung vollständig kompensiert werden, indem im gleichen Wirtschaftsjahr eine betragsgleiche Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufwandswirksam vorgenommen wird.

Wird nicht oder nicht in geplanter Höhe investiert oder gegen eine der o.g. Voraussetzungen verstoßen, muss der Investitionsabzugsbetrag insoweit im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden. Der Steuerbescheid des Abzugsjahres wird geändert.

Folgendes Beispiel zeigt, welche Gewinnauswirkungen sich durch den Investitionsabzugsbetrag und die darauf folgenden Sonderabschreibungen ergeben können:

Beispiel:
Ein Arzt möchte für seine Praxis im Jahr 2016 ein Ultraschallgerät Wert von 60.000 € erwerben. Dafür hat er bereits im Jahr 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungskosten, d.h. in Höhe von 24.000 €, gebildet. Im Oktober 2016 wird dann wie geplant investiert. Steuerlich wirkt sich das Ganze wie folgt aus:

2015:

Investitionsabzugsbetrag (IAB): 60.000 € x 40 %

Gewinnminderung in 2015

 

 

./. 24.000 €

2016:

Auflösung IAB

Minderung Anschaffungskosten:

lineare Abschreibung (monatsgenau) bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren:

10 % von 36.000 € (60.000 € ./. 24.000 €) x 3/12

Sonder-Abschreibung: 20 % von 36.000 € (60.000 € ./. 24.000 €)

Gewinnminderung in 2016

 

+ 24.000 €

./. 24.000 €

 

./. 900 €

./. 7.200 €

./. 8.100 €

Gewinnauswirkung insgesamt

./. 32.100 €

Gewinnauswirkung ohne IAB (lineare Abschreibung / Sonder-AfA)

./. 13.500 €

 

Hinweis: Um einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können, muss das Investitionsobjekt ganz genau bezeichnet werden. Im Rahmen einer Gesetzesänderung ist nun geplant, die Funktionsbenennung für den IAB abzuschaffen. Dieser wäre dann faktisch eine freie Rücklage. Das Gesetz war zum Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet. Die Änderung soll für Wirtschaftsjahre ab 2016 bzw. 2015/2016 gelten. Wir informieren Sie, sobald das Gesetz verabschiedet wurde.

 

Bewertung des vorhandenen Vermögens

Befinden sich im Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter, die nicht planmäßig abgeschrieben werden dürfen, kommt für sie eine Gewinnminderung im Wege einer Teilwertabschreibung in Betracht. Das betrifft vor allem unbebaute Grundstücke und Wertpapiere. Gelingt dem Unternehmer der Nachweis, dass sich ihr Wert dauerhaft gemindert hat, wirkt sich der Wertverlust auch ohne deren Verkauf steuermindernd aus. Das sollte zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres geprüft werden. Doch auch für Anlagevermögen, das planmäßig abgeschrieben wird, gibt es in solchen Fällen die Möglichkeit, die Teilwertabschreibung zu beanspruchen. Die Finanzverwaltung stellt allerdings recht hohe Anforderungen an die Anerkennung.

Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat eine Maschine in 01 zu Anschaffungskosten von 100.000 € erworben. Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die jährliche Abschreibung beträgt 10.000 €. Im Jahr 02 beträgt der Teilwert nur noch 30.000 € bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren.

Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 € ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach fünf Jahren (Ende Jahr 07), das heißt, erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird.

 

Für die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Hier ist es deutlich schwieriger zu einer Teilwertabschreibung zu kommen, denn grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Nachweispflicht.

Teilwertabschreibungen sind aber auch bei Verlusten im betrieblichen Aktiendepot möglich. Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet.

Hinweis: In der Steuerbilanz muss nicht zwingend auf den Teilwert abgeschrieben werden. Die Teilwertabschreibung kann hier, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unterlassen werden, was u.U. in Verlustsituationen sinnvoll sein kann. In der Handelsbilanz bleibt es dagegen beim Abschreibungszwang.

Beachten Sie jedoch bitte auch, dass eine Teilwertabschreibung gewinnerhöhend rückgängig zu machen ist, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes sich wieder erholt hat (Wertaufholung).

 

Rücklagenbildung und -auflösung

Oftmals werden bei der Veräußerung oder beim Ausscheiden von Wirtschaftsgütern erhebliche stille Reserven aufgedeckt, wie etwa beim Verkauf von Grund und Boden. Die aufgedeckten stillen Reserven müssen grundsätzlich versteuert werden. In bestimmten Fällen lässt sich das allerdings durch die Bildung von Rücklagen vermeiden. Der Gesetzgeber hat dafür bestimmte Rücklagenformen vorgesehen. Am gebräuchlichsten sind die Reinvestitionsrücklage und die Ersatzbeschaffungsrücklage.

Reinvestitionsrücklagen oder sog. § 6b/§ 6c-Rücklagen können gebildet werden, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – wie etwa Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs mit dem dazugehörenden Grund und Boden, Anteile an Kapitalgesellschaften – veräußert werden. Der Veräußerungsgewinn muss zunächst nicht versteuert werden, sondern darf in eine steuerneutrale Rücklage eingestellt werden.

Sind solche Rücklagen bereits in der Bilanz enthalten, muss abgewogen werden, ob diese ggf. zuzüglich eines Zinszuschlags aufzulösen sind. Das wäre der Fall, wenn die Reinvestitionsfrist abgelaufen ist. Zum 31. Dezember 2015 sind davon in der Regel Rücklagen aus dem Jahr 2011 betroffen. Werden im laufenden Jahr Verluste erzielt, kann die Rücklage – ggf. teilweise – zum Ausgleich des Verlustes aufgelöst werden.

Rücklagen für Ersatzbeschaffung können gebildet werden, wenn ein Wirtschaftsgut wegen höherer Gewalt, wie etwa Brand, Sturm, Hochwasser oder zur Vermeidung einer Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist die Rücklage am Ende des ersten Wirtschaftsjahres nach der Bildung aufzulösen, bei Rücklagen für Grund und Boden (mit Aufwuchs) und Gebäuden beträgt die Frist vier Jahre, bei neu hergestellten Gebäuden sogar sechs Jahre. Eine Verlängerung der Frist von einem auf vier Jahre ist im Einzelfall möglich. Eine Nachverzinsung gibt es nicht.

Hinweis: Zum Ende des Wirtschaftsjahres sollte geprüft werden, ob bereits bestehende Rücklagen auf Ersatz- bzw. Reinvestitionswirtschaftsgüter übertragen werden können.

Dank einer aktuellen Entscheidung des EuGH dürfte es auch möglich sein, stille Reserven auf Reinvestitionen in andere EU-Mitgliedstaaten zu übertragen. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert.

 

Rückstellungen

Rückstellungen mindern den Gewinn, indem sie künftige Ausgaben vorwegnehmen. Bei Rückstellungen handelt es sich in der Regel um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen, die zwar vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde, hinsichtlich von Höhe und Entstehungszeitpunkt noch ungewiss ist. Typische Beispiele sind Rückstellungen für:

  • Buchführungs- und Abschlusskosten,
  • Aufbewahrungsverpflichtungen,
  • bestehende Urlaubsverpflichtungen,
  • Prozesskosten oder
  • Pensionszusagen.

 

Reparaturen durchführen

Sind in Ihrem Unternehmen dringend Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden, Betriebsvorrichtungen oder Maschinen notwendig? Dann schieben Sie diese nicht auf die lange Bank, sondern führen Sie die Reparaturen noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres durch. Das hat den steuerlich positiven Nebeneffekt, dass die Kosten noch in diesem Jahr Gewinn mindernd geltend gemacht werden können.

Wenn die Instandhaltungen nicht mehr bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden, so können Sie trotzdem die Kosten für das Material als Betriebsausgaben absetzen, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt bestellt und geliefert ist.

Doch selbst wenn die anstehenden Reparaturmaßnahmen im aktuellen Wirtschaftsjahr nicht mehr in Angriff genommen werden, kommt die Bildung einer Gewinn mindernden Instandhaltungsrückstellung in Betracht. Die anstehenden Instandhaltungsarbeiten müssen im nächsten Wirtschaftsjahr in den ersten drei Monaten erledigt werden. Die Aufwendungen dafür können dann bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr durch die Rückstellung berücksichtigt werden.

 

Verlustausgleichsverbot bei Kommandit-Beteiligungen beachten

Kommanditisten sollten etwaige Verluste aus ihrer Beteiligung im Auge behalten. Droht eine Verlustzuweisung für das Wirtschaftsjahr 2015, können diese bei bereits negativen Kapitalkonten eventuell nicht oder nicht in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Nur mit späteren Gewinnen kann der Verlust kompensiert werden, was aber in Einzelfällen sogar sinnvoll sein kann.

Kommanditisten haben in der Regel mehrere Gesellschafterkonten bei der KG. Für den steuerlichen Verlustausgleich stehen nur diejenigen zur Verfügung, die gesellschaftsrechtlich zum Kapital gehören und nicht etwa Darlehenscharakter haben. Das Konto, auf dem die eingetragene Hafteinlage verbucht wird, steht in der Regel uneingeschränkt zum Verlustausgleich bereit. Aber auch die weiteren Konten können zum Ausgleich herangezogen werden, je nachdem, ob auf ihnen auch Verluste gebucht werden. Werden Sonderbetriebseinnahmen, etwa Tätigkeitsvergütungen oder Nutzungsentgelte für Sonderbetriebsvermögen, auf einem separaten Konto gebucht, steht dieses u.U. nicht für den Verlustausgleich zur Verfügung. Dann muss der Kommanditist eventuell trotz Verlustanteil seine Sonderbetriebseinnahmen versteuern. Einem eingeschränkten Verlustausgleich kann man jetzt noch entgegenwirken. Wichtig ist, dass noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres die Initiative ergriffen wird. Folgende Maßnahmen könnten sinnvoll sein:

  • Entnahmen stoppen,
  • Verzicht auf Leistungs- und Nutzungsentgelte seitens der Gesellschafter (ggf. mit Besserungsschein),
  • Geld- und Sacheinlagen auf Konten mit Kapitalcharakter rechtzeitig tätigen,
  • Gesellschafterdarlehen in Kapital umwandeln,
  • rechtzeitiger Wechsel der Rechtsstellung des Kommanditisten in die des Vollhafters,
  • Haftungssummenerhöhung zum erweiterten Verlustausgleich (Eintragung muss vor dem Bilanzstichtag im Handelsregister erfolgt sein).

Hinweis: Die angesprochenen Maßnahmen sollten auch aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll sein. Sprechen Sie uns rechtzeitig an, damit Sie Ihre Verluste als Kommanditist höchstmöglich geltend machen können!

 

Schuldzinsenabzug sichern

Einzelunternehmer und Personengesellschaften können grundsätzlich ihre betrieblichen Schuldzinsen gewinnmindernd abziehen. Einschränkungen gibt es allerdings dann, wenn sich zum Bilanzstichtag Überentnahmen ergeben. Das ist der Fall, wenn die Entnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Salden aus Vorjahren werden berücksichtigt. Trotz Überentnahmen gibt es keine Abzugsbeschränkungen für Schuldzinsen, die aus der Finanzierung von Anlagevermögen stammen.

Noch vor Ende des Wirtschaftsjahres können Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Dazu muss zunächst geprüft werden, ob Überentnahmen vorliegen, d.h. wie hoch der voraussichtliche Gewinn oder Verlust sowie die Entnahmen und Einlagen ausfallen. Überentnahmen können, soweit wirtschaftlich sinnvoll, durch folgende Alternativen beseitigt bzw. minimiert werden:

  • Entnahmen stoppen,
  • vor dem Bilanzstichtag Bar- und Sacheinlagen leisten,
  • Gewinne ins aktuelle Wirtschaftsjahr verlagern oder
  • zukünftig verstärkt Anlagevermögen refinanzieren.

Hinweis: Gezielte Einlagen in den letzten Tagen des Wirtschaftsjahres und Wiederentnahmen in den ersten Tagen des neuen Jahres hat der BFH allerdings als Gestaltungsmissbrauch angesehen.

Gewerbesteueranrechnung

Bei Gewerbetreibenden wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. In Einzelfällen kann es jedoch zu Gewerbesteuerüberhängen kommen, so beispielsweise wenn der Hebesatz mehr als 400 % beträgt oder andere negative Einkünfte vorhanden sind, so dass keine entsprechende Einkommensteuer anfällt. Auch in den Fällen, in denen höhere Vorabvergütungen an die Gesellschafter gezahlt werden, kann es bei einer Belastung verbleiben, weil die Gewerbesteueranrechnung im Verhältnis der Restgewinnverteilung ohne Berücksichtigung der Vorabgewinne erfolgt.

Hinweis: Möglicherweise ist auch eine andere Gewinnverteilung möglich. Dem dürften vielfach jedoch wirtschaftliche Interessen der Beteiligten entgegenstehen.

Thesaurierungsbegünstigung

Steuerpflichtige können nicht entnommene betriebliche Gewinne auf Antrag ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % (mit Solidaritätszuschlag 29,8 %, ggf. zzgl. Kirchensteuer) versteuern lassen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt. Einzelunternehmer und auch Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die zu mehr als 10 % beteiligt sind oder deren Gewinnanteil über 10.000 € liegt, können die Begünstigung in Anspruch nehmen.

Der günstige Steuersatz gilt nur für Gewinnanteile, die nicht entnommen, d.h. im Unternehmen belassen werden (sog. Thesaurierung) und für Investitionen bereit stehen. Der Antrag auf die Thesaurierungsbegünstigung wird erst mit Abgabe

 

der persönlichen Einkommensteuererklärung gestellt und kann bis zur Rechtskraft der Steuerfestsetzung des Folgejahres zurückgenommen werden.

Hinweis: Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, sollten rechtzeitig zur Bilanzierung wechseln, wenn sie die Thesaurierungsoption in Anspruch nehmen möchten. Das hat Vor- aber auch Nachteile. Lassen Sie sich von uns beraten, ob ein Wechsel zur Bilanzierung für Sie vorteilhaft ist!

Wenn der ermäßigt besteuerte Gewinn später entnommen wird, ist immer eine Nachsteuer von 25 % fällig – unabhängig von den dann tatsächlich erzielten Einkünften. Das ist z.B. der Fall, wenn mehr entnommen wird als an Gewinn erzielt und an Einlagen getätigt wurden. Deshalb ist es sinnvoll, vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Thesaurierung dem Unternehmen Kapital zu entnehmen, um spätere „Überentnahmen“ zu vermeiden. Dieser Strategie stehen jedoch möglicherweise ein Abzugsverbot für Schuldzinsen und ein schlechteres Bankenrating gegenüber. Entsprechend muss langfristig geplant werden.

Hinweis: Die Thesaurierungsbegünstigung lohnt sich ohnehin nur dann, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Unternehmers bzw. Mitunternehmers über 30 % liegt. Um das Risiko einer Nachversteuerung zu minimieren, sollte die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung anhand des individuellen Entnahmeverhaltens sowie mit Blick auf den künftigen Werdegang des Unternehmens sorgfältig geplant werden. Zur Prüfung, ob die Thesaurierungsbegünstigung für Ihre steuerliche Belastung vorteilhaft ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns!

 

Pauschalsteuer für Geschenke

Geschenke, die der Unternehmer seinen Geschäftsfreunden zukommen lässt, muss der Empfänger grundsätzlich versteuern, entweder als Betriebseinnahme oder als geldwerten Vorteil. Oftmals weisen die Betriebsprüfer die Unternehmer darauf hin, mittels Kontrollmitteilungen die Finanzämter der Beschenkten zu informieren, um zu prüfen, ob die Versteuerung der Geschenke korrekt erfolgt ist. Um das zu verhindern, bleibt dem Unternehmer oftmals nur der Weg, die Steuer für den Beschenkten pauschal zu übernehmen.

Die Pauschalierung ist für Sachzuwendungen bis maximal 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr möglich. Die Pauschalsteuer beträgt 30 %. Wird der Antrag gestellt, muss die Pauschalsteuer für alle in einem Wirtschaftsjahr gewährten Sachzuwendungen abgeführt werden, jedoch getrennt nach den Empfängerkreisen „Geschäftsfreunde“ und „eigene Arbeitnehmer“.

Soll die Pauschalbesteuerung für das Jahr 2015 angewandt werden, so sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Geschenken an Geschäftsfreunde muss die Steuer mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres abgeführt werden. Bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer gilt als letzter Termin die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, also der 29. Februar 2016.

Hinweis: Durch die Pauschalierung erfasst werden sollen nach Rechtsprechung des BFH nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Durch die entsprechende steuerliche Vorschrift soll keine neue „achte“ Einkunftsart geschaffen werden.

Außerdem müssen laut einer Verfügung der OFD Frankfurt Aufmerksamkeiten an Dritte, deren Wert 40 € nicht übersteigen, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung einbezogen werden. Da die Grenze für Aufmerksamkeiten in den Lohnsteuerrichtlinien von 40 € auf 60 € angehoben wurde, müsste die neue Grenze entsprechend auch für die Pauschalierung gelten. Die OFD-Verfügung wurde zwar noch nicht angepasst, jedoch wird hier auf die Lohnsteuerrichtlinien Bezug genommen. Ebenso sind Streuwerbeartikel, also Sachzuwendungen, deren Wert 10 € nicht übersteigt, in die Pauschalierung einzubeziehen.

Arbeitslohnumwandlung und steuerfreie Gehaltsbestandteile

Zum Ende des Kalenderjahres stehen oftmals Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen an. Arbeitgeber könnten daher prüfen, ob bzw. inwieweit diese in steuerbegünstigte Zuwendungen an den Arbeitnehmer umgewandelt werden können. Sie sind nicht nur steuerlich begünstigt, sondern auch in den meisten Fällen sozialversicherungsfrei. Für den Arbeitgeber bringt das den Vorteil, dass Lohnnebenkosten gespart werden können.

In den meisten Fällen sind die Zuwendungen nur dann begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine bloße Gehaltsumwandlung ist nur möglich bei Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge und für betriebliche Vermögensbeteiligungen. Möglich ist allerdings eine Umwandlung freiwilliger Sonderzahlungen, wie etwa freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen.

Folgende steuerbegünstigte Zuwendungen kommen in Betracht:

  • Benzin- und Sachgutscheine bis 44 € pro Monat,
  • Sach- und Barzuwendungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis 500 € pro Mitarbeiter und Jahr,
  • Essenmarken,
  • Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Jobtickets,
  • Übernahme der Kinderbetreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder,
  • Überlassung von Handy, Smartphone, Tablet und PC.

 

Aufmerksamkeiten

Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen, z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder eine CD, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.

Aufmerksamkeiten können seit dem 01.01.2015 bis zu einem Betrag von 60 € zugewendet werden, zuvor durfte der Wert der Aufmerksamkeit 40 € nicht übersteigen. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.