06 / 2016

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6/2016

  1. Unentgeltliche Darlehen sind schenkungsteuerpflichtig
  2. Steuerbefreiung für das Familienheim
  3. Nachversteuerung beim Familienheim
  4. Klarstellung durch den BFH: Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung

der Aufwendungen für Nebenräume

  1. Was geschieht mit Verlustvorträgen einer KapGes bei der Übertragung von Anteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge?
  2. Warnung vor kostenpflichtigen Angeboten zur ID-Nummern-Registrierung

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

  1. Unentgeltliche Darlehen sind schenkungsteuerpflichtig

Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Hierzu zählen auch zinslose Darlehen (sog. freigebige Zuwendung der Kapitalnutzung), wenn zudem auch keine anderweitige Gegenleistung an den Zuwendenden zu entrichten ist. Der Wert, der der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist, ist der Kapitalwert des Darlehens. Der Geldbetrag des Darlehens ist mit 5,5 % zu multiplizieren (sog. Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme). Statt 5,5 % kann auch ein anderer Prozentsatz genommen werden, wenn dieser dem im Zeitpunkt der Schenkung marktüblichen Zinssatz für ein gleichartiges Darlehen entspricht. Der berechnete Jahreswert ist dann mit einem von der Darlehnslaufzeit abhängigen Vervielfältiger nach dem Bewertungsgesetz zu multiplizieren.

In einem aktuellen Fall, verhandelt vor dem Finanzgericht München, klagte eine Beschenkte gegen vom Finanzamt festgesetzte Schenkungsteuer. Die Steuerpflichtige hatte ein Darlehen von ihrem Lebensgefährten erhalten, um ihr Wohnhaus zu sanieren. Das Haus bewohnte sie mit ihm zusammen. Es wurde schriftlich vertraglich vereinbart, dass das Darlehen in sechs gleichen Jahresraten zurückzuzahlen war. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart.

Gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer klagte die Steuerpflichtige. Das Darlehen sei nicht unentgeltlich gewährt worden. Als Gegenleistung hätte ihr Lebensgefährte Mitspracherechte bei der Ausführung der Sanierungsmaßnahmen gehabt. Zudem habe er das Haus zu eigenen Wohnzwecken nutzen können. Auch die Ermittlung des Jahreswertes der Nutzung sei nicht korrekt. Ein Zinssatz von 5,5 % entspräche nicht dem derzeit marktüblichen Zinssatz für Darlehen.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Im Darlehensvertrag sei ausdrücklich von einem zinslosen Darlehen gesprochen worden. Das Nutzungsrecht des Lebensgefährten am Wohnhaus sei nicht durch die Hingabe des Darlehns motiviert, sondern durch das lebenspartner-

schaftliche Verhältnis. Das Nutzungsrecht ende nicht nach Rückzahlung des Darlehens und werde nicht zwanghaft über die Darlehensdauer aufrechterhalten. Es könne nicht einem Entgelt für Darlehnsgewährung gleichgesetzt werden. Ebenso sei das Gestaltungsrecht während der Sanierungsphase Ausdruck der persönlichen Beziehung zur Beschenkten und nichts Ungewöhnliches

oder Seltenes, und damit ebenfalls kein Entgelt für Darlehnsgewährung.

Auch die Anwendung eines Zinssatzes von 5,5 % sei rechtens, da im Zeitraum der Darlehnsgewährung für ein gleichartiges Darlehen am Immobilienkreditmarkt ebenfalls um die 5 % Zinsen angefallen wären. Hierbei sei die Darlehnslaufzeit, der Darlehnsbetrag und die Zinsbindungsfrist zu beachten.

Hinweis:

Es ist sinnvoll, eine Verzinsung bei Gewährung von Privatdarlehen schriftlich vertraglich festzuhalten, um die Festsetzung von Schenkungsteuer zu vermeiden. Dies lohnt sich vor allem, wenn die persönlichen Freibeträge des Beschenkten bereits ausgeschöpft sind, was z.B. sehr schnell bei nicht verheirateten Paaren der Fall ist.

Quelle: FG München, Urteil vom 25. Februar 2016, 4 K 1984/14, rechtskräftig

  1. Steuerbefreiung für das Familienheim

Eine Steuerpflichtige war Alleinerbin ihres im Juni 2010 verstorbenen Ehemannes. Zum Nachlass gehörten u.a. ein Einfamilienhaus, das sie zusammen bis zu seinem Tode bewohnt hatten sowie zwei Eigentumswohnungen in der Innenstadt. Die Objekte standen jeweils im hälftigen Miteigentumsanteil. Bereits in 2009 hatten die Eheleute den Entschluss gefasst, ihren bisherigen Wohnsitz aufzugeben und diesen nach der geplanten Fertigstellung der beiden Eigentumswohnungen im April 2010 in die Innenstadt zu verlegen. Im Februar 2010 erhielt der Erblasser die Diagnose einer schweren Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium und musste die Folgezeit bis zu seinem Tod nahezu ausschließlich in verschiedenen Kliniken verbringen. Die Steuerpflichtige bezog die größere Eigentumswohnung schließlich erst nach seinem Tod im September 2010. In ihrer Erbschaftsteuererklärung gab sie an, für die Eigentumswohnung die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheimes in Anspruch nehmen zu wollen. Nach mehrfach geänderten Erbschaftsteuerbescheiden ließ das Finanzamt nunmehr die zunächst berücksichtigte Steuerfreistellung des Familienheims außer Ansatz.

Das Finanzgericht wies die Klage der Witwe zurück. Die Freistellung setze die Nutzung der Immobilie durch den Erblasser zu Wohnzwecken bis zum Eintritt des Erbfalles und die unverzügliche Fortsetzung dieser Nutzung durch den hinterbliebenen Ehegatten voraus. Die Nutzung durch den Erblasser sei ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn er an der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen (z.B. gesundheitliche Gründe) gehindert war. Nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiung gelte dies jedoch nur dann, wenn vor dem Eintritt der Hinderungsgründe eine Selbstnutzung durch den Erblasser zu eigenen Wohnzwecken vorgelegen habe. Die Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Das ursprünglich als künftiges geplante und jetzt aktuelle Domizil der Alleinerbin sei vor dem Erbfall gerade noch nicht im Familiengebrauch gewesen.

Hinweis:

Das Finanzgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Steuerbefreiungsnormen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind. Die Definition solcher Ausnahmen obliege allein dem Gesetzgeber.

Quelle: FG München, Urteil vom 24. Februar 2016, 4 K 2885/14, rechtskräftig, EFG 2016 S. 731

  1. Nachversteuerung beim Familienheim

In einem weiteren Fall – diesmal vor dem Finanzgericht Hessen – ging es ebenfalls um die Steuerbefreiung für das Familienheim. Ein Steuerpflichtiger erwarb als Alleinerbe seiner Mutter ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Steuerbefreiung für Familienheime. Nach vier Jahren übertrug der Steuerpflichtige das Haus allerdings je zur Hälfte an seine beiden Kinder, wobei er sich jedoch das Nießbrauchsrecht sowie ein Dauerwohnrecht vorbehielt. Nachdem das Finanzamt hiervon Kenntnis erlangte, erließ es einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid. Es war der Überzeugung, die Übergabe des Grundstücks an die Kinder erfülle den Nachbesteuerungstatbestand und die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Familienheim seien entfallen.

Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige mit der Begründung, er habe das Haus nicht mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert, sondern in dem Glauben an seine Kinder übertragen, dass dies erbschaftsteuerrechtlich keinen Einfluss habe.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim entfalle mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutze, es sei denn, er sei aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Nach Überzeugung des Finanzgerichtes ist die Beibehaltung der Eigentümerstellung notwendig. Die Steuerbefreiung sei gerade zu dem Zweck geschaffen worden, um zu verhindern, dass der Erwerber sein Eigentum am Familienheim aufgeben müsse, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Da eine Steuerbefreiung nur dann zu gewähren sei, wenn der Erwerb des Eigentums und die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken zusammenfielen, sei eine Nachversteuerung regelmäßig vorzunehmen, wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale entfalle.

Quelle: FG Hessen, Urteil vom 15. Februar 2016, 1 K 2275/15, rechtskräftig, EFG 2016 S. 734

  1. Klarstellung durch den BFH: Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das hat der BFH mit Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13 entschieden.

Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte.

Während das FA die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).

Der BFH gab dem FA Recht.

Der Große Senat des BFH hatte in seinem Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 bereits entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“) steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an.

Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen.

Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

  1. Was geschieht mit Verlustvorträgen einer KapGes bei der Übertragung von Anteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge?

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 4.11.2015 – 9 K 3478/13 F inhaltlich gegen die positive Rechtsauffassung des BMF gestellt.

Nach dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl 2008 I, 736, RZ 4 geht der Verlustvortrag einer KapGes nicht verloren, wenn die Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen.

Das FG Münster hat hierzu in seiner Entscheidung die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

Das Urteil des FG Münster macht wieder einmal eindrucksvoll deutlich, dass positive Verwaltungsanweisungen bei kritischen Fallgestaltungen mit hohem Steuerpotential stets mit großer Sorgfalt beraten werden müssen.

In Zweifelsfällen hilft hier ausschließlich eine verbindliche Auskunft.

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist jedoch Revision beim BFH eingelegt worden, AZ BFH I R 6/16.

  1. Warnung vor kostenpflichtigen Angeboten zur ID-Nummern-Registrierung

Deutschlandweit erhalten Unternehmer momentan amtlich aussehende Schreiben, in denen ihnen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-identifikationsnummern (USt-ID-Nummern) angeboten wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist aktuell darauf hin, dass diese Schreiben weder vom BZSt noch von anderen amtlichen Stellen stammen. Die Vergabe von USt-ID-Nummern erfolgt durch das BZSt stets kostenfrei.

Hinweis: Eine USt-ID-Nummer ist für Unternehmer mit grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen erforderlich, die beispielsweise Waren iin das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen.

Das BZSt weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass Unternehmer die USt-ID-Nummer bei einer Firmenneugründung direkt bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen können. Dies geschieht durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den der Neugründer zur Anzeige seiner geschäftlichen Aktivitäten ohnehin einreichen muss. Daneben besteht für Unternehmer die Möglichkeit, eine USt-ID-Nummer über die Internetseiten des BZSt oder schriftlich anzufordern. In keinem Fall entstehen dafür jedoch Gebühren.

Hinweis: Vorsicht ist also vor Schreiben geboten, die eine Veröffentlichung von Firmendaten wie USt-ID-Nummern anbieten und durch Aktenzeichen und Paragraphennennungen einen behördlichen Eindruck erwecken. Im Kleingedruckten finden sich häufig Hinweise zu „Veröffentlichungsbeträgen“ oder „Eintragungsgebühren“, die mehrere hundert Euro pro Jahr betragen können. Wer sich auf ein solches Angebot eingelassen hat, sollte Zahlungen zurückhalten und sofort anwaltlichen Rat suchen.

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