07 / 2016

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 7/2016

  1. Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer – Umsatzsteuer und Lohnsteuer
  2. Eine positive Entscheidung des BFH: Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar
  3. Reisekostenabrechnung: Umsatzsteuersatz bei Parkgebühren mit dem Dienstwagen

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

  1. Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer – Umsatzsteuer und Lohnsteuer

Die Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer ist in der Beratungspraxis eine komplizierte Fallgestaltung, wie die Entscheidung des BFH vom 14.1.2016, BStBl 2016 II, 360 deutlich macht.

Entscheidend ist, dass die umsatzsteuerliche und die lohnsteuerliche Beurteilung von einander abweichen können.

Wie die Entscheidung des BFH deutlich macht, führt auch die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz.

Lohnsteuerlich ist jedoch grundsätzlich von einer nicht steuerbaren Annehmlichkeit auszugehen, wie die Finanzbehörden klargestellt haben, vgl. Kurzinformation OFD Münster vom 25.6.2007 Nr. 17/2007.

  1. Eine positive Entscheidung des BFH: Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar

Der Sachverhalt

Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und gewährte seinen beiden volljährigen Söhnen, die auswärtig studierten, Unterhalt in Höhe von jeweils 8.004 €.

Diese Aufwendungen machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

Danach ermäßigt sich die Einkommensteuer dadurch, dass Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, bis zu einer Höchstgrenze vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist hierfür insbesondere, dass dem Leistenden nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).

Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen im Hinblick auf diese Opfergrenze nicht. Der Kläger habe zwar im Streitjahr –nach einem Dreijahresmittel berechnet– ein Jahreseinkommen in Höhe von etwa 480.000 € erzielt. Dem stünden im Streitjahr jedoch Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von ca. 564.000 € gegenüber.

Die Entscheidungen des FG und des BFH

Demgegenüber hatte das Finanzgericht FG die Unterhaltsleistungen zum Abzug nach § 33a EStG zugelassen.

Der BFH hat das Urteil vom 28. April 2016 VI R 21/15 des FG im Ergebnis bestätigt.

Zwar sind auch nach der Rechtsprechung des BFH Steuerzahlungen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden.

Steuerzahlungen für mehrere Jahre dürfen jedoch nicht zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unterhaltsleistung führen, wie der BFH in seinem neuen Urteil betont.

Daher sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom “Durchschnittseinkommen” des Streitjahres abzuziehen. Somit war das für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum (2010 bis 2012) ermittelte Durchschnittseinkommen des Klägers in Höhe von ca. 480.000 € nur um eine durchschnittliche Steuerzahlung in Höhe von ca. 188.000 € zu vermindern.

Dem Kläger waren danach auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die beiden Söhne angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verblieben.

  1. Reisekostenabrechnung: Umsatzsteuersatz bei Parkgebühren mitdem Dienstwagen

Nehmen wir an, Sie oder Ihre Mitarbeiter stellen bei Geschäftsreisen ihren Dienstwagen über Nacht auf dem Parkplatz des Hotels ab, in dem sie übernachten.

Im Rahmen der Reisekostenabrechnung interessiert sich dafür auch das Finanzamt. Dem Fiskus geht es darum, ob für die Parkgebühren 7 oder 19 % Umsatzsteuer fällig werden.

Das gilt rechtlich

Der BFH hat nun klargestellt, dass für diese Parkgebühren der Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer gilt (Az.: XI R 11/14).

Hintergrund: Die Übernachtungskosten unterliegen bekanntlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der gesplittete Steuersatz von 7 bzw. 19 % bedeutet: Bei einem Pauschalpreis müssen die Hotelleistungen „aufgedröselt“ werden – sonst gibt es Probleme. Das gilt auch dann, wenn das Hotel für einen Kfz-Stellplatz kein gesondertes Entgelt berechnet.

So lag der Fall

In dem Fall standen an einem Hotel mit Restaurant sowie Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen Parkmöglichkeiten für die Gäste zur Verfügung. Sie durften die Kfz-Stellplätze unabhängig davon nutzen, ob sie im Hotel übernachteten oder nur das Restaurant oder den Sauna- und Wellnessbereich besuchten. Abgerechnet wurde pauschal – der Preis für den Stellplatz war nicht eigens in der Rechnung aufgeführt.

 

Pauschalpreise haben steuerlich einen Nachteil

Der große Nachteil solcher Pauschalpreise ist: In diesen Fällen lässt sich nicht feststellen, welcher Anteil auf die Leistungen entfällt, für die der Steuersatz von 7 bzw. 19 % Umsatzsteuer gilt. Dann müssen die Kostenanteile im Wege der Schätzung ermittelt werden.

Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein. Dies ist für Sie als Hotelgast aber überhaupt nicht nachvollziehbar und allein schon deshalb nicht praktikabel.

Diese Vereinfachungsregel erleichtert Ihnen die Arbeit

Den Ausweg aus diesem Dilemma bildet die Vereinfachungsregel, die die Finanzverwaltung jetzt zulässt. Sie verweist auf Abschn. 12.16 Abs. 12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Danach gilt Folgendes:
An sich müssten auch alle Leistungen, für die der ermäßigte Steuersatz nicht gilt, gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden, und zwar lückenlos. Aber: Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass einige nicht begünstigte Leistungen in einem Pauschalangebot zu einem Sammelposten zusammengefasst werden (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“). Der darauf entfallende Entgeltanteil wird in einem Betrag ausgewiesen.

Dieser Sammelposten umfasst unter anderem auch die Überlassung von Kfz-Stellplätzen.

Diese Vereinfachung der Vereinfachungsregel können Sie zusätzlich nutzen

Es ist generell zulässig, wenn der auf das Business-Package bzw. die Servicepauschale entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

 

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