Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 8/2016
1. Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten?
2. Gehaltsverzicht und verdeckte Einlage (BFH)
3. Vorweggenommene Werbungskosten beim studierenden Kind – Kostentragung durch Eltern
4. Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1 a UStG bei der Übertragung eines Geschäftshauses
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
1. Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten?
Das BAG hat mit Urteil vom 29.6.2016 – 5 AZR 716/15 zu einer sehr grundlegenden Frage Stellung bezogen.
In dem durch das BAG entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Beantwortung der Frage, ob Bereitschaftszeiten in die maßgebliche Arbeitszeit einzubeziehen sind.
Das BAG hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die Bereitschaftszeiten in die vergütungspflichtige Arbeitszeit einzubeziehen sind.
Es hat aber auch klargestellt, dass die Bereitschaftszeiten nicht gesondert zu vergüten sind, sondern mit dem Grundgehalt abgegolten sind, solange dieses rechnerisch den Mindestlohn abdeckt.
Die Entscheidung des BAG ist sehr zu begrüßen, da sie für eine große Anzahl von praktischen Anwendungsfällen nur Klarheit schafft.
2. Gehaltsverzicht und verdeckte Einlage (BFH)
Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diesen verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen. Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 15.06.2016 – VI R 6/13; veröffentlicht am 31.08.2016).
3. Vorweggenommene Werbungskosten beim studierenden Kind – Kostentragung durch Eltern
Seit einigen Jahren können Kinder die Kosten ihrer Zweitausbildung (Studiengebühren, Unterbringungskosten, Fachliteratur etc.) als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd (ggf. im Wege des Verlustabzugs) geltend machen.
Entscheidend ist es jedoch, dass die Kinder diese Kosten selber tragen. Soweit die Kinder die Kosten nicht selber wirtschaftlich tragen, liegt bei den Kindern sog. Drittaufwand vor, der im Rahmen der vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.
Nun gibt eine Gerichtsentscheidung hier einen Hoffnungsschimmer. Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Abzug des durch die Eltern gezahlten Aufwands beim Kind ggf. dennoch abzugsfähig ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich das Kind dazu verpflichtet, die von den Eltern verauslagten Beträge nach dem Eintritt in das Berufsleben an die Eltern in Raten zurückzuzahlen.
In diesem Fall liegen nach der Entscheidung des Gerichts keine nicht abzugsfähigen sog. Drittaufwendungen, sondern vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben beim Kind aufgrund eines abgekürzten Zahlungswegs vor. Soweit Kinder eine Zweitausbildung durchführen und sich die vorstehend beschriebene Problematik stellt, sollten daher die vorstehend beschriebenen Vereinbarungen getroffen werden.
Niedersächsisches Finanzgericht vom 25.2.2016 – 1 K 169/ 15 rkr.
4. Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1 a UStG bei der Übertragung eines Geschäftshauses
Der BFH hat mit seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 6.7.2016 XI R 1/15 zur Frage Stellung genommen, wie die Veräußerung eines verpachteten Grundstücks zu beurteilen ist, wenn der Erwerber das zuvor vollständig verpachtete Grundstück nur noch teilweise verpachtet.
Der XI. Senat des BFH ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
Überträgt der Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor.
Diese Beurteilung ist nach Auffassung des XI. Senats unabhängig davon, ob der verpachtete Teil “zivilrechtlich selbständig” ist oder nicht.
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