10 / 2016

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 10/2016
 
 
1. Eine tickende Zeitbombe in vielen Verträgen von freiberuflichen Gemeinschaftspraxen/Sozietäten/PartG

2. Integrierte Versorgung bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen

3. Erklärungsfristen – BITTE  UNBEDINGT BEACHTEN !!

4. Eine frustrierende Entscheidung zur Frage, ob der Selbstbehalt bei Krankenversicherungsverträgen steuermindernd zu berücksichtigen ist 
 
 
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den  Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
 
1. Eine tickende Zeitbombe in vielen Verträgen von freiberuflichen Gemeinschaftspraxen/Sozietäten/PartG
 
In vielen Gesellschaftsverträgen ist es vorgesehen, dass beim Tod eines Gesellschafters kein Eintritt durch die Erben erfolgen darf.
Vielmehr müssen die Erben – im Regelfall gegen eine Abfindung – aus der Gesellschaft ausscheiden.
Die verbliebenen Gesellschafter „ersetzen“ den durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafter häufig durch einen neuen Gesellschafter.
Hier stellt sich jedoch die Frage, welche Folgen dieser – möglicherweise sogar vertraglich vorgesehene – Durchgangserwerb für die verbliebenen Gesellschafter hat.
Das FG Nürnberg ist in seinem Urteil vom 26.1.2016 – 1 K 773/14, Rev. BFH AZ VIII R 12/16 zu dem Ergebnis gelangt, dass es hier zwangsläufig zu einer Versteuerung von Veräußerungsgewinnen kommt.
 
2. Integrierte Versorgung bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen
 
Die OFD Frankfurt hat mit Verfügung v. 16.8.2016 – S 2241 A – 65 – St 213 zur vorstehenden Fragestellung umfassend Stellung bezogen. 
 
 
Das Problem
Das Problem ist nicht neu. Nach § 140a ff SGB II können Krankenkassen Verträge mit Ärzten Sondervereinbarungen – integrierte Gesamtversorgung – treffen. Nach diesen Vereinbarungen erbringt der Arzt dann für Fallpauschalen eine ärztliche Leistung gegenüber dem Patienten und liefert ihm gleichzeitig die Arzneien und Hilfsmittel.
Die ärztliche Leistung ist ohne Zweifel freiberuflich. Die Lieferung von Arzneien und Hilfsmittel ist gewerblich. Soweit diese Leistungen durch eine Gemeinschaftspraxis erbracht wird, kommt es dem Grunde nach zu einer Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG = Gewerbebetrieb.
Die Beurteilung durch die OFD
Die OFD Frankfurt greift diese Fragestellung aus Anlass der 3 Urteile des VIII. Senats auf, die sich mit der Anwendung von § 15 (3) Nr. 1 EStG befasst haben. Danach ist seit diesen Urteilen eine Geringfügigkeitsgrenze von 3 v.H. des Nettoumsatzes bis maximal 24.500 € zu berücksichtigen.
Bis zu diesen Umsatzgrenzen ergibt sich aufgrund der neuen Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH keine gewerbliche Infektion mehr. Die OFD Frankfurt verweist in ihrer Weisung darauf, dass die Entscheidungen auch im Anwendungsbereich der integrierten Gesamtversorgung zu beachten sind.
 
3. Erklärungsfristen 
 
Wie Sie der Presse und unseren Mitteilungen entnommen haben, macht die Finanzverwaltung zunehmend Druck hinsichtlich der Einhaltung von Erklärungsfristen. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass wir in Einkommensteuerfällen keine über den 31.12.2016 hinausgehende Fristverlängerung erreichen werden. Sofern Sie Ihre Unterlagen noch nicht vorbereitet haben, wird es jetzt allerhöchste Zeit für die Einkommensteuererklärung. Bitte bedenken Sie die für uns erforderliche Bearbeitungszeit und die Feiertagssituation zum Jahresende. Sofern die Erklärung nicht bis zum Jahresende beim Finanzamt eingereicht worden ist, drohen Verspätungszuschläge.
 
4. Eine frustrierende Entscheidung zur Frage, ob der Selbstbehalt bei Krankenversicherungsverträgen steuermindernd zu berücksichtigen ist
 
Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des EStG abgezogen werden, wie der BFH mit Urteil vom 1. Juni 2016 (X R 43/14) entschieden hat.
Im Urteilsfall hatte der Kläger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.
Der BFH sah das ebenso und versagte die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten des Klägers. Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei sie kein Beitrag “zu” einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.
Die selbst getragenen Krankheitskosten seien dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten hätten, komme ein Abzug nicht in Betracht.
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