Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 11/2016
Sensationelle Klarstellung durch den BFH: Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
- Gesetzesänderung zum 1.10.2016: Ausschlussklauseln in neuen Arbeitsverträgen anpassen
- Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2017
- Antragsfrist für Buchwertfortführung bei Einbringung
- Arbeitszimmer eines Professors
- Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder sofortige Werbungskosten
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
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- Sensationelle Klarstellung durch den BFH: Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wie der BFH mit Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13 entschieden hat.
Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt.
Im Urteilsfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z.B. Einzelhändler überlassen, die Waren und Dienstleistungen anboten.
Die Vermietungsgesellschaft hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, damit von diesen Gesellschaften der laufende Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume besorgt wurde.
Die Mieter waren der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese bezahlte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum. Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die Vermietung des Einkaufszentrums wegen der Vielzahl dieser Dienstleistungen einen Gewerbebetrieb darstellte.
Demgegenüber verneinte der BFH zugunsten der Vermieterin das Vorliegen eines Gewerbebetriebs.
Nach seinem Urteil wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden.
Ausschlaggebend war für den BFH, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar, da die Vermietungsgesellschaft damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse und ändert deshalb nichts daran, dass die Vermietungsleistung dem gesamten Leistungsaustausch das Gepräge gibt.
- Gesetzesänderung zum 1.10.2016: Ausschlussklauseln in neuen Arbeitsverträgen anpassen
AGB-Klauseln in Arbeitsverträgen müssen ab dem 1.10.2016 in „Textform“ anstelle der bisherigen „Schriftform“ gefasst sein. Diese gesetzliche Neuregelung hat insbesondere Auswirkungen auf darin vereinbarte Ausschlussklauseln. Der Beitrag zeigt, was das genau bedeutet und was Arbeitgeber beim Neuabschluss und bei der Änderung von Arbeitsverträgen beachten müssen.
Hintergrund
Die Regelungen in den §§ 305 – 310 BGB zur Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts“ für Arbeitsverträge. Nun gibt es in § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 1.10.2016 eine Änderung:
- Nach der alten Fassung durften in einem Arbeitsvertrag keine Klauseln vereinbart werden, die für eine Anzeige oder Erklärung, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber abgeben muss, eine strengere Form als die „Schriftform“ vorsahen. Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers (§ 126 Abs. 1 BGB).
- Nach der neuen Fassung darf keine strengere Form als die „Textform“ vereinbart werden. Für die Textform genügt beispielsweise eine E-Mail (§ 126b BGB). Einer eigenhändigen Unterschrift des Arbeitnehmers unter seiner Anzeige oder Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bedarf es daher künftig nicht mehr.
Neuregelung gilt für Arbeitsverträge ab 1.10.2016
Die gesetzliche Neuregelung ist nur auf Arbeitsverträge anzuwenden, die nach dem 30.9.2016 begründet werden. Enthalten danach abgeschlossene Arbeitsverträge Ausschlussklauseln, müssen diese angepasst werden.
Einstufige Ausschlussfrist
Für gewöhnlich sehen Ausschlussklauseln vor, dass Ansprüche verfallen, wenn Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist – in der Praxis meist mindestens drei Monate – nach Fälligkeit „schriftlich“ geltend gemacht werden. Dieser Bezug auf die Schriftform ist nach dem 30.9.2016 mit § 309 Nr. 13 BGB n. F. nicht mehr vereinbar.
Folge der Gesetzesänderung: Das Schriftform- muss durch das Textformerfordernis ersetzt werden. Im Falle einer einstufigen Ausschlussfrist würde sich beispielsweise zukünftig folgende Formulierung anbieten:
Musterformulierung/Ausschlussklausel ab 1.10.2016
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
Zweistufige Ausschlussfrist
Oftmals gilt nach der ersten Ausschlussfrist = Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber, eine zweite Ausschlussfrist = Frist zur Klageerhebung, wenn dieser widerspricht. Auch dann greift für die erste Stufe künftig die Textform.
Praxishinweise
Arbeitgeber müssen in den Ausschlussklauseln in ihren Arbeitsvertragsmustern das Wort „Schriftform“ durch „Textform“ ersetzen. Spätestens ab dem 1.10.2016 darf nur noch das angepasste Vertragsmuster verwendet werden.
In den Klauseln zur Kündigung bzw. Aufhebung von Arbeitsverträgen muss die „Schriftform“ nicht geändert werden. Diese ist in § 623 BGB geregelt und behält ihre Gültigkeit. Eine AGB-Kontrolle findet hier nicht statt.
In Tarifverträgen können auch nach dem 30.9.2016 Ausschlussfristen, die eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche vorsehen, wirksam vereinbart werden (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB).
Nebenwirkungen bei Altverträgen
Auf vor dem 1.10.2016 geschlossene Arbeitsverträge („Altverträge“) wirkt die neue Regelung grundsätzlich nicht zurück (Art. 229 § 37 EGBGB). Folglich bleiben Ausschlussklauseln, in denen vor dem 1.10.2016 „Schriftform“ vereinbart wurde, wirksam.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Altverträge nach dem 30.9.2016 ändern. Ein Altvertrag kann sich durch eine Vertragsänderung nach dem 30.9.2016 in einen nach diesem Datum abgeschlossenen Arbeitsvertrag „wandeln“ (BAG, Urteil vom 19.10.2011, Az. 4 AZR 811/09, Abruf-Nr. 188168, BAG, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 AZR 514/08, Abruf-Nr. 166170).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach dem 30.9.2016 einzelne Vertragsbedingungen ändern und zugleich einen Passus im Änderungsvertrag aufnehmen, wonach die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags von dieser Änderung unberührt bleiben. In diesem Fall haben die Arbeitsvertragsparteien zugleich den ursprünglichen Arbeitsvertrag in ihren rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen, so dass das ab dem 1.10.2016 geltende Recht (§ 309
Nr. 13 BGB n.F.) zu berücksichtigen ist.
Praxishinweis
Im Zuge der Änderung eines Altvertrags muss in einer Ausschlussklausel das Wort „Schriftform“ durch „Textform“ ersetzt werden.
Seit 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde (Ausnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau).
Der allgemeine Mindestlohn wird zum 01.01.2017 erhöht. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit einem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni. Diese hatte sich auf eine Erhöhung des Mindestlohnes auf 8,84 € je Zeitstunde verständigt.
Hinweis:
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer an der Schwelle des Mindestlohnes beschäftigen, müssen ihre Lohnabrechnungen entsprechend anpassen.
Bei einer Unterschreitung des Mindestlohnes können hohe Bußgelder festgesetzt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 26. Oktober 2016
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft, hat die neue Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass der Einbringende einen Veräußerungsgewinn versteuern muss.
Auf Antrag besteht jedoch die Möglichkeit, dass die aufnehmende Gesellschaft und der Einbringende das Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert ansetzen. Hierdurch kann die Versteuerung der stillen Reserven auf Seiten des Einbringenden vermieden werden.
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.
Der BFH hat nun klargestellt, dass mit der „steuerlichen Schlussbilanz“ die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint ist, in der der Einbringungsgegenstand erstmals anzusetzen ist. Für den Ablauf der Frist kommt es nicht darauf an, ob die eingereichte Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den steuerbilanzrechtlichen Sonderregeln entspricht.
Im Verfahren vor dem BFH reichte die übernehmende Gesellschaft zunächst eine Handelsbilanz mit einer steuerlichen Übergangsrechnung ein, in der sie das Aktivvermögen mit den Anschaffungskosten ansetzte. Erst später wurde eine „steuerliche Schlussbilanz“ eingereicht, in der das Betriebsvermögen mit den Buchwerten angesetzt wurde.
Nach Auffassung des BFH erfolgte dieser Buchwertansatz zu spät. Die Antragsfrist sei mit der Einreichung der Handelsbilanz mit entsprechender steuerlicher Übergangsrechnung abgelaufen, da es sich auch bei dieser um eine Steuerbilanz und mithin um die steuerliche Schlussbilanz im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes gehandelt habe. Dass die steuerliche Überleitungsrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen habe, ändere hieran nichts.
Hinweis:
Bei entsprechenden Einbringungsvorgängen muss darauf geachtet werden, dass dem Finanzamt eine Steuerbilanz mit entsprechendem Buchwertansatz eingereicht wird, wenn dieser gewünscht ist. Wurde dem Finanzamt zunächst eine Bilanz mit einem Ansatz des Betriebsvermögens zum gemeinen Wert eingereicht, ist ein Buchwertantrag ausgeschlossen!
Es empfiehlt sich ohnehin, bereits frühzeitiger einen separaten Buchwertantrag zu stellen.
Quelle: BFH-Urteil vom 15. Juni 2016, I R 69/15, DStR 2016, S. 2513
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Hochschuldozent Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 €) steuerlich geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war an einer Universität als Hochschuldozent im Fachbereich Chemie beschäftigt. In dem Gebäude des Instituts für Chemie stand ihm ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet war. Daneben nutzte er zu Hause ein Arbeitszimmer mit einer Größe von rund 15 qm. Die mit seiner Einkommensteuererklärung geltend gemachten Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer wurden vom Finanzamt nicht anerkannt mit der Begründung, der Steuerpflichtige sei auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen, weil ihm der Laborraum als Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht kam zu der Überzeugung, dass der Steuerpflichtige den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen könne. Er sei daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. In dem Labor befänden sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Lehrbeauftragter sei der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet. Die Einschätzung seines Vorgesetzten habe sich nur auf die Labormöglichkeiten bzw. Forschung bezogen. Ob sich der Steuerpflichtige um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht habe, sei steuerlich unbeachtlich. Unabhängig davon sei seine Anfrage beim Dienstvorgesetzten ohnehin ergebnislos verlaufen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. September 2016, 1 K 2571/14, NWB DokID: OAAAF-85008
Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese sog. „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ i.S. des Einkommensteuergesetzes können nur im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden.
Der BFH hat jetzt mit drei Urteilen den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen auch reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden.
In allen Urteilsfällen hatten die Steuerpflichtigen Immobilien erworben und in dem Dreijahreszeitraum nach der Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten überstiegen, ließ das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten nicht zum Abzug zu, sondern ging insgesamt von anschaffungsnahen Herstellungskosten aus. Die Steuerpflichtigen machten geltend, dass jedenfalls die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (z.B. für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern etc.) isoliert betrachtet werden müssten.
Dem widersprach der BFH. Auch reine Schönheitsreparaturen würden zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des Einkommensteuergesetzes gehören. Der BFH begründet dies mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen. Dieser gesetzlichen Intention einer Typisierung würde es aber widersprechen, wenn man im Rahmen einer im Anschluss an den Erwerb vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes einzelne Arbeiten isoliert und damit stets den konkreten statt den typischen Fall betrachten müsste – so der BFH.
Hinweis:
Der BFH hatte in einem Urteil aus 2009 bei der Einbeziehung der Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten noch einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Maßnahmen zu einer einheitlichen Baumaßnahme gefordert. An dieser Rechtsprechung hält der BFH nun ausdrücklich nicht mehr fest. Nach diesen aktuellen Urteilen müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden. Eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, gehören nicht zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dazu zählen übliche Schönheitsreparaturen nicht, da sie i.d.R. nicht jährlich vorgenommen werden.
Quelle: BFH-Urteile vom 14. Juni 2016, IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15, www.bundesfinanzhof.de
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