03 / 2017

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2017

  1. Die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn
  2. Gebührenanpassung
  3. Firmenwagen: Nutzungsgebühr vom geldwerten Vorteil abziehen
  4. Einkommensteuer | Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung (FG)
  5. Investmentsteuergesetz 2018

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

  1. Die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn

Das FG Düsseldorf musste in seiner Entscheidung vom 4.11.2016 – 1 K 2470/14 L zur Frage Stellung nehmen, ob die Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber ggf. zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt.

Das FG Düsseldorf ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Verstößen von Arbeitnehmern gegen Park- und Haltevorschriften durch den Arbeitgeber ggf. durch beachtliche betriebsfunktionale Gründe gerechtfertigt sein kann und ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse gegeben ist.

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ VI R 1/17 anhängig ist.

In einschlägigen Sachverhalten sollten Arbeitgeber daher ab sofort vom Lohnsteuerabzug absehen.

  1. Gebührenanpassung

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 22.07.2016 Erleichterungen für die Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV (höhere Vergütung) beschlossen. Es erfolgte eine Anpassung an die entsprechenden Vorschriften bei den Rechtsanwälten (RVG).

Die Schriftform wird vom Gesetzgeber nicht mehr verlangt. Das Erfordernis einer Original-Unterschrift entfällt daher. Nunmehr genügt die Textform; § 126 b BGB. Die Honorarvereinbarung kann also z.B. per Fax oder E-Mail vereinbart werden. Natürlich müssen die Vertragspartner erkennbar sein.

Die Steuerberater-Vergütungsverordnung sah bisher vor, dass Mindestgebühren nicht unterschritten werden durften. Dies ist EU-rechtlich beanstandet worden. Die verpflichtende Regelung von Mindestgebühren ist inzwischen aufgehoben worden. Gemäß § 4 Abs. 3 StBVV müssen wir Sie darauf hinweisen, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten auch eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann.

  1. Firmenwagen: Nutzungsgebühr vom geldwerten Vorteil abziehen

Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für die Benutzung eines Dienstwagens, dann muss er diese Nutzungsgebühr vom geldwerten Vorteil abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 2/15, VI R 49/14) und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat fahren, dann entsteht ihm ein geldwerter Vorteil. Diesen Vorteil muss der Arbeitgeber laut Gesetz nach der 1-Prozent-Regel oder per Fahrtenbuch berechnen. Viele Arbeitgeber verlangen jedoch zusätzlich noch ein Nutzungsentgelt, für Privatfahrten oder beteiligen ihn an den Benzinkosten. Dieses Entgelt schmälert den geldwerten Vorteil. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied, dass dies nun auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber die 1-Prozent-Regel angewandt hat. Bisher hatte der BFH das für nicht möglich erklärt.

  1. Einkommensteuer | Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung (FG)

Auch langjährig getrennt lebende Ehegatten können zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (FG Münster, Urteil vom 22.02.2017 – 7 K 2441/15 E; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das FA zunächst eine Zusammenveranlagung für die Kläger durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Kläger nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.

Hiergegen trugen die Kläger vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug, der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin, im Jahr 2001, sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht das Gesamtbild dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt leben.
  • In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben.
  • Die Schilderungen der Kläger werden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich haben die Kläger auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen haben.
  • Im Übrigen ist es unschädlich, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Dies ist heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.
  1. Investmentsteuergesetz 2018

Das Investmentsteuergesetz enthält in § 56 eine Steuerfalle für bisher steuerfreie Veräußerungs-gewinne. Investmentanteile, die bisher nicht steuerverstrickt waren (Anschaffung vor 2009), werden am 1.1.2018 automatisch steuerverstrickt. Die Anteile gelten als zum 31.12.2017 veräußert und mit Wirkung zum 1.1.2018 neu angeschafft. Wertänderungen, die nach dem 1.1.2018 entstehen, werden dann als steuerpflichtig behandelt, auch wenn die tatsächliche Anschaffung vor 2009 erfolgt ist.

Veräußerungsgewinne, die danach eintreten, werden als steuerpflichtig behandelt, soweit sie für diese Alt-Anteile € 100.000,– übersteigen. Soweit zum 31.12.2017 noch derartige Alt-Anteile im Bestand sind, sollte bei späteren Veräußerungen darauf geachtet werden, dass zunächst die ohnehin steuerverstrickten Neu-Anteile veräußert werden, die nach dem 1.1.2009 angeschafft wurden.

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