10 / 2017

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 10/2017

1. Zuwendungsnießbrauch zur Ausbildungsfinanzierung
2. Eintragungspflicht im neuen Transparenzregister beachten
3. Sensation zu den anschaffungsnahen Aufwendungen: Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat
4. Abgeltungsteuer: Antrag auf Verlustbescheini¬gung bis 15. Dezember prüfen
5. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Zuwendungsnießbrauch zur Ausbildungsfinanzierung

Mit Urteil vom 13.12.2016 (11K 2951/15 Rev. zugelassen) hat das FG Baden-Württemberg den Ansatz eines Zuwendungsnießbrauchs zur Studienfinanzierung zugelassen. Es kann also sinnvoll sein, den Kindern die Ausbildung nicht aus versteuertem Einkommen, sondern durch Zuwendung eines Nießbrauchs zu finanzieren. Die Empfehlung ist jedoch, den Zuwendungsnießbrauch nicht auf die Dauer des Studiums zu begrenzen, sondern einen großzügigeren Zeitrahmen zu wählen. Die zeitliche Begrenzung des Zuwendungsnießbrauchs hat den Vorteil, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Eltern wieder über die vollen Beträge verfügen können, z.B. um den eigenen Lebensabend zu finanzieren.

2. Eintragungspflicht im neuen Transparenzregister beachten

Seit Juni 2017 gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG), das allen Unternehmern verschärfte Mitwirkungspflichten auferlegt. Bei Missachtung dieser Pflichten drohen Bußgelder.

Neu: Eintragungspflicht im Transparenzregister

Mit dem neuen GwG wurde ein Transparenzregister geschaffen, dessen Daten vor allem Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden abrufen. In diesem Register sollen alle wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen (GmbH, AG, OHG, KG, eingetragene Vereine, Genossenschaften etc.), Stiftungen und Trusts erfasst werden. Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind von der Eintragungspflicht ausgenommen. Wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens ist eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Die Eintragungen sind bis zum 1. Oktober 2017 vorzunehmen. Allerdings gibt es eine Erleichterung:
Die Eintragungspflicht im Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich die geforderten Angaben aus einem anderen, elektronisch zugänglichen Register ergeben, beispielsweise aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister. Die darin enthaltenen Angaben müssen jedoch vollständig und korrekt sein sowie den wahren wirtschaftlich Berechtigten wiedergeben.
Prüfen Sie deshalb umgehend Ihre Eintragungen. Der aktuelle Stand Ihrer Gesellschafterliste im Handelsregister kann beispielsweise unter www.handelsregister.de (kostenpflichtig) eingesehen werden. Gibt es Abweichungen, sollten Sie den Registereintrag unverzüglich berichtigen. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, nehmen Sie eine zusätzliche Eintragung im Transparenzregister (www.transparenzregister.de) vor. Dies sollten Sie vor allem dann tun, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte aus einem der anderen Register nicht erkennen lässt (z. B. bei Holdingstrukturen, Zusammenrechnung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen, Treuhandverhältnissen, Unterbeteiligungen, Nießbräuchen, Poolverträgen, Auslandsberührung).
Hinweis: Abrufe aus dem Transparenzregister sind erst ab dem 27. Dezember 2017 möglich.
Händler müssen Kunden identifizieren Unternehmer, die ihre Güter an Endverbraucher verkaufen und dabei mit größeren Bargeldmengen zu tun haben, wie beispielsweise Autohäuser, Juweliere oder auch Elektronikfachgeschäfte, müssen schon bisher Identifikationspflichten beachten. Doch diese werden verschärft. Der Warenwert, ab dem eine Identifikation verpflichtend ist, wurde von 15.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt. Kauft nun ein Kunde Waren im Wert von mindestens 10.000 Euro, muss der Händler seinen Kunden identifizieren. Zur Identifikation muss der Händler sich den Ausweis des Kunden zeigen lassen und die persönlichen Daten erfassen bzw. eine Kopie des Ausweises erstellen und fünf Jahre aufbewahren. Ist der Käufer eine GmbH, sind neben den Firmendaten auch die Daten der vertretungsberechtigten Personen, z. B. der Geschäftsführer, zu erfassen. Schickt der Kunde einen Boten, so muss auch dieser identifiziert werden. Versicherungsvermittler sind wie bisher bei jährlichen baren Transaktionen von 15.000 Euro oder mehr verpflichtet, ihre Kunden zu identifizieren.

Unternehmen brauchen ein Risikomanagement

Die nach dem GwG verpflichteten Unternehmen, z. B. Güterhändler, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Versicherungsvermittler, Kreditinstitute etc. müssen über ein Risikomanagement verfügen. Das bedeutet, sie müssen im Rahmen einer Risikoanalyse in ihrem Unternehmen die Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln, diese dokumentieren, regelmäßig überprüfen und aktualisieren.

Bußgelder von über 1 Million Euro zulässig

Der Bußgeldrahmen bei geldwäscherechtlichen Verstößen wurde ebenfalls erhöht. Bei einfachen Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen das GwG können mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. (Stand: 28.09.2017)

3. Sensation zu den anschaffungsnahen Aufwendungen: Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sog. „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG), wie der BFH mit Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 6/16 entschieden hat.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigentumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der Eigentumswohnung fest.
Darüber hinaus hatte die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer nicht gemeldet; dadurch war es zu Folgeschäden gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000 € als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. Mangels Zahlungsfähigkeit der Mieterin könnte die Klägerin keine Ersatzansprüche gegen die Mieterin durchsetzen.
Das Finanzamt versagte den Sofortabzug der Kosten, da es sich um sog. „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ (§ 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) handele; der zur Schadenbeseitigung aufgewendete Betrag überschreite 15 % der Anschaffungskosten für das Immobilienobjekt. Daher könnten die Kosten nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) anteilig mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren geltend gemacht werden.
Demgegenüber gab der BFH der Klägerin Recht. Zwar gehörten zu den als Herstellungskosten der AfA unterliegenden Aufwendungen nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen wie etwa sog. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel oder die Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes „angelegter“, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte fällt hierunter.
Demgegenüber seien Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht in dem oben genannten Sinne „angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters am Gebäude verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Solche Aufwendungen können als sog. „Erhaltungsaufwand“ und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

4. Abgeltungsteuer: Antrag auf Verlustbescheinigung bis 15. Dezember prüfen

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen positiven Kapitalerträgen, nicht jedoch mit anderen Einkunftsarten, wie etwa Einkünften aus Gewerbe, verrechnet werden. Eine weitere  Verlustausgleichsbeschränkung gibt es für Aktiengeschäfte. Diese Ver¬luste können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Hinweis: Verluste aus Aktienverkäufen sind steuerlich nur dann relevant, wenn die Aktie nach dem 1. Januar 2009 angeschafft wurde. Wurde die Aktie bereits vor diesem Stichtag erworben, sind der Verlust oder auch der Gewinn steuerlich unbedeutend.

Verluste aus Kapitaleinkünften verrechnet das Kredi¬tinstitut, das die Konten und Depots führt, zunächst intern. Können die Verluste nicht vollständig intern verrechnet werden, gibt es zwei Alternativen. Entwe¬der die Bank trägt die nicht ausgeglichenen Verluste automatisch ins nächste Jahr vor, so dass der Anleger diese mit Erträgen des nächsten Jahres verrechnen kann, oder der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für diese Alternative, löscht die Bank den aktuellen Verlustverrechnungstopf und erteilt ihm eine sog. Verlustbescheinigung. Auf ihr wird die Höhe der noch nicht verrechneten Verlus¬te ausgewiesen. Die Verlustbescheinigung muss der Steuerpflichtige mit seiner Steuererklärung einrei¬chen, damit das Finanzamt die Verluste bei der Ver¬anlagung berücksichtigen kann. Grundsätzlich muss dieser Antrag bis zum 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.
Der Antrag auf Verlustbescheinigung lohnt sich im¬mer dann, wenn zum Ausgleich noch andere positive Kapitalerträge aus anderen Quellen, z.B. aus einem Depot bei einer anderen Bank, zur Verfügung stehen.
Hinweis: Wir beraten Sie gerne, ob es für Sie sinnvoll ist, eine Verlustbescheinigung zu beantragen!

5. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird 2018 von bisher 410 € auf 800 € angehoben.
Die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens wird von 150 € auf 250 € angehoben.
Die neuen Wertgrenzen sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Auch die Wertgrenze für die getrennte Aufzeichnungspflicht von GWG wurde von 150 € auf 250 € im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes angehoben. Damit können Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 € direkt als Aufwand behandelt werden und müssen nicht mehr auf ein separates GWG bzw. Sammelpostenkonto verbucht werden.

Hinweis: Durch die Anhebung der GWG-Grenze kann es sinnvoll sein, die Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Wert zwischen € 410 und € 800 auf das Jahr 2018 zu verschieben, um die Sofortabschreibung zu erreichen.

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.