04 / 2018

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 4/2018

 

  1. Die Finanzgerichtsbarkeit zeigt den Finanzbehörden immer häufiger die Grenzen für Hinzuschätzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen auf!
  2. Bitcoins: Drohen Sammelauskunftsersuchen der Finanzämter?
  3. Datenschutz: Diese Regeln sollten im Unternehmen eingehalten werden (Seite 1 – 15) – Stichtag: 25.5.2018. Unsere Empfehlung: Bitte gehen Sie hierzu unbedingt auf unsere Homepage!

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf  Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

  1. Die Finanzgerichtsbarkeit zeigt den Finanzbehörden immer häufiger die Grenzen für Hinzuschätzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen auf!

Betriebsprüfer beginnen häufig ihre Tätigkeit ausschließlich damit, formelle Buchführungsmängel festzustellen.

Sobald sie fündig geworden sind, stellen sie ihre eigentliche Tätigkeit ein und versuchen durch Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen zu dem von ihnen angestrebten Ziel zu gelangen.

Die FG scheinen dieser Handlungsweise der Finanzbehörden nunmehr jedoch zunehmend Einhalt zu gebieten.

Als jüngstes Beispiel kann das Urteil des FG Sachsen vom 26.10.2017 6 K 841/15 angesehen werden.

Der Betriebsprüfer hatte bei einer GmbH, die eine Cocktailbar betrieben hat zwei formelle Buchführungsmängel festgestellt:

  • Eine Bon-Nummer war für zwei aufeinander folgende Geschäftstage für zwei Kassensummenbons verwendet worden und
  • für einen Zeitraum von 14 Tagen fehlten die Endsummenbons wegen eines Ausfalls der Registerkasse.

Das FG hat die Hinzuschätzungen abgelehnt, weil die formellen Buchführungsmängel als zu geringfügig beurteilt worden sind.

 

  1. Bitcoins: Drohen Sammelauskunftsersuchen der Finanzämter?

Bitcoins: Drohen Sammelauskunftsersuchen der Finanzämter?

Das Thema Bitcoin könnte früher oder später in den Fokus der Finanzbehörden kommen.

Zahlreiche Bitcoin-Anleger haben erhebliche Gewinne erzielen können.

Da Finanzbeamte die Medienberichte verfolgen und in manchen Ermittlungsbehörden Internet-Task-Forces eingerichtet sind, dürfte ihr Interesse geweckt werden.

In den USA wurde bereits darüber berichtet, dass eine bekannte Handelsplattform 13.000 Datensätze betreffend Bitcoin-Anleger an den Internal Revenue Service IRS (Bundessteuerbehörde der USA) herausgegeben hat (vgl. www.bloomberg.com).

Sammelauskunftsersuchen: Viel Ertrag mit wenig Aufwand für den Fiskus

In den letzten Jahren haben Ermittlungsbehörden bereits die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen in anderen Fällen genutzt. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit in § 93 Abs. 1a AO n. F. mit Wirkung zum 25.6.2017 klarstellend geregelt.

In der Praxis gingen Ermittlungsbehörden dazu über, in mehreren Branchen mit verhältnismäßig wenig Aufwand einen reichen „Informationsertrag“ zu erzielen.

Dies geschah durch sog. Sammelauskunftsersuchen an Vermittlungsstellen (z. B. für Ärzte als Honorarkräfte) und Handelsplattformen im Internet (vgl. zu einem Presseunternehmen das BFH-Urteil v. 12.5.2016, II R 17/14).

Sammelauskunftsersuchen als Anfrage an Dritte

Ein Sammelauskunftsersuchen ist eine Anfrage einer Ermittlungsbehörde gegenüber einem Dritten (z. B. Handelsplattform) auf Herausgabe von Informationen über dortige Steuerpflichtige. Diese Personengruppe wird in der Anfrage durch bestimmte Kriterien definiert.

Beispiel: „Namen und Anschriften aller Anbieter, die im Jahr X Bitcoin für umgerechnet mehr als 15.000 € erworben haben“.

Ob diese Formulierung genügt oder ob es sich um ein Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein“ handelt, ist bisher durch die Rechtsprechung nicht geklärt (Beyer, NWB Ausgabe 15/2018, S. 999).

Sammel- und Einzelauskunftsersuchen ins Ausland

Sollte sich die Bitcoin-Handelsplattform im Ausland befinden, wäre im Einzelfall entscheidend, ob das entsprechende DBA aufgrund einer sog. großen Auskunftsklausel eine Sammelauskunft vorsieht oder nicht (vgl. zu Gruppenanfragen im Wege der internationalen Amtshilfe: Beyer, NWB 14/2015, S. 974).

Unabhängig davon könnte die Finanzverwaltung neben den aus den DBAs folgenden Auskunftsmöglichkeiten auch auf vergleichbare bilaterale Vereinbarungen (z.B. Tax Information Exchange Agreement – TIEA) zurückgreifen oder sich für Sachverhalte innerhalb der EU über das EU-Amtshilfegesetz (vgl. § 117 Abs. 2 AO) auf die EU Amtshilferichtlinie berufen, um entsprechende Informationen aus dem Ausland zu erhalten.

In der Rechtspraxis ist das jeweilige Auskunftsersuchen auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Stellvertretend sind hier das Verbot sogenannter „fishing expeditions“, die steuerliche Erheblichkeit der angeforderten Informationen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu nennen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden mit diesem Thema umgehen.

 

  1. Datenschutz: Diese Regeln sollten im Unternehmen eingehalten werden (Seite 1 – 15) – Stichtag: 25.5.2018

Lesen Sie sich hierzu bitte unbedingt unsere Empfehlungen durch.

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