Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 7/2018
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
1. Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerungen
Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab.
Nach dem Urteil des BFH vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16 gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85).
Im Streitfall hatte der Kläger Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger den Verlust geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht.
Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt.
Dem folgte der BFH. Er entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.
Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung verneinte der BFH. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.
Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn – wie vorliegend – keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.
Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen noch offengelassen.
Betriebsstättenbesteuerung
§ 12 der Abgabenordnung bestimmt als Betriebsstätte unter anderem die Stätte der Geschäftsleitung. Dies ist insbesondere für die Gewerbesteuer wegen der unterschiedlichen Gewerbesteuerhebesätze der Gemeinden von Bedeutung.
Im Fall von Geschäftsleitungsbetriebsstätten hat der BFH in seinem Urteil vom 5.11.2014 (iIV R 30/11, BStBl II 2015, 601) entschieden, dass für Zwecke der Gewerbesteuer mehrere Betriebsstätten in Betracht kommen und somit bei Aufteilung mehrere Gemeinden einen Anteil am Gewerbesteuer- messbetrag zugewiesen erhalten. Da der Ort der Geschäftsleitung nicht an eine feste Geschäftseinrichtung gebunden ist, kann er sich auch in der Wohnung des Geschäftsführers befinden BFH 28.07.93 , I R 15/93, BStBl II 94, 148)
3. Schenkung
Sofern Gewinne bei Wertpapieren realisiert werden sollen, könnte an folgenden Weg gedacht werden:
Zunächst werden die Wertpapiere an die Kinder übertragen. Dies muss durch korrekte Einbuchung in das Wertpapierdepot des jeweiligen Kindes erfolgen. Ein (Mit-) Verfügungsrecht der Eltern ist schädlich.
Die Übertragung kann im Wege der Schenkung erfolgen, sofern schenkungsteuerliche Freibeträge noch nicht ausgeschöpft sind.
Die Übertragung kann jedoch auch in Erfüllung von Unterhaltspflichten, zur Finanzierung von Studienkosten etc. erfolgen.
Sofern die Kinder nicht über entsprechendes Einkommen verfügen, kann die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns (Spekulationsgewinn) zum persönlichen Steuersatz beantragt werden. Die Besteuerung erfolgt dann zu einem sehr niedrigen Steuersatz oder gegebenenfalls sogar zum Nulltarif.
Selbst ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Übertragung und Veräußerung hat der BFH im Urteil vom 17.4.2018 IX R 19/17 als unschädlich eingestuft.
Sofern die Übertragung jedoch schenkweise erfolgt, wird ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen Übertragung und Veräußerung empfohlen.
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