8 / 2019

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 8/2019

  1. Sensationelles Urteil des BFH: Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft
  2. Der Gesetzgeber dreht das Rad zurück: Gesellschafter-Darlehen gegenüber einer Kapitalgesellschaft
  3. E-Rechnung mit deutsch-französischem Format
  4. Rechnungsanforderungen und Vorsteuerabzug s. Anlage Seite 1-7

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung. 

 

1. Sensationelles Urteil des BFH: Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

 Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer.

Dies hat der BFH mit Urteil vom 6. Juni 2019 – IV R 30/16 entschieden. Danach ist § 2 Abs. 1 Satz 2 des GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 des EStG nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Im Streitfall erzielte eine KG hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Daneben wurden ihr in geringem Umfang (negative) gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet.

Einkommensteuerrechtlich gelten die Einkünfte einer Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in zwei Fällen insgesamt als gewerblich. Diese sog. Abfärbewirkung greift ein, wenn zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) oder aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) gehören.

Für Gesellschaften, die neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) erzielen, hatte der BFH bereits entschieden, dass geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung führen.

Bei Beteiligungseinkünften soll die Geringfügigkeitsgrenze nicht gelten. Einkommensteuerrechtlich führen gewerbliche Beteiligungseinkünfte unabhängig von ihrem Umfang immer zur Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte. Es handele sich insoweit um eine grundsätzlich zulässige Typisierung, mit der Einkünfte einer Einkunftsart insgesamt einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden.

Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sei die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungs-einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) – anders als die Abfärbewirkung bei originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) – aber nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar seien. Nur so werde eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern vermieden.

In seiner Begründung bezog sich der BFH auf den Schutz des Gewerbesteueraufkommens als Gesetzeszweck. Die Abfärbewirkung aufgrund originär gewerblicher Tätigkeit verhindere, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden. Diese Gefahr bestehe bei gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht, so dass es insoweit keiner Abfärbewirkung bedürfe. Zudem seien die gewerblichen Beteiligungseinkünfte, die bei der Obergesellschaft (im Streitfall: KG) einkommensteuerrechtlich zur Gewerblichkeit der weiteren Einkünfte führen, bei ihr im Hinblick auf die gewerbesteuerrechtliche Kürzung ohnehin nicht mit Gewerbesteuer belastet.

 

2. Der Gesetzgeber dreht das Rad zurück: Gesellschafter-Darlehen gegenüber einer Kapitalgesellschaft

Ein langer Streit zwischen den Steuerpflichtigen und dem BMF hinsichtlich der Gesellschafter-Darlehen gegenüber einer Kapitalgesellschaft schien durch die Grundsatzentscheidung des BFH vom 24.10.2017 VIII R 13/15 entschieden zu sein.

Die Grundsatzentscheidung des BFH, die zu einer Berücksichtigung der Kapitalverluste im Bereich der Einkünfte aus § 20 EStG geführt hatte, führte zu einer Vielzahl von Folgeentscheidungen der Finanzgerichte.

Zahlreiche Veröffentlichungen und Gestaltungshinweise waren die Folge.

Das BMF hat diese Entscheidung jedoch nie im BStBl veröffentlicht und damit zum Ausdruck gebracht, dass es die Rechtsprechung des BFH nicht anwenden wird.

Nun wird deutlich, welchen Hintergrund dieses Verhalten der Finanzbehörden hat.

Im Rahmen des Gesetzentwurfs des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, Artikel 2, § 20 Abs. 2 S. 3 EStG-Entwurf ist ein faktisches Nichtanwendungsgesetz zur Rechtsprechung des BFH enthalten. Ein weiteres Beispiel, wie sich die Finanzverwaltung über den Gewaltenteilungsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 S.2 GG) hinwegsetzt.

 

3. E-Rechnung mit deutsch-französischem Format

Deutschland und Frankreich streben ein gemeinsames Format für die elektronische Rechnung (XRechnung) an. Das französische “Forum National de la Facture Electronique et des Marchés Publics Electroniques” (FNFE-MPE) und die “Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung” (AWV) haben dazu eine Absichtserklärung unterzeichnet. Experten aus beiden Ländern haben kaufmännische und technische Umsetzungswege für einen gemeinsamen deutsch-französischen Standard des elektronischen Rechnungsaustauschs erarbeitet, teilt das “Forum elektronische Rechnung Deutschland” (FeRD) mit. Bereits heute seien die derzeit veröffentlichten Versionen (Factur-X 1.0 und ZUGFeRD 2.0) weitestgehend technisch identisch, heißt es in der Mitteilung weiter.

 

4. Rechnungsanforderungen und Vorsteuerabzug siehe Anlage Seite 1-7 (Download als PDF)

 

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