11 / 2019

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 11/2019

  1. Energetische Gebäudesanierung
  2. Bahncard
  3. Kleinunternehmer: Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze und ihre Folgen

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.

1. Energetische Gebäudesanierung

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms sind Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden geplant. Hierzu wird § 35 C EStG geändert.
Die Vorschrift soll erstmalig für Baumaßnahmen gelten, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wird. Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Bauantrag gestellt wird.
Die Förderung soll durch einen Abzug von der Steuerschuld erfolgen.
Als begünstigte Maßnahmen sind geplant: die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster, Außentüren, Lüftungs- und Heizungsanlagen, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und im Folgejahr können jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal jedoch € 14.000 abgezogen werden. Im dritten Jahr können 6 %, höchstens jedoch € 12.000 abgezogen werden. Die gesamte Förderung beträgt dann € 40.000.
Gewährt wird die Förderung nur für Gebäude, die bei Beginn der Sanierung älter als zehn Jahre sind.
Dabei wird auf den Beginn der Gebäudeherstellung abgestellt.
Voraussetzung ist die Vorlage der Rechnung eines geeigneten Fachunternehmens, die die Adresse des begünstigten Objekts ausweist.
Welche Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gestellt werden beziehungsweise welche Anforderungen an die Effizienz der durchgeführten Maßnahmen gestellt werden, ist derzeit noch unklar.
Wir empfehlen jedoch dringend, aufschiebbare Arbeiten in das Jahr 2020 zu verschieben.

2. Bahncard

Der Partner oder Partnerin eines Bahncard-Inhabers kann eine Bahncard deutlich günstiger bekommen. Partner bedeutet hier: Sie sind verheiratet beziehungsweise eingetragene Lebenspartner – oder Sie leben in einem Haushalt zusammen.

Die Bahn stellt die Partnerkarte nicht besonders heraus: Auf der Überblickseite zur Bahncard ist
zum Beispiel keine Partner-Bahncard abgebildet. Auch kann man die Partner-Bahncard nicht nachträglich online hinzubuchen. Dazu müssen Sie ins Reisezentrum gehen. Doch wer neu eine Bahncard online kauft, kann eine für seinen Partner dazu bestellen. Die Laufzeit der Partner-karte ist an die Hauptkarte gebunden, auch wenn Sie sie nachträglich buchen.

Die Partnerkarten gibt es für die Bahncard 25 und Bahncard 50, sowie für die Mybahncard-
Variante für junge Leute unter 27. Die Partnerkarte zur Bahncard 50 kostet € 127,00 (gegenüber
sonst € 255,00), die Bahncard -25-Partnerkarte € 41,00 (sonst € 62,00); jeweils für die 2. Klasse.
Es sind auch Varianten für die 1. Klasse erhältlich.

3. Kleinunternehmer: Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze und ihre Folgen

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III kommt endlich die seit Jahren angeregte Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 € auf 22.000 €.

Das sind die wichtigsten Punkte:

Worum es geht und wer von der Kleinunternehmerregelung profitiert

Ab 01.01.2020 gilt: Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 22.000 € (zuvor 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt.

Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verstehen. Sie umfassen also die Umsätze zu-
züglich der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjahresnettoumsatz bei ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 € betragen.
Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend. Bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze, wie die aus Vermietungen oder Heilbehandlungen, bleiben bei der Berechnung der Grenzen außen vor.

Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist kein Zwang
Unternehmer können dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit ihrer Steuerfestsetzung erklären,
dass sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn ein Unternehmer etwa in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes berechnet. Hierin sieht die Finanzverwaltung eine Verzichtserklärung (Abschn.
19.2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStAE).

Erleichterungen für Kleinunternehmer i.Z.m. Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Da Kleinunternehmer keine gesonderte Umsatzsteuer ausweisen, sinkt ihr Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Generell von der Abgabe
befreit sind sie jedoch nicht.

Hervorzuheben sind folgende Fälle, in denen auch Kleinunternehmer zur Abgabe einer Umsatz-steuer-Voranmeldung verpflichtet sind:

  • Kleinunternehmer, die die Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt schulden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),
  • Kleinunternehmer, die als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schulden (Reverse-Charge-Verfahren),
  • Kleinunternehmer, die die Steuer gem. § 25b Abs. 2 UStG als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts schulden sowie
  • Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG.

Sofern sich die jährliche Umsatzsteuer auf nicht mehr als 1.000 € pro Jahr beläuft, kann das Finanzamt auf die unterjährige Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzichten.
Aufgrund einer Anpassung des Abschnitts 18.2 UStAE werden aber auch Kleinunternehmer vermehrt zur Abgabe einer Voranmeldung aufgefordert. Die Finanzverwaltungen einiger Länder wenden sich
in diesem Zusammenhang gezielt an Unternehmer, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen. Offensichtlich geht die Finanzverwaltung in diesen Fällen davon aus, dass diese Unternehmer Steuern gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG schulden.

Besonderheiten beim Wechsel zur Kleinunternehmerschaft
Hat sich ein Unternehmer gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden, ist er zunächst für
fünf Jahre gebunden. Möchte er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, kann er
seine ursprüngliche Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen.
Der Widerruf ist dabei spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

Besonderheiten bei kürzlich angeschafftem Anlagevermögen
Bei einem Wechsel ist auch zu beachten: Sofern Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre Wirtschaftsgüter angeschafft haben, die zum Anlagevermögen gehören (z.B. Büroeinrichtung, Maschinen oder Firmenwagen), müssen sie unter Umständen die gezogene Vorsteuer anteilig berichtigen. Eine Berichtigung ist nur dann nicht notwendig, sollte die Vorsteuer des Wirtschaftsgutes 1.000 € nicht übersteigen.

Achtung bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit
Auch Kleinunternehmer müssen – wie oben angedeutet – die Besonderheiten beim grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr beachten. Zwei Beispiele, wann sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssten:

Beim Dienstleistungsbezug aus dem EU-Ausland müssen Kleinunternehmer etwa die Reverse-Charge-Regeln beachten. Sie schulden in diesen Fällen trotz ihrer Eigenschaft als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer.

Beziehen Kleinunternehmer (begünstigte) Waren aus dem europäischen Ausland, so ist, sofern
sie die Erwerbsschwelle von 12.500 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich überschreiten,
die Erwerbsbesteuerung durchzuführen. Aber auch unter dieser Grenze können Kleinunternehmer
zur Erwerbsbesteuerung optieren. Die Entscheidung bindet sie für mindestens zwei Kalenderjahre.
Da Kleinunternehmer durch die Verwendung ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Erwerbsbesteuerung optieren, sollten sie darauf achten, diese nicht versehentlich zu verwenden.

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