1 / 2020

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 1/2020

  1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24
  2. Übertragung Familienheim
  3. Grundsatzentscheidung des BFH: Stellt die Zwischenschaltung von nahe stehenden Personen einen Gestaltungsmissbrauch zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels dar
  4. Eine diffuse Rechtslage zur Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer ggf. isoliert der Spekulationssteuer unterliegt
  5. Ein bedeutsamer Hinweis für verheiratete Arbeitnehmer: Kann die Steuerklasse unterjährig mehrfach gewechselt werden?
  6. Steuertipp für private Vermieter: Fahrtkosten sind abzugsfähig

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.

1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzureichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

2. Übertragung Familienheim

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht Steuerbefreiungen vor, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie, die den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Dies gilt für Schenkungen zu Lebzeiten an den Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner.

Beim Erwerb von Todes wegen durch den Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner oder einem Kind:
Beim Erwerb von Todes wegen verlangt das Gesetz die unverzügliche Selbstnutzung durch den Erben für mindestens zehn Jahre. Die Befreiung gilt jedoch nur für den Eigentümer. Wird das Eigentum innerhalb der zehnjährigen Sperre fristübertragen, so entfällt die Befreiung rückwirkend. Das gilt selbst dann, wenn die Selbstnutzung bei einer Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt fortgesetzt wird (BFH II R 36/16).

3. Grundsatzentscheidung des BFH: Stellt die Zwischenschaltung von nahe stehenden Personen einen Gestaltungsmissbrauch zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels dar?

Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 10.7.2019 X R 21-22 zu der o.a. Frage Stellung bezogen.
Die beiden Kernsätze der Entscheidung lauten:

  • Die Zwischenschaltung einer nahe stehenden Person im Rahmen von Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen kann im Falle der beabsichtigten Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels nach der Rechtsprechung des BFH einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO begründen.
  • Die von dem erwerbenden Ehegatten selbst durch die Erschließung ins Werk gesetzte Wertsteigerung der Grundstücke steht einer abweichenden steuerrechtlichen Zurechnung der Einkunftsquelle grundsätzlich entgegen.

4. Eine diffuse Rechtslage zur Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer ggf. isoliert der Spekulationssteuer unterliegt

Dem Grunde nach geht es um die Beantwortung der relativ einfachen Frage, ob die Ausnahme von der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäftes („Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“) auch dann für die gesamte Wohnung Anwendung findet, wenn innerhalb der 10-Jahres-Frist ein Raum als Arbeitszimmer genutzt worden ist.
Die Lage ist zwar diffus, aber eine abschließende Lösung steht im Raume.
Das Problem ist, dass das BMF-Schreiben vom 5.10.2000 eine isolierte Anwendung der Spekulationssteuer für das Arbeitszimmer vorsieht.
Dieser Rechtsauffassung ist das FG Münster in einer älteren Entscheidung gefolgt.
Die FG Köln, München und Baden-Württemberg sind dieser Rechtsauffassung in zwei Urteilen bzw. einem Beschluss entgegen getreten.
Gegen die Entscheidung des FG Baden-Württemberg hat das Finanzamt Revision eingelegt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BFH nun für eine endgültige Klarheit sorgen wird.

5. Ein bedeutsamer Hinweis für verheiratete Arbeitnehmer: Kann die Steuerklasse unterjährig mehrfach gewechselt werden?

Der mehrfache Wechsel der Steuerklasse war in der Vergangenheit nicht möglich.
Hierdurch konnten sich für Steuerpflichtige teilweise erhebliche Nachteile ergeben.
Diese Situation hat sich zum 1.1.2020 verändert.
Mit dem 3. Bürokratieentlastungsgesetz ist § 39 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Weise geändert worden, dass das Wort „einmalig“ gestrichen worden ist.
Die Änderung der Steuerklasse kann somit mehrmals im Jahr beim Finanzamt beantragt werden.

6. Steuertipp für private Vermieter: Fahrtkosten sind abzugsfähig

Wer eine Immobilie vermietet, kann die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören auch Fahrtkosten.

Als vermietender Eigentümer kann man grundsätzlich alle Fahrtkosten von der Steuer absetzen, die bei der Verwaltung des Mietobjektes anfallen. Das gilt beispielsweise für Fahrten zu einem Besichtigungstermin, wenn eine Neuvermietung ansteht, oder auch zur Eigentümerversammlung, wenn es sich um eine vermietete Eigentumswohnung handelt.

Auch wenn der Eigentümer wegen der vermieteten Wohnung seinen Steuerberater aufsucht oder sich zur weiteren Finanzierung mit der Bank bespricht, kann er die Fahrtkosten geltend machen. „Wer mit dem Auto fährt, kann 30 Cent pro Kilometer von der Steuer absetzen. Das klingt zunächst nicht viel, kann sich aber erfahrungsgemäß rasch zu größeren Beträgen aufsummieren. Besonders gilt das für den nicht seltenen Fall, dass der Eigentümer der vermieteten Wohnung seinen eigenen Wohnsitz nicht am Ort der Vermietung hat.

Natürlich entstehen Fahrtkosten auch schon vor dem Kauf oder der Errichtung einer Immobilie, die man später vermieten möchte. Etwa Besichtigungstermine, Baustellenbesuche, Termine bei der Bank oder beim Notar. Allerdings gelten alle Fahrtkosten vor dem Erwerb der Immobilie als Anschaffungskosten. Sie lassen sich daher nur über die Nutzungsdauer abschreiben.

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