9 / 2020

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 9/2020

1. Grunderwerbsteuer: BFH zur Minderung der Bemessungsgrundlage von Wohn- und Gewerbeimmobilien

2. Eine spannende Revision beim BFH zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines Quotennießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil einer Grundstücksgesellschaft (zur Verlagerung von Einkünften innerhalb der Familie)

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit
den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Grunderwerbsteuer: BFH zur Minderung der Bemessungs-grundlage von Wohn- und Gewerbeimmobilien

Je nach Bundesland beträgt die Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % der Bemessungs-grundlage. Dies ist in der Regel der vereinbarte Kaufpreis. Bei übernommenen beweglichen Bestandteilen wie beispielsweise Einbauküchen oder Markisen reduziert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.
Derzeit anhängig ist ein Verfahren beim BFH (Az. II R 49/17) zu der Frage, ob bei Erwerb von Teileigentum die Bemessungsgrundlage um das übernommene Guthaben aus einer Instand-haltungsrücklage zu mindern ist.
Zu der grundsätzlichen Kürzung erging ein aktueller BFH-Beschluss am 3.6.2020 (Az. II B 54/19). Danach sind Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte), die zusammen mit dem Grundstück gegen Entgelt veräußert werden, keine Leistung für den Erwerb des Grundstücks. Sie erfüllten nicht den Grundstücksbegriff im Sinne des § 2 GrEStG. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör i.S.d. § 97 Absatz 1 S. 1, § 98 Nummer 1 BGB darstellen, sei die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Ein Gesamtkaufpreis sei nach dem Verhältnis zu verteilen, in dem der Wert des Grundstücks zum Wert der sonstigen Gegenstände steht (Boruttau’schen Formel).
Tipp:

Es ist empfehlenswert die entsprechenden Gegenstände und deren Wert gesondert im Kaufvertrag aufzulisten. Die Finanzverwaltung (vgl. z. B. OFD Niedersachsen, Verfügung v. 7.5.2014, S 4521 – 44 – St 262) lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, den vereinbarten Wert dieser Gegenstände ohne weitere Ermittlungen als angemessen anzuerkennen, wenn 15 % der Gesamtgegenleistung, höchstens jedoch 50.000 EUR nicht überstiegen werden.

2. Eine spannende Revision beim BFH zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines Quotennießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil einer Grundstücksgesellschaft (zur Verlagerung von Einkünften innerhalb der Familie)

Das FG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 9.5.2019 10 K 3108/17 mit der o.a. Fragestellung auseinandergesetzt.
Das FG hat die Zurechnung der Einkünfte beim Nießbraucher verweigert, weil er gegenüber den Mietern nicht als Vermieter aufgetreten ist.
Die Kläger haben gegen die Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat die Revision daraufhin zugelassen, die nun unter dem AZ IX R 4/20 beim BFH anhängig ist.
Bemerkenswert sind die Urteilsanmerkungen von Frau Büchter-Hole, die darauf hinweist, dass der Senat die Entscheidung des BFH vom 9.4.1991 IX R 78/88, BStBl 1991 II, 809, völlig übersehen hat.
Es wird daher spannend sein, wie sich der IX. Senat des BFH hierzu positionieren wird.

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