10 / 2020

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 10/2020

1. Baukindergeld: Frist zum Jahresende nicht verpassen!
2. Eine sensationelle Entscheidung des IV. Senats des BFH für nahezu sämtliche GmbH & Co. KG`s
3. Grundsatzentscheidung des BFH zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1. Baukindergeld: Frist zum Jahresende nicht verpassen!

Das Baukindergeld hilft Familien, ein Eigenheim kaufen zu können. Wer die fünfstelligen Zuschüsse nutzen möchte, sollte aber nicht mehr lange warten: Bis Ende dieses Jahres müssen Fakten geschaffen werden, weil das Programm dann ausläuft.

Familien, die das Baukindergeld bekommen möchten, sollten sich sputen: Wer das Baukindergeld beziehen will, muss bis zum 31. Dezember 2020 den notariellen Kaufvertrag für die Immobilie unterschrieben haben oder, wenn es um einen Neubau geht, die Baugenehmigung in Händen halten. Das Baukindergeld wird sowohl für den Kauf einer Bestandsimmobilie als auch für einen Neubau in gleicher Höhe gezahlt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung handelt.

Den Antrag auf das Baukindergeld kann man dann allerdings erst nach dem Einzug ins Eigenheim stellen. „Die Meldebescheinigung dient hierbei als Nachweis, dass man eingezogen ist“ Der Antrag auf Baukindergeld muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Einzug online bei der KfW gestellt werden. Bis spätestens zum 31. Dezember 2023 muss man eingezogen sein und den Antrag gestellt haben, um das Baukindergeld beziehen zu können. Das sollte auch für Bauherren, die erst Ende 2020 die Baugenehmigung in Händen halten, ausreichend Zeit sein.

Mit dem Baukindergeld unterstützt der Bund Familien mit kleineren und mittleren Einkommen bei der Eigentumsbildung. Pro Kind und Jahr gibt es über 10 Jahre hinweg 1.200 Euro jährlich. Eine Familie mit zwei Kindern kann also insgesamt 24.000 Euro bekommen. Das zu versteuernde Jahreseinkommen des Haushalts darf bei einem Kind maximal 90.000 Euro betragen, für jedes weitere Kind steigt die Schwelle um je 15.000 Euro.

2. Eine sensationelle Entscheidung des IV. Senats des BFH für nahezu sämtliche GmbH & Co. KG`s

Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 11/18 einen völlig neuen Weg eingeschlagen.
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen.
Dies gilt nach Auffassung des IV. Senat unabhängig davon, ob die GmbH dem Kommanditisten ein Entgelt für seine Tätigkeit schuldet.

3. Grundsatzentscheidung des BFH zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.05.2020 IX R 33/19 zur Frage Stellung genommen, in welchen Fällen keine individuelle Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen durchgeführt werden muss.
Hierbei hat er bestätigt, dass die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt werden kann, wenn die Auslastung nicht erheblich (25 v.H.-Grenze) unter der ortsüblichen Auslastung liegt.
Bei der Beantwortung der Frage, was unter der ortsüblichen Auslastung zu verstehen ist, dürfen sämtliche Informationen einbezogen werden, die zur Verfügung stehen.
Hierbei ist auch – abweichend von der Rechtsauffassung des FG – die Bettenauslastung zu berücksichtigen, weil hieraus auch auf die ortsübliche Vermietungszeit geschlossen werden kann.

 

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