2 / 2021

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 2/2021

1. Stipendien: Wann sind sie steuerbar?
2. Instandhaltungsrücklage, Grunderwerbsteuer
3. Der klarstellende Beschluss des BFH vom 16. Oktober 2020 VI B 13/20 zu den Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit
den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Stipendien: Wann sind sie steuerbar?

Einnahmen müssen einer Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, etc.) zuzurechnen sein, sollen sie steuerbar sein. Steuerbare Einnahmen können wiederum einkommensteuerpflichtig oder steuerfrei sein. Ein ewiger Streitpunkt ist, ob an Studenten und Schüler vergebene Stipendien steuerbar, also einer Einkunftsart zuzurechnen sind. In einem aktuellen Urteil (Az. X R 6/19) hat sich der BFH dazu detailliert geäußert.
Die Richter ordnen Stipendien vom Grundsatz her den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG zu. Denn prinzipiell sei jeder regelmäßig wiederkehrende Zufluss, der mit einem Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit verbunden ist, steuerbar. Stipendien dienten in der Regel dazu, Auszubildenden, Studierenden, Doktoranden und Wissenschaftlern bei der Erfüllung eines bestimmten Forschungs- oder Ausbildungsvorhabens zu unterstützen. Dies steigere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stipendiaten und führe zur Steuerbarkeit. Eine Ausnahme greife nur, sofern das Stipendium freiwillig bzw. aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt werde.

Das heißt: Steht der Zuwendung keine wie auch immer geartete Gegenleistung des Stipendien-empfängers entgegen, ist sie in der Regel nicht steuerbar (Ausnahmen gelten für besondere Bezüge von Körperschaften und Stiftungen, § 22 Nr. 1a und b EStG). Dies gelte laut BFH auch für als wieder-kehrende Zuschüsse oder sonstige, wiederkehrende Vorteile (§ 22 Nr. 1 S. 3b EStG) gezahlte Stipendien. Stipendien, die einer Einkunftsart zuzurechnen sind, können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. Das gilt für Stipendien aus öffentlichen Mitteln und von gemeinnützigen Körperschaften.

2. Instandhaltungsrücklage, Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17 klargestellt, dass beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist.

Dies ist eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage und Verwaltungspraxis.

3. Der klarstellende Beschluss des BFH vom 16. Oktober 2020 VI B 13/20 zu den Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung, führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn.
Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.
Diese Kernaussage gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.

 

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