11 / 2022

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 11/2022

1. Eine böse verfahrensrechtliche Falle: Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandgewinns
2. Grundsatzentscheidung des BFH: Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale
3. Freiberufliche Personengesellschaften: Infektionsgefahr durch Konzentration von Organisations- Verwaltungs- u. Managementaufgaben

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Eine böse verfahrensrechtliche Falle: Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandgewinns

Mit einem Urteil vom 28. Juli 2022, IV R 23/19 hat der IV. Senat des BFH folgenden klarstellenden Entscheidung getroffen, die ggf. zu einer bösen Falle werden kann:

„Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige
Gewinn alleine zugerechnet wurde.“

2. Grundsatzentscheidung des BFH: Abzug von Taxikostenfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale

Mit Urteil vom 09.06.2022 VI R 2/20 hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.

Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint.

Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte.

Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

3. Freiberufliche Personengesellschaften: Infektionsgefahr durch Konzentration von Organisations- Verwaltungs- u. Managementaufgaben

Laut FG Rheinland-Pfalz (16.09.21, 4 K 12/70/19) entspricht ein Zahnarzt, der weit überwiegend Organisations- und Verwaltungsarbeit und nur in geringerem Umfang Patientenbehandlungen in der Partnerschaftsgesellschaft ausübt nicht dem Leitbild der freiberuflich ausgeübten Tätigkeit.

In der Folge wird die Tätigkeit als gewerblich angesehen und es droht die Infektion der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich.

Das FG hat den Umfang der zulässigen/ unzulässigen Verwaltungstätigkeit nicht definiert.

Für gefährdete Partnerschaftsgesellschaften empfiehlt sich eine genaue Zeitaufschreibung und Dokumentation der kritischen Tätigkeiten. Alternativ kann die Auslagerung von Aufgaben an eindeutig gewerbliche Unternehmen (eventuell auch beteiligungsidentische Schwestergesellschaften) in Betracht kommen.

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