Abgeltungsteuer

1. Am 1.1.2009 kommt die Abgeltungsteuer
Am 1.1.2009 treten für Kapitalanleger die Regeln über die neue Besteuerung von privaten Kapitalerträgen in Kraft. Mit diesem Tag wird Deutschland die schärfste Wertzuwachsbesteuerung in ganz Europa haben. Kurszuwächse und andere Wertsteigerungen sind – bis auf einen Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € – in voller Höhe und ungeachtet jeglicher Haltefrist steuerpflichtig. Mit der Abgeltungsteuer soll nicht nur alles einfacher, sondern auch unbürokratischer und gerechter werden – so jedenfalls die Versprechungen des Finanzministeriums. Bedauerlicherweise sind die neuen Regelungen zur einheitlichen Steuer von 25 % auf Kapitalerträge alles andere als einfach und unbürokratisch, wie der folgende Beitrag über das geänderte Steuersystem zeigen soll.

Das System der Abgeltungsteuer
Ab dem 1.1.2009 werden sämtliche Kapitaleinkünfte von Privatanlegern mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % belegt. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer, so dass die endgültige Belastung bei 26 % bis 28 % liegen kann. Die Abgeltungsteuer ist keine neue Steuer, sondern die Bezeichnung für den neu eingeführten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im Unterschied zum jetzigen Recht hat die Abgeltungsteuer „abgeltende“ Wirkung. Das heißt, der Anleger hat nach Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht geleistet und muss – anders als nach bisheriger Rechtslage – die Kapitaleinkünfte in der Regel nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das Konzept der Abgeltungsteuer beruht ähnlich der jetzigen Handhabung auf einem Steuerabzug an der Quelle. Die inländischen Schuldner der Kapitalerträge (z.B. Banken) sind verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Erfasste Kapitalerträge
In erster Linie fallen sowohl in- als auch ausländische Zinserträge und Dividenden in voller Höhe unter die Abgeltungsteuer. Neu ist, dass auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren mit der Abgeltungsteuer belegt werden und zwar unabhängig von der Haltedauer. Die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere entfällt.

Belastung der Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer % Ertragsteuern
mit KiSt ohne KiSt
Zinsen/ Dividenden/ Veräußerungsgewinne 100,00 100,00
Einkommensteuer / Abgeltungsteuer vor Kirchensteuer 25 % 25,00 25,00
ESt-Ermäßigung wg. Kirchensteuer -0,55
Einkommensteuer / Abgeltungsteuer vor Kirchensteuer 24,45 25,00
Kirchensteuer 9 % 2,20
Solidaritätszuschlag 5,5 % 1,35 1,38
Steuern gesamt 28,00 26,38
Netto-Ertrag nach Steuern 72,00 73,62

Der Abgeltungsteuer unterliegen u.a. auch die folgenden Kapitalerträge:
– vereinnahmte Stückzinsen,
– Zinsen aus Bausparguthaben,
– Zinsgutschriften auf Konten von Personenzusammenschlüssen,
– Einlösungsgewinne bei Anleihen,
– Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft insoweit, als die Gesellschaft Wirtschaftsgüter hält, die isoliert betrachtet der Abgeltungsteuer unterliegen (z.B. Wertpapiere),
– Erträge und Wertzuwächse aus Investmentfonds und Finanzinnovationen,
– Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften,
– Veräußerungsgeschäfte aus privaten Terminmarktgeschäften,
– Wertzuwächse aus Abtretung von Forderungen aus stillen Beteiligungen sowie der Vereinnahmung des entsprechenden Auseinandersetzungsguthabens,
– Bagatellzinsen (Sichteinlagen mit Zinssatz unter 1 % oder Zinsen von weniger als 10 €),
– unter bestimmten Bedingungen die Leistungen aus Lebensversicherungen,
– Einnahmen aus stillen Beteiligungen,
– Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden,
– Bezüge aus der Auflösung einer Gesellschaft.

Einführung des Teileinkünfteverfahrens – Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens
Das bisherige Halbeinkünfteverfahren, das auf Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien angewandt wird, wird nicht vollständig abgeschafft sondern zum sog. Teileinkünfteverfahren fortentwickelt. Statt 50 % der Einnahmen sind künftig 60 % steuerpflichtig. Es gilt aber nur für Aktien, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Aktien im Privatvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer. Fließen im betrieblichen Bereich nach dem 31.12.2008 Dividenden zu, gilt das Teileinkünfteverfahren. Gleiches gilt bei Aktienverkäufen, wenn die Aktien nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Für vor diesem Datum gekaufte Aktien gilt das Halbeinkünfteverfahren uneingeschränkt fort. Dagegen gilt das Teileinkünfteverfahren uneingeschränkt, wenn eine Beteiligung nach dem 31.12.2008 verkauft wird und mindestens 1 % am Stammkapital beträgt.
Hinweis:
Für Kapitalgesellschaften, die Aktien in ihrem Betriebsvermögen halten oder Dividenden beziehen, bleibt alles beim Alten: Dividendeneinnahmen bzw. Veräußerungsgewinne bleiben bis auf 5 % der Einnahmen bzw. des Gewinns steuerfrei.

Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer
Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne etc. unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gilt der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös abzüglich von Veräußerungskosten. Sind der Bank die Anschaffungskosten nicht bekannt, beträgt die Bemessungsgrundlage 30 % des Veräußerungspreises.

Werbungskostenabzug
Die Änderungen in diesem Bereich sind von grundlegender Bedeutung für Kapitalanleger. Tatsächlich anfallende Werbungskosten sind künftig nämlich vom Abzug ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Fremdkapitalkosten, Depot- und Beratungsgebühren. Lediglich bei Veräußerungsgewinnen können Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt bzw. Transaktionskosten abgezogen werden.
Der Werbungskostenabzug wird künftig ausschließlich durch den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Dieser beträgt 801 € sowie 1.602 € bei Verheirateten.

Eine wichtige Ausnahme von der Abgeltungsteuer kommt besonders GmbH-Gesellschaftern zu Gute, die ihren Anteil fremdfinanziert haben und ohne die Ausnahmeregelung ihre Schuldzinsen nicht geltend machen könnten. Dem Anteilseigner wird das Wahlrecht eingeräumt, für seine Dividendeneinkünfte statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Macht er davon Gebrauch, kann er Werbungskosten auch oberhalb der Grenze des Sparer-Pauschbetrags steuerlich geltend machen. Die Differenz muss dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Die Option selbst ist nicht uneingeschränkt für jede Beteiligungsform möglich, sondern nur, wenn der Steuerpflichtige
 zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
 der Anteil mindestens 1 % beträgt und er beruflich für diese tätig ist.
Hinweis:
Der Antrag auf diese Option ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Er gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume. Nach einem Widerruf ist allerdings ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung nicht mehr zulässig.

Übergangsregelungen
Bis Ende 2008 erworbene Kapitalanlagen sind größtenteils von der neuen Rechtslage ausgenommen. Die Abgeltungsteuer gilt erstmals für Zinsen und Dividenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren unterliegen nur dann der Abgeltungsteuer, wenn sie nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Für Wertpapiere, die bereits vor diesem Zeitpunkt angeschafft wurden, gilt die bisherige Rechtslage weiter, d.h. nach einer einjährigen Haltefrist ist eine steuerfreie Veräußerung möglich.
Beispiel:
A kauft Aktien der C-AG am 20.12.2008. Er kann sie steuerfrei am 20.12.2009 (oder später) verkaufen.

Befinden sich im Depot Wertpapiere der gleichen Gattung, die vor und ab 2009 gekauft wurden, muss bei einem späteren Verkauf beachtet werden, dass die zuerst erworbenen Wertpapiere auch als zuerst veräußert gelten (Fifo-Methode).
Hinweis:
Hier bietet es sich an, je ein separates Depot für Altbestände sowie für ab dem 1.1.2009 erworbene Papiere einzurichten. Die steuerlichen Folgen aus dem Verkauf der Bestände können so besser gesteuert werden.

Besonderheiten bei einzelnen Anlageprodukten
Anteile an Investmentfonds
Für Inhaber von Investmentfondsanteilen bringt die Abgeltungsteuer ebenfalls gravierende Veränderungen mit sich. Bisher waren Wertpapierveräußerungsgewinne für Fondsanleger steuerfrei, auch wenn sie durch den Fonds innerhalb eines Jahres realisiert wurden (sog. Fondsprivileg). Dieser Vorteil, den Fondsanleger gegenüber Direktanlegern hatten, entfällt für ausschüttende Fonds ab dem 1.1.2009. Ausnahmsweise gilt das Fondsprivileg auch weiterhin und zwar für alle Wertpapiere, die der Fonds bereits vor dem 1.1.2009 erworben hat.
Steuerlich ist der Unterschied zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds von einiger Bedeutung. Der ausschüttende Fonds leitet seine Erträge an den Investor weiter. Ausgeschüttete laufende Erträge, wie z.B. Zinsen, Dividenden, Mieten und Wertpapierveräußerungsgewinne, unterliegen künftig bei Zufluss der Abgeltungsteuer. Thesaurierende Fonds schütten die Erträge nicht aus, sondern legen sie sofort wieder an. In diesem Fall gelten beim Anleger bestimmte Erträge des Fonds zum Ende des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen und werden versteuert, wie z.B. Erträge aus Dividenden und Zinsen. Demgegenüber führen thesaurierte Wertpapierveräußerungsgewinne des Fonds, wie etwa aus Aktien, Rentenpapieren oder Zertifikaten, wie bisher nicht zu einem fiktiven Zufluss. Sie werden erst dann steuerpflichtig, wenn der Anleger seine Fondsanteile verkauft.

Darüber hinaus wird der Verkauf bzw. die Rückgabe der Fondsanteile unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer, wenn der Anteil nach dem 31.12.2007 erworben wurde.
Hinweis:
Somit können Fondsanteile (Ausnahme: Luxemburger Spezialfonds) nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist auch nach dem 31.12.2008 steuerfrei verkauft werden, wenn sie vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Wer nach dem 31.12.2008 Fondsanteile kauft, kann zumindest von einer teilweisen Steuerbefreiung profitieren, wenn die Wertpapierbestände des Fonds aus Käufen vor dem 1.1.2009 stammen und diese durch den Fonds gesondert veröffentlicht werden. Die Steuerbefreiung des Altbestandes wird in diesen Fällen quasi miterworben.

Anteile an Immobilienfonds
Ausschüttungen von offenen Immobilienfonds muss der Steuerpflichtige derzeit noch mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Ab 2009 unterliegen diese Erträge der Abgeltungsteuer. Erzielt der Fonds aus Immobilienverkäufen außerhalb der 10-Jahresfrist Gewinne, muss auch künftig nichts versteuert werden. Wer seinen Fondsanteil verkauft, muss auf das Kaufdatum der Anteile achten. Liegt es vor dem 1.1.2009, bleibt der Gewinn nach einjähriger Haltedauer steuerfrei. Für nach dem Stichtag erworbene Anteile fällt Abgeltungsteuer an.
Die Besteuerung geschlossener Immobilienfonds ändert sich nicht. Werden solche Anteile im Privatvermögen gehalten, führen laufende Erträge zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Anteilsveräußerungen bleiben auch zukünftig nach Ablauf der 10-Jahresfrist steuerfrei.

Altersvorsorgeprodukte
Bei Riester-Verträgen fällt im Unterschied zu anderen Sparplänen während der Ansparphase keine Abgeltungsteuer an. Somit steht dem Anleger zu Beginn der Auszahlungsphase das angesammelte Kapital in ungeschmälerter Höhe zur Verfügung. Erst in der Auszahlungsphase muss der Steuerpflichtige die Riester-Rente im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Für diese Einkünfte gilt die Abgeltungsteuer nicht. Auf dieselbe Art und Weise werden Rürup-Renten besteuert.
Das gleiche gilt auch für private Rentenversicherungen. Auch künftig wird lediglich der Ertragsanteil dem persönlichen Steuersatz unterliegen.
Ob Auszahlungen im Zusammenhang mit Kapitallebensversicherungen unter die Abgeltungsteuer fallen, hängt davon ab, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Sog. Altverträge (Abschluss vor 1.1.2005) werden wie folgt besteuert:
 Kapitalauszahlungen sind steuerfrei, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre betragen hat, die Beiträge laufend für mindestens 5 Jahre gezahlt wurden und die Todesfallleistung mindestens 60 % der Beitragssumme beträgt, sofern außerdem keine schädliche Verwendung erfolgte. Wird gegen eine der Voraussetzungen verstoßen, muss die Kapitalauszahlung mit dem individuellen Steuersatz in 2008 und ab 2009 mit der Abgeltungsteuer versteuert werden.
 Der Verkauf einer steuerbegünstigten Lebensversicherung bleibt steuerfrei. Der Verkauf einer nicht begünstigten Lebensversicherung (z.B. bei Verstoß gegen 12-jährige Laufzeit) ist im Jahr 2008 noch steuerfrei, im Jahr 2009 unterliegt die Differenz zwischen Verkaufserlös und entrichteten Beiträgen der Abgeltungsteuer.
 Der Rückkauf einer nicht begünstigten Versicherung ist im Jahr 2008 steuerpflichtig zum individuellen Tarif, im Jahr 2009 unterliegt die Differenz der Abgeltungsteuer. Wird eine steuerbegünstigte Lebensversicherung zurückgekauft, bleibt der Erlös nach wie vor steuerfrei.

Für Neuverträge, bei denen der Vertragsabschluss im Jahr 2005 oder später erfolgte, gilt folgendes:
 Kapitalauszahlungen müssen mit dem hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und entrichteten Beiträgen zum individuellen Steuersatz versteuert werden, wenn die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren erfolgte. Wird gegen die Voraussetzungen verstoßen, muss der Unterschiedsbetrag in voller Höhe versteuert werden. Ab 2009 unterliegen die steuerpflichtigen Erträge der Abgeltungsteuer.
 Der Verkauf der Versicherung ist in 2008 steuerfrei, sofern die Jahresfrist nach § 23 EStG erfüllt ist. Ab 2009 unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und geleisteten Beiträgen der Abgeltungsteuer, es sei denn, sie lief 12 Jahre und die Auszahlung erfolgt frühestens mit dem 60. Lebensjahr. Dann muss der Unterschiedsbetrag nur zur Hälfte versteuert werden.
 Der Rückkauf des Vertrages unterliegt in Höhe des Unterschiedsbetrages im Jahr 2008 dem individuellen Steuertarif und in 2009 der Abgeltungssteuer. Sofern der Rückkauf nach dem 60. Lebensjahr und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren erfolgte, muss der Unterschiedsbetrag nur zur Hälfte versteuert werde.

Zertifikate
In der Regel greift die Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinne erst dann, wenn das Kapitalanlageprodukt nach dem 31.12.2008 erworben wird. Eine Ausnahme gibt es für Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinne aus Zertifikaten ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie, die bereits vor diesem Datum gekauft wurden. Bei einem Kaufdatum nach dem 15.3.2007 unterliegen sie trotz Ablauf der 1-jährigen Spekulationsfrist der Abgeltungsteuer, wenn sie nach dem 30.6.2009 verkauft bzw. eingelöst werden.

Anleihen
Die meisten Anleiheformen gehören zu den sogenannten Finanzinnovationen, wie etwa Aktienanleihen oder Zerobonds. Der Verkauf wird bereits heute mit dem Zinsabschlag belastet, unabhängig von ihrer Haltedauer. Ab dem 1.1.2009 fällt beim Verkauf dieser Anleihen Abgeltungsteuer auf den Gewinn an.
Daneben gibt es aber noch Anleiheformen, die nicht in die Kategorie Finanzinnovation einzustufen sind, wie etwa Fremdwährungsanleihen. Solche Anleihen können nach heutiger Rechtslage nach Ablauf der 1-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden. Im Zeitalter der Abgeltungsteuer fällt auch auf diese Gewinne die Abgeltungsteuer an. Für Anleihen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, ist ein steuerfreier Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist weiterhin möglich.
Laufende Einnahmen aus Anleihen werden heute noch mit dem Zinsabschlag belastet, ab 2009 mit der Abgeltungsteuer. Ggf. gezahlte Stückzinsen können als negative Einnahmen
– wie bisher – gegengerechnet werden.
Besonderheiten gelten für Erträge aus abgezinsten Anleihen, was in erster Linie Zerobonds betrifft. Für solche ab dem 1.1.2009 fällig werdenden Anleihen wird die Abgeltungsteuer auf die Differenz zwischen Einlösungswert und Anschaffungspreis berechnet. Das gilt unabhängig davon, wann die Anleihen gekauft wurden.

Sparpläne
Zum 1.1.2009 bricht auch ein neues Besteuerungszeitalter für Bank- und Investmentsparpläne an.
Erträge, die vor dem Stichtag anfallen, werden nach altem Recht, danach zufließende Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer besteuert.

Bei Investmentsparplänen spielt der Stichtag eine größere Rolle. Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 im Rahmen des Sparplans erworben wurden und nach dem Stichtag außerhalb der Jahresfrist veräußert werden, müssen wie bisher nicht versteuert werden.
Befinden sich im Depot Wertpapiere der gleichen Gattung, die vor und ab 2009 gekauft wurden, muss bei einem späteren Verkauf beachtet werden, dass die zuerst erworbenen Wertpapiere auch als zuerst veräußert gelten (Fifo-Methode). Um die steuerlichen Folgen beim Verkauf möglichst günstig zu gestalten, ist es vorteilhaft, für ab dem 1.1.2009 erworbene Bestände ein separates Depot einzurichten.

Gewinne aus Immobilienverkäufen
Grundstücksverkäufe fallen nach wie vor unter die 10-jährige Spekulationsfrist. Nach Ablauf von 1 Jahr seit Anschaffung können Gegenstände wie Anlagegold, Kunstgegenstände oder ausländische Valuta steuerfrei verkauft werden. Liegen die Veräußerungsgewinne im Jahr unter 600 €, sind sie nicht steuerpflichtig.

Ausländische Kapitalerträge
Die Abgeltungsteuer gilt auch für ausländische Kapitalerträge, wenn diese nicht von einem inländischen Kreditinstitut verwaltet werden. Allerdings muss sie der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Dann kommt auch der Abgeltungsteuersatz zur Anwendung.
Bei ausländischen Wertpapieren im inländischen Depot wird die im Ausland erhobene, anrechenbare Quellensteuer unmittelbar beim Abzug der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Wer in einem ausländischen Depot Kapitalerträge erzielt, kann die hierauf angefallene ausländische Quellensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anrechnen lassen.
Vorsicht ist geboten, wenn ein ausländisches Depot ins Inland überführt werden soll. Dabei sollte beachtet werden, dass die Anschaffungskosten der sich im Depot befindlichen Anlagen nur dann übernommen werden können, wenn sich das Konto in einem anderen EU-/EWR-Staat befand. Bei Konten aus Drittstaaten, z.B. der Schweiz, gelten für die spätere Bemessung der Abgeltungsteuer nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern als Ersatzbemessungsgrundlage 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung. Diese Pauschalierung kann zu erheblichen Steuermehrbelastungen führen, denn ein Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten ist bei Depotüberführungen aus Drittstaaten nicht möglich.
Hinweis:
Für Wertpapiere, die bis zum 31.12.2008 angeschafft wurden gelten dieselben Übergangsregelungen, wie bei inländischen Depots.

Ausnahmen vom pauschalen Tarif
Grundsätzlich sollen von der Abgeltungsteuer alle Kapitaleinkünfte erfasst werden. Doch es gibt einige Ausnahmen.

Zuordnung zu anderen Einkunftsarten
Die Kapitalerträge können zu einer anderen Einkunftsart, wie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung, gehören. Derartige Kapitalerträge werden im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart ggf. nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit dem individuellen Steuersatz besteuert. So werden z.B. Zinsen auf das betriebliche Bankkonto nicht mit der Abgeltungsteuer belegt sondern müssen mit dem u.U. höheren persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Vermeidung von Gestaltungsmodellen wegen Steuersatzspreizung
Zwischen der Abgeltungsteuer und dem Höchststeuersatz für alle anderen Einkünfte besteht eine erhebliche Differenz, die man leicht zur persönlichen Steueroptimierung nutzen könnte. Bspw. könnte ein Gewerbetreibender bei seiner Ehefrau einen Kredit aufnehmen. Für ihn sind die Zinsen in voller Höhe Betriebsausgaben. Seine Ehefrau müsste die Zinsen nur dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterwerfen. Um solche Gestaltungen zu unterbinden, gilt die Abgeltungsteuer nicht für alle Zinsen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
 Darlehen an nahe stehende Personen
 Darlehen an Anteilseigner bei Beteiligungen von mindestens 10 %
 sog. Back-to-Back-Finanzierungen, auch bei Überschusseinkünften. Darunter fällt z.B. folgende Gestaltung: Ein Steuerpflichtiger legt Geld bei einem Dritten (z.B. einer Bank) verzinslich an. Die Bank wiederum hat einen Kredit an einen Betrieb des Zinsgläubigers vergeben. Die Geldanlage des Steuerpflichtigen würde nicht unter die Abgeltungsteuer fallen. Das gilt aber nur dann nicht, wenn die Kreditvergabe in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. Davon ist von vornherein nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen den marktüblichen Konditionen entsprechen oder die Anwendung der Abgeltungsteuer beim Steuerpflichtigen zu keinem Vorteil führt.
Hinweis:
Das sog. Hausbankmodell ist durch diese Einschränkungen nicht bedroht, d.h., der Steuerpflichtige kann weiterhin bei ein und derselben Bank Einlagen unterhalten und für sein Unternehmen Kredite beanspruchen, ohne dass er grundsätzlich für seine Einlagenerträge den Verlust der Abgeltungsteuer befürchten muss. Auf eine genaue Abgrenzung sollte allerdings geachtet werden.

Kapitalerträge aus Lebensversicherungen
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen müssen nach einer 12-jährigen Laufzeit und Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind sogar steuerfrei, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre betrug und die Beiträge über 5 Jahre hinweg laufend geleistet wurden.

Veranlagungsoption für wesentlich Beteiligte
Der Steuerpflichtige kann unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob er für seine Beteiligungseinkünfte statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommen lassen möchte, s.o.

Verlustverrechnungsbeschränkung
Verluste aus Kapitalvermögen stehen weder zum Verlustausgleich noch zum Verlustabzug mit anderen Einkunftsarten zur Verfügung. Der Verlustausgleich bzw. Verlustabzug ist nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen möglich. Eine weitere Einschränkung gibt es für Veräußerungsverluste aus Aktien: diese können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Dagegen können Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften künftig nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften verrechnet werden. Anders als heute stehen zum Verlustausgleich auch Gewinne oder Erträge aus anderen Kapitalanlagen zur Verfügung, wie z.B. Zinsen und Dividenden. Verbleibt ein unausgeglichener Verlust aus Kapitalvermögen, kann er in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Der Verlustrücktrag ist ausgeschlossen.
Verluste aus anderen Einkunftsarten, z.B. aus Gewerbebetrieb, können jedoch uneingeschränkt mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden und innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust verkauft werden, führen zu sog. Altverlusten. Solche Verluste können ab 2009 bis einschließlich 2013 nicht nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, z.B. aus Grundstücksverkäufen, sondern auch mit anderen Wertzuwächsen, die abgeltungsteuerpflichtig sind. Damit sind in erster Linie Veräußerungsgewinne aus Aktien gemeint, aber auch aus Anleihen oder Zertifikaten. Bis 2013 sollten die Altverluste möglichst ausgeglichen sein, denn danach ist – zwar zeitlich unbegrenzt – eine Verlustverrechnung nur mit Spekulationsgewinnen möglich, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, z.B. mit Gewinnen aus Grundstücksverkäufen.
Hinweis:
Die allgemeine Verlustverrechnungsbeschränkung gilt nur dann, wenn im Gewinnfall die Abgeltungsteuer zur Anwendung kommen würde. Für Zinsen aus Darlehensvereinbarungen mit nahen Angehörigen, Gesellschaftern oder aus sog. Back-to-Back-Finanzierungen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, gelten die allgemeinen Verlustverrechnungs- und –ausgleichsregeln. Ebenso können Gesellschafter, die von der Veranlagungsoption für ihre Beteiligung Gebrauch gemacht haben, ihre Verluste wie gewohnt verrechnen.

Verrechnung mit Einkünften aus
Verluste aus Gewerbebetrieb, Vermietungsein-künfte, usw. Kapitalvermögen allgemein Veräußerung
von Aktien Veräußerung von
sonstigem
Kapitalver-mögen Spekulations-
gewinne ab 2009
Gewerbebetrieb etc. ja ja ja ja ja
Kapitalvermögen allg. ja ja ja
Veräußerung von Aktien ja
Veräußerung von sonst. Kapitalvermögen ja ja ja
Spekulationsverluste „alt“ ja (bis 2013) ja (bis 2013) ja
Spekulationsverluste ab 2009 ja

Hinweis:
Die anhaltende Finanzmarktkrise hat bei vielen Steuerpflichtigen beträchtliche Verluste verursacht. Sofern die verlustbehafteten Wertpapiere noch vor dem 31.12.2008 erworben wurden und innerhalb der Jahresfrist verkauft werden, führt die zeitliche Verlustverrechnungsbeschränkung bis 2013 dazu, dass die Verluste eventuell nur beschränkt mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen verrechnet werden können.
Anders sieht es bei Veräußerungsverlusten aus Wertpapieren aus, die erst in 2009 gekauft wurden. Sie können zeitlich unbegrenzt mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung aus Aktienverkäufen mit anderen Einkünften ist weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2009 möglich.

Wie sieht die Verlustverrechnung in der Praxis aus? Werden z.B. Verluste aus Wertpapierveräußerungsgeschäften realisiert, übernimmt zunächst die Bank die Verlustverrechnung für den Kunden. Von Erträgen und Gewinnen wird sie daraufhin eine geringere Abgeltungsteuer abziehen. Verbleibt am Ende des Jahres wegen nicht vorhandener verrechenbarer Erträge ein „Verlustüberhang“, überträgt diesen die Bank automatisch auf das nächste Jahr und verrechnet ihn später. Wahlweise kann sich der Kunde den „Verlustüberhang“ auch bescheinigen lassen, um ihn bei seiner Einkommensteuererklärung mit anderen Kapitalerträgen, die er bspw. im Depot einer anderen Bank erzielt hat, auszugleichen. So eine Bescheinigung muss der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des laufenden Jahres bei seiner Bank beantragen.
Hinweis:
Um den umständlichen Weg des Verlustausgleichs über die Steuererklärung zu vermeiden, kann es für Steuerpflichtige mit mehreren Depots bei unterschiedlichen Banken sinnvoll sein, diese auf nur noch zwei Konten zusammenzuführen. Das eine Depot enthält Wertpapiere mit Kaufdatum vor dem 1.1.2009 und das andere alle Neupapiere. So kann bereits die Bank Verluste aus Wertpapierverkäufen optimal mit angefallenen Gewinnen ausgleichen.

Veranlagung zur Einkommensteuer
Ein wesentliches Ziel der Abgeltungsteuer ist es, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Regelfall auf eine Steuerveranlagung zu verzichten. Um dies zu erreichen, soll die technische Abwicklung der Abgeltungsteuer durch die Banken erfolgen. Die Banken behalten die Abgeltungsteuer ein, überprüfen den Freibetrag und nehmen ggf. einen Verlustausgleich vor. Allerdings gibt es Fälle, in denen die Steuererklärung sinnvoll bzw. sogar verpflichtend ist.

Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz
In folgenden Fällen müssen die Kapitaleinkünfte (und nur diese) in der Einkommensteuererklärung des Anlegers angegeben und zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden:
 die Kapitalerträge gehören zu einer anderen Einkunftsart, z.B. zählen die Zinsen eines betrieblichen Bankkontos zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb,
 es handelt sich um Erträge aus Gesellschafterdarlehen oder aus Darlehen an nahe stehende Personen,
 ein Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung von mindestens 1 % am Stammkapital wurde realisiert oder
 für Erträge aus einer GmbH-Beteiligung wurde zum Teileinkünfteverfahren optiert.
Hinweis:
Abgesehen von der Tatsache, dass noch nicht eindeutig geklärt ist, wer alles zum Kreis der nahe stehenden Personen gehört, kann bei Darlehensverträgen, wie bspw. mit Verwandten, Handlungsbedarf aufgezeigt sein, je nachdem wie hoch der persönliche Steuersatz des Gläubigers ist. Liegt dieser unter 25 %, kann der Darlehensvertrag so beibehalten werden. Bei persönlichen Steuersätzen über 25 % ist eine Umschuldung steuerlich sinnvoll, da ein anderer Gläubiger, der keine nahe stehende Person des Darlehensschuldners ist, die Zinserträge nur mit 25 % versteuern müsste.

Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz
Zinserträge aus einem Privatdarlehen, Kapitalerträge aus einem ausländischen Depot oder Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen bei einer Beteiligung von unter 1 % müssen ebenfalls in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, unterliegen aber der 25 %-igen Abgeltungsteuer.

Günstigerprüfung
Sollte der persönliche Steuersatz des Anlegers unter 25 % liegen, kann sich eine individuelle Veranlagung lohnen (Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz). In der Steuererklärung müssen sämtliche Kapitalerträge angegeben werden. Der Werbungskostenabzug ist aber auch hier ausgeschlossen. Das Finanzamt prüft, ob der persönliche Steuersatz oder die Abgeltungsteuer für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Hinweis:
Der Antrag lohnt sich immer dann, wenn das zu versteuernde Einkommen inkl. Kapitaleinkünfte bei Ledigen unter 15.400 € und bei Verheirateten unter 30.300 € liegt. Die zuviel einbehaltene Abgeltungsteuer wird dann vom Finanzamt zurück erstattet.

Antragsveranlagung zum Abgeltungsteuersatz
Möglich und sinnvoll ist die Antragsveranlagung ebenfalls, wenn der Sparerpauschbetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde, Verlustvorträge aus Altverlusten vorhanden sind oder es zu Verlusten bei einer anderen Depotbank gekommen ist.

Ähnlich verhält es sich mit Auslandsverlusten. Sie können erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Angabe in der Steuererklärung wegen einkommensabhängiger Vergünstigungen
Selbst wenn keine der o.g. Ausnahmen greift, wodurch die Angabe der Kapitaleinkünfte – wie vom Gesetzgeber gewollt – in der Steuererklärung entfällt, müssen diese in vielen Fällen trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden. So etwa bei der Bemessung des Spendenabzugs oder von außergewöhnlichen Belastungen, bei der die Höhe des Einkommens inkl. der Kapitalerträge eine Rolle spielt. Aber auch kindbezogene Vergünstigungen, wie Kindergeld, stellen bei volljährigen Kindern auf die Höhe des Einkommens ab, und in dieses sind die Kapitaleinkünfte einzubeziehen. Gleiches gilt für BAföG-Bezieher.
Hinweis:
Der gewünschte Vereinfachungseffekt, Kapitalerträge künftig bei der Steuererklärung außen vor zu lassen, bleibt in vielerlei Hinsicht aus.

Nichtveranlagungsbescheinigung
Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird es auch weiterhin geben. Studenten, Rentner und Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, werden von der Abgeltungsteuer befreit. Dazu muss das Jahreseinkommen unter 7.664 € (Verheiratete: 15.328 €) liegen und der Steuerpflichtige kann nach wie vor die NV-Bescheinigung bei seinem Finanzamt beantragen. Legt er die Bescheinigung der Bank vor, können die Kapitalerträge ohne Steuerabzug seinem Konto gutgeschrieben werden.

Jahresbescheinigung
Die bisherige Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, die den Steuerpflichtigen beim Ausfüllen der Steuererklärung unterstützen soll, entfällt mit Einführung der Abgeltungsteuer. Stattdessen soll es künftig eine neu gestaltete Steuerbescheinigung geben, aus der alle benötigten Daten hervorgehen sollen.

Kirchensteuer
Das Abzugsverfahren gilt grundsätzlich auch für die Kirchensteuer, die prinzipiell als Zuschlag zur Abgeltungsteuer erhoben wird. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 haben die Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, auf welchem Wege die Kirchensteuer für Kapitalerträge bezahlt werden soll:
 Der Steuerpflichtige kann bei seiner Bank beantragen, dass diese die Kirchensteuer für ihn einbehält. Bei dieser Gelegenheit muss er der Bank seine Konfessionszugehörigkeit mitteilen. Da die Kirchensteuer wiederum als Sonderausgabe abzugsfähig ist, reduziert sich die Abgeltungsteuer in entsprechendem Umfang.
 Es gibt aber auch noch die Alternative, die Kirchensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu zahlen. Dazu ist eine Bescheinigung der Kreditinstitute notwendig, wie viel Abgeltungsteuer insgesamt einbehalten wurde. Auch hier wird die Abgeltungsteuer wegen der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe reduziert und erstattet. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich bei dieser Variante ein gewisser Zinseffekt, da die Kirchensteuer erst später gezahlt wird.

Ab 2010 soll bei der Kirchensteuer ein umfassender und verpflichtender Quellensteuerabzug eingeführt werden.

Gestaltungsempfehlungen

Gestaltungshinweise für Unternehmer
 U.U. kann es wegen des Teileinkünfteverfahrens günstiger sein, Aktien im Betriebsvermögen zu halten. Das kommt darauf an, wie hoch der persönliche Steuersatz ist. Dividenden und Veräußerungsgewinne gehen dann in Höhe von 60 % in die Besteuerung ein. Werbungskosten können zu 60 % abgezogen und Verluste uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden. Das Teileinkünfteverfahren ist aber nur bis zu einem Grenzsteuersatz von 41,6 % günstiger. Wessen Einkünfte sich im Spitzensteuersatz befinden, für den lohnt sich die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer.
 Für Kapitaleinkünfte, die nicht unter das Teileinkünfteverfahren fallen, wie etwa Zinseinkünfte, ist die Abgeltungsteuer mit 25 % günstiger. Diese Einkünfte sollten daher weitestgehend aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen transferiert werden, es sei denn, der persönliche Steuersatz des Unternehmers liegt unter 25 %.
 Ob die Kapitaleinkünfte zu anderen Einkunftsarten gehören, kann mitunter nicht pauschal beurteilt werden. Die Finanzverwaltung geht z.B. bei Zweitkonten, die ein Steuerpflichtiger bei seiner Warengenossenschaft unterhält und auf der er Guthaben „parkt“, von notwendigem Betriebsvermögen aus. Der Steuerpflichtige muss also in Zukunft überlegen, ob es günstiger ist, sein Geld stattdessen bei der privaten Hausbank anzulegen, ob ggf. eine Einlage oder eine Entnahme möglich und sinnvoll ist. Zinsen aus einem Bausparguthaben gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie mit einem konkreten Bauvorhaben oder einer Baumaßnahme zusammen hängen.
Hinweis:
Bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen muss allerdings beachtet werden, dass sich das u.U. ungünstig auf den Schuldzinsenabzug auswirkt und stille Reserven aufgedeckt werden können. Möglich sind auch negative Auswirkungen auf das Unternehmensrating.

Gestaltungshinweise für Privatpersonen
 Es lohnt sich, diverse Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken auf zwei zu reduzieren. In einem Depot befinden sich alle Wertpapiere, die noch von der 1-jährigen Spekulationsfrist resultieren und in dem anderen alle nach dem 31.12.2008 erworbenen.
 Aktien haben durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens an Attraktivität verloren. Bei größeren Depots wird gelegentlich die Prüfung empfohlen, ob es sinnvoller ist, die Aktien in ein Betriebsvermögen einzulegen, um vom Teileinkünfteverfahren profitieren zu können. U.U. kann sich sogar die Gründung einer „Sparer-GmbH“ lohnen. Dabei wird eine kostengünstige „Mini-GmbH“ gegründet, was demnächst durch die GmbH-Reform möglich wird. Mit der Mini-GmbH werden Aktien erworben. Die Dividenden und Veräußerungsgewinne bzw. –verluste sind zu 95 % steuerfrei. Um zusätzliche Gewerbesteuer bei der GmbH zu vermeiden, sollte der Anteilseigner als stiller Gesellschafter beteiligt werden, damit der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 € zum Ansatz kommt. Zu beachten sind jedoch die Strukturkosten einer GmbH incl.. Buchführungsverpflichtung etc. Nach unserer Einschätzung sollte die mögliche Steuerersparnis deutlich € 10.000,00 pro Jahr übersteigen, bevor die Gründung einer Gesellschaft in Betracht kommt.