(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 1 Jahr sind in der Steuerbilanz mit 5,5 % abzuzinsen.
(§ 52 Abs. 16 Satz 10 und 11 EStG)
Der durch erstmalige Abzinsung der Verbindlichkeiten in der Bilanz 1999 entstehende Gewinn, darf auf 10 Jahre verteilt werden.