Arbeitgeberbewirtung

(R 31 Abs. 8 Nr. 2 und R 73 Abs. 2 LStR)

Arbeitgeberbewirtungen bei Dienstreisen oder sonstiger beruflicher Auswärtstätigkeit sind mit den Sachbezugswerten zu erfassen.
Dies gilt nur, wenn der Wert der Mahlzeit 40 EUR (brutto) nicht überschreitet.
Überschreitet er 40 EUR, so ist der tatsächliche Restaurantpreis als geldwerter Vorteil zu erfassen. In diesem Fall gilt die -> Rabattfreigrenze von 44 EUR, bis 31.12.2003 von 50 EUR