Ausbildungsfreibetrag

(§ 33 a Abs. 2 EStG)

 
Zur Abdeckung des allgemeinen Ausbildungsbedarfes -> Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG).
Befinden sich volljährige Kinder in der Berufsausbildung und sind sie auswärtig untergebracht, so kann ein Freibetrag von 924 EUR abgezogen werden. Eigene Einkünfte und Bezüge vermindern den Freibetrag, soweit diese 1.848 EUR übersteigen.
 
-> Ländergruppeneinteilung.