Außerordentliche Einkünfte

(§ 34 EStG)

 
Wahlweise zur 1/5-Regelung kommt bei Gewinnen aus Betriebsveräußerungen oder Betriebsaufgaben unter folgenden Voraussetzungen 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes (mindestens der Eingangssteuersatz) zur Anwendung:
 
– beschränkt auf einen Gewinn von 5 Mio. EUR,
 
– über 55 Jahre oder berufsunfähig,
 
– nur einmal im Leben (dies gilt nicht, wenn eine Inanspruchnahme des § 34 EStG vor dem 1.1.2001 erfolgte).
 
(§ 52 Abs. 47 EStG)
 
Der Eingangssteuersatz beträgt ab 2005: 15 %.
 
(R 34.3 EStR)
 
Die Nachzahlung von Nutzungsvergütungen und Zinsen (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG) muss einen Zeitraum von mehr als 36 Monaten umfassen