Bauabzugsteuer

(§§ 48 – 48 d EStG)

Erbringt jemand im Inland Bauleistungen an einen Unternehmer i.S.v. § 2 UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, einen Abzug von 15 % der Gegenleistung (Entgelt zuzüglich USt) vorzunehmen. Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. des Folgemonats, in dem die Gegenleistung erbracht wurde, eine Steueranmeldung abzugeben und die Abzugsbeträge an das FA abzuführen.

Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so gilt dies nicht, wenn er nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet.

Kein Abzug ist vorzunehmen

– wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) vorlegt,

oder

– die Gegenleistung bei Leistungsempfängern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführen, 15.000 EUR im Kalenderjahr

– in den übrigen Fällen 5.000 EUR

nicht übersteigt.

Diese Regelungen gelten für Gegenleistungen, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden (§ 52 Abs. 56 EStG).