(§ 16 Abs. 4 EStG) Freibetrag ab 1.1.2004: 45.000 EUR
Voraussetzung: Der Stpfl. hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.
Abschmelzungsgrenze: ab 1.1.2004: 136.000 EUR
(§ 34 Abs. 1 EStG)
Für außerordentliche Gewinne i.S.v. § 34 c EStG gilt die Fünftelregelung. (§ 34 Abs. 3 EStG)
– Geltendmachung nur einmal im Leben