(Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 2.1.2004, BStBl 2004 I S. 29 )
Bei folgenden Billigkeitsmaßnahmen haben die Länderfinanzbehörden die vorherige Zustimmung des BMF einzuholen:
– Stundungen, wenn der Betrag höher als 500.000 EUR ist und für mehr als 12 Monate gestundet werden soll;
– Erlasse (§ 227 AO), wenn der Betrag 200.000 EUR übersteigt;
– Erlasse (§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO), wenn der Betrag 200.000 EUR übersteigt;
– Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Besteuerungsgrundlagen, die nicht berücksichtigt werden sollen, 400.000 EUR übersteigen.
(Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 2.1.2002, BStBl 2002 I S. 62 )
Stundungen
Die Finanzämter sind befugt zu stunden:
– in eigener Zuständigkeit
Beträge bis 100.000 EUR einschließlich zeitlich unbegrenzt, höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
– mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
Beträge bis zu 250.000 EUR einschließlich zeitlich unbegrenzt, höhere Beträge bis zu 12 Monaten.
Sonstige Billigkeitsmaßnahmen
– nach § 163 Abs. 1 Satz 1, § 227, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO
in eigener Zuständigkeit Beträge bis 20.000 EUR einschließlich;
mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion Beträge bis 100.000 EUR einschließlich.
– nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO
wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht berücksichtigt werden sollen, 40.000 EUR nicht übersteigt in eigener Zuständigkeit,
wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen 200.000 EUR nicht übersteigt mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion.
Die Genehmigung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen, wenn der Betrag, von dessen Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden soll, 25.000 EUR übersteigt,
oder der Betrag, der niedergeschlagen werden soll, 125.000 EUR übersteigt.