Computer

(BMF 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532 )

Die Nutzungsdauer bei Computern und Computerprogrammen beträgt 3 Jahre.

Ausnahme: Trivialprogramme, bei denen die Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen. Bei ihnen handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (R 31 a Abs. 1 Satz 3 EStR).

(BFH 19.2.2004, BStBl 2004 II S. 958 )

Privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter Computer als Arbeitsmittel.

Private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie etwa 10 % nicht übersteigt. Kann bei teils beruflicher, teils privater Nutzung der Arbeitnehmer nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er den Computer in einem nicht unwesentlichen Maße beruflich nutzt, so ist es vertretbar von jeweils 50 % der beruflichen und privaten Nutzung auszugehen.

(§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; R 126 Abs. 2 LStR)

Pauschalierung der LSt durch den Arbeitgeber bei sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen ist ausgeschlossen, soweit einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1.000 Euro im Kalenderjahr gewährt werden.

(§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG; R 127 Abs. 4 a LStR)

Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 25 % für schenkweise oder verbilligte Übereignung von PC (Hardware und Software) einschließlich technischem Zubehör und Internet, Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung, falls der Arbeitnehmer Internetzugang hat.

Pauschalierungsfähig mit 25 % sind auch vom Arbeitnehmer erklärte Gebühren für die laufende Internetnutzung, soweit diese 50 EUR im Monat nicht übersteigen. Bei höheren Gebühren gilt R 22 Abs. 2 LStR sinngemäß.

(§ 3 Nr. 45 EStG)

Steuerfreiheit für Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationseinrichtungen.

(R 22 Abs. 2 LStR)

Pauschaler Auslagenersatz für Telekommunikationsaufwendungen (Telefon, Internet) durch Arbeitgeber ist ausnahmsweise steuerfrei. Fallen solche beruflichen Aufwendungen erfahrungsgemäß an, so können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 EUR monatlich, steuerfrei ersetzt werden.

Möglich ist auch die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus den Rechnungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten ergibt.

(R 33 Abs. 5 LStR)

Beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen sind Werbungskosten.
W eist der Arbeitnehmer den Aufwand für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten nach, gilt dieser für den Veranlagungszeitraum.

Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Aufwendungen an, so können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 EUR monatlich als Werbungskosten anerkannt werden.