(R 43 Abs. 6 LStR)
Fahrtkosten – für erste Fahrt hin und letzte Fahrt zurück:
tatsächlich entstandene Kosten oder
-> Entfernungspauschale
– für eine Familienheimfahrt pro Woche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5 EStG)
1 wöchentliche Fahrt (Entfernungspauschale) oder
1 Telefongespräch von 15 Minuten (H 43 LStH “Telefonkosten“).
Bei mehreren Familienheimfahrten pro Woche besteht ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung als doppelte Haushaltsführung oder der Entfernungspauschale (R 43 Abs. 6 Satz 2 LStR).
Doppelte Haushaltsführung für längstens 2 Jahre.
(R 43 Abs. 8 LStR)
Verpflegungsmehraufwand (beschränkt auf höchstens 3 Monate) wie bei -> Dienstreise.
(R 43 Abs. 11 Satz 15 Nr. 3 LStR)
Ersatz durch Arbeitgeber für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist für einen Zeitraum von 3 Monaten mit einem Pauschbetrag von 20 EUR , für die Folgezeit von bis zu 21 Monaten mit einem Pauschbetrag von 5 EUR steuerfrei.
Bei einer Zweitwohnung im Ausland können die notwendigen Aufwendungen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von 3 Monaten mit dem für eine Dienstreise (-> Auslandsreise) geltenden ausländischen Übernachtungspauschbetrag und für die Folgezeit von bis zu 21 Monaten mit 40 % dieses Pauschbetrages steuerfrei erstattet werden