Erhaltungsaufwand

(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG)

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) übersteigen.

Gilt für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird (§ 52 Abs. 16 EStG).

Für Baumaßnahmen, die vor dem 1.1.2004 begonnen wurden, gelten die Grundsätze des Schreibens des BMF vom 18.7.2003, BStBl 2003 I S. 386

Danach gehören zu den Anschaffungskosten Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, die zu einer Hebung des Standards eines neu angeschafften Gebäudes führen. Ob eine Hebung des Standards vorliegt, ist nicht zu prüfen, wenn diese Aufwendungen in den ersten 3 Jahren nach Anschaffung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen.

(R 157 Abs. 2 EStR)

Betragen Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne USt), so ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln.

(§ 82 b EStDV; § 84 Abs. 1 EStDV))

Größerer Erhaltungsaufwand für ein Gebäude, das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und überwiegend Wohnzwecken dient, kann auf Antrag auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Die alte Regelung galt für Erhaltungsaufwand, der vor dem 1.1.1999 entstanden ist (§ 82 b Abs. 4 a Satz 1 EStDV).