(§ 8 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG)
Der Wert des Sachbezuges beträgt 1 % des Bruttolistenpreises und der Kosten von Sonderausstattungen monatlich.
Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, erhöht sich der Wert des Sachbezuges für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer.
Wird das Fahrzeug zu Heimfahrten bei -> doppelter Haushaltsführung benutzt, erhöht sich der Wert um 0,002 % des Listenpreises je Fahrt.
(R 31 Abs. 9 Satz 6 LStR)
Listenpreis ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle 100 EUR abgerundete Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung.
(R 31 Abs. 9 Nr. 1 bis 4 LStR)
Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen durch Fahrtenbuch möglich.
In diesem Fall kann, falls eine genauere Erfassung des Nutzungswertes nicht möglich ist, der Erhebung der LSt monatlich 1/12 des Vorjahresbetrages zugrunde gelegt werden (R 31 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 LStR).
(R 31 Abs. 10 LStR)
Wird ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt, ist der Nutzungswert
+ um 50 % zu erhöhen, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
+ um 40 % zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug häufig selbst steuert,
+ um 25 % zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit überwiegend selbst steuert.
(BMF 28.5.1996, BStBl 1996 I S. 654)
Die Regelung des § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG gilt nicht.
– für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein Kfz zur Verfügung steht (z.B. bei Krankheit oder Urlaub);
– wenn dem Arbeitnehmer gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als 5 Tage im Monat ein Kfz überlassen wird. In diesem Fall ist die Nutzung zu Privatzwecken und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises zu bewerten.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für steuerlich zu erfassende Familienheimfahrten einen Firmenwagen mit Fahrer zur Verfügung, so ist der Nutzungswert für jede Fahrt mit Fahrer um 50 % zu erhöhen.
-> Lohnsteuerpauschalierung.