§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG
Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.
-> Praxiswert
§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG