Haushaltsnahe Tätigkeit

(§ 35 a, § 52 Abs. 50 b EStG)

Aufwendungen ab 1.1.2003 für Dienstleistungen ab 1.1.2003
 
Steuerabzugsbetrag bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, wie Reinigung der Wohnung, Gartenpflege, Betreuung von Kindern, Kranken und Alten.
 
– Der Beschäftigte ist Arbeitnehmer des Stpfl.
 
Bei geringfügiger Beschäftigung bis monatl. 400 EUR: Steuerabzug von 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR im Jahr.
Bei Beschäftigung mit normaler Sozialversicherungspflicht 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 EUR im Jahr.
 
Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit Kürzung der Höchstbeträge um je 1/12.
 
– Der Beschäftigte ist nicht Arbeitnehmer des Stpfl. (z.B. Dienstleistungsunternehmen stellt Gärtner zur Verfügung, selbständige Erzieherin versorgt zeitweise Kinder des Stpfl.)
 
Steuerabzugsbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 EUR jährlich.
 
Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten Abzug zu je 1/2 (§ 26 a Abs. 2 EStG).
 
Im LSt-Abzugsverfahren ist ein Freibetrag auf der LSt-Karte möglich in Höhe des 4-fachen voraussichtlichen Steuerabzugsbetrages (§ 39 a Abs. 1 Nr. 5 EStG).
 
-> Hilfe im Haushalt, -> Kinderbetreuungskosten, -> Lohnsteuerpauschalierung.
 
 
Unterbringung zur dauernden Pflege (-> Pflegeheim)