Säumniszuschlag

Säumniszuschlag (§ 240 Abs. 1 AO) Für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag. (AEAO, Nr. 5 c, d, e zu § 240) Ein Erlass in Höhe von 50 % der Säumniszuschläge kommt in Betracht, – wenn einem Stpfl. die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht mehr möglich war; – bei Stpfl., deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch nach § 258 AO bewilligte oder sonst hingenommene Ratenzahlungen unstreitig bis an die äußerste Grenze ausgeschöpft worden ist; – wenn die Voraussetzungen für eine verzinsliche Stundung der Hauptforderung vorliegen. (BMF 22.3.2001, BStBl 2001 I S. 242) Säumniszuschläge von weniger als 5 EUR sollen nicht gesondert angefordert werden.