Schuldzinsenabzug

Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4 a EStG) Betriebliche Schuldzinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen betragen typisierend 6 % der Überentnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG. Sie sind dem Gewinn, beschränkt auf einen Höchstbetrag, hinzuzurechnen, der sich ergibt aus den im Wirtschaftsjahr insgesamt angefallenen Zinsen abzüglich der Zinsen zur Finanzierung der Herstellungs- oder Anschaffungskosten von Anlagevermögen (§ 4 Abs. 4 a Satz 6 EStG) und abzüglich eines Sockelbetrages von 2.050 EUR (§ 4 Abs. 4 Satz 5 EStG). Die Regelung ist rückwirkend ab 1.1.1999 anzuwenden (§ 52 Abs. 11 EStG