Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 5 EStG) Einkommensteuer: V. werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 200 EUR im Kalenderjahr und mindestens 50 EUR für einen Vorauszahlungstermin betragen. Eine nachträgliche Erhöhung von V. für einen bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum muss mindestens 2.500 EUR betragen. (§ 37 Abs. 3 EStG) Anpassungszeitraum für Vorauszahlungen 15 Monate, bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften 21 Monate. (Für die KSt siehe § 31 Abs. 1 KStG). Bei der Anpassung bleiben Aufwendungen nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10 b, 33 und 33 c sowie der abziehbaren Beträge nach § 33 a EStG außer Ansatz, wenn sie 600 EUR nicht übersteigen