09 / 2008

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 9/2008

 
 
 
1.Einführung der Abgeltungsteuer
2.GmbHs: Ausschüttungen noch im Jahr 2008 durchführen!
3.Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
4.Gewerbesteuer: Keine Anrechnung im Verlustfall
5.Private Steuerberatungskosten – Bescheide ergehen nur noch vorläufig
 
 
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
1. Einführung der Abgeltungsteuer
 
 
Die Einführung der Abgeltungsteuer auch für Zinserträge aus Anleihen bietet bei höherer Steuerprogression eine interessante Gestaltungsvariante:
 
Beim Erwerb von Festverzinslichen Wertpapieren sind die an den Veräußerer erstatteten Stückzinsen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese können im Jahre 2008 in vollem Umfang gegen positive Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechnet werden und im Falle eines dadurch entstehenden Verlustüberhangs mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Dies findet zum vollen Steuersatz entsprechend der jeweiligen Veranlagungsprogression statt.
 
Der nach dem 01.01.2009 einzulösende Zinskupon wird nur noch der Abgeltungsteuer (25 % zuzüglich 5,5 Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer) unterliegen.
 
Die so entstehende Steuersatzdifferenz kann bei maximaler Progression rund 20 % Punkte erreichen und damit durchaus attraktiv sein.
 
Eine Verlustverrechnungsbeschränkung tritt nach alter Rechtslage nicht ein. Es ist nicht bekannt, dass die Finanzverwaltung beim Übergang auf die Abgeltungsteuer eine Verlustverrechnungsbeschränkung für die bis 31.12.2008 entstandenen Verluste einführen möchte.
 
2.GmbHs: Ausschüttungen noch im Jahr 2008 durchführen!
 
Für den Anteilseigner gilt noch bis zum 31.12.2008 das Halbeinkünfteverfahren. Bei diesem Verfahren versteuert der Gesellschafter nach Abzug der Werbungskosten seine Einkünfte aus Kapitalvermögen nur zur Hälfte. Ab 2009 wird dann die Abgeltungsteuer eingeführt. Wird der Gesellschaftsanteil im Privatvermögen gehalten, fallen auf die Ausschüttungen grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer an. Befinden sich die Anteile in einem Betriebsvermögen, gilt ab 2009 das Teileinkünfteverfahren, wonach die Gewinnausschüttungen zu 60 % steuerpflichtig sind. Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach einer steueroptimierten Ausschüttungspolitik wichtig.
Dabei ist zunächst zu prüfen, welche GmbH-Gewinne ausgeschüttet werden sollen. Gewinne bis Ende 2007 wurden bei der Kapitalgesellschaft mit einem Steuersatz von 25 % belastet. Diese Gewinne sollten möglichst noch im Jahr 2008 ausgeschüttet werden, egal ob sich die Anteile in einem Betriebs- oder im Privatvermögen befinden. Werden die Gewinne im Zeitalter der Abgeltungsteuer ausgeschüttet, ist die Gesamtbelastung für den Anteilseigner in jedem Fall höher, selbst wenn sich dessen individueller Steuersatz im Spitzenbereich befindet. Allerdings wird der Vorteil einer Gewinnausschüttung vor dem 1.1.2009 umso größer, je niedriger der persönliche Steuersatz des Gesellschafters ist.
Handelt es sich um Gewinn aus dem Jahr 2008, der nur mit 15 % Körperschaftsteuer belastet wird, lohnt sich auch hier aus steuerlicher Sicht eine Ausschüttung im Geltungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens, d.h. vor dem 1.1.2009. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob die Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden. Für diese Gewinne ist eine Ausschüttung allerdings nur im Wege einer Vorabausschüttung möglich.
Hinweis:
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist allerdings zu beachten, dass für eine Vorabausschüttung am Ende des Wirtschaftsjahres genügend ausschüttbares Vermögen vorhanden sein muss. Ist das nicht der Fall, muss die Ausschüttung an die Gesellschaft zurückgezahlt werden und führt aus Sicht des Gesellschafters zu Anschaffungskosten auf seine Anteile.

 
Weiterhin ist noch darauf hinzuweisen, dass ab 2009 für Anteile im Privatvermögen der Abzug tatsächlicher Werbungskosten nicht mehr möglich sein wird. Z.B. können Darlehenszinsen, die wegen der Anteilsfinanzierung gezahlt werden müssen, nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Anders sieht es aus, wenn es sich um Anteile im Betriebsvermögen handelt. Dann gilt das Teileinkünfteverfahren und der Werbungskostenabzug ist möglich. Für Gesellschafter, deren Gesellschaftsanteil mindestens 25 % beträgt oder der eine Mindestbeteiligung von 1 % hat und beruflich für die Gesellschaft tätig ist, gibt es die Möglichkeit, zum Teileinkünfteverfahren zu optieren. Das Wahlrecht, das automatisch auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume gilt, kann der Gesellschafter spätestens bis zur Abgabe seiner Steuererklärung ausüben.
Spielt der Abzug von Werbungskosten bei der Entscheidung, ob die Gesellschaftsanteile im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden sollen, keine Rolle, gilt zu beachten, dass der steuerliche Vorteil bei Ausschüttungen, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, umso größer ist, je niedriger der persönliche Steuersatz des Anteilseigners ist.
Hinweis:
Wenden Sie sich an uns, damit wir Sie hinsichtlich einer steueroptimalen Ausschüttungspolitik beraten
können. Ebenso prüfen wir für Sie, ob ggf. eine Option zum Teileinkünfteverfahren sinnvoll ist.

 
3.Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
 
Seit dem 1.1.2007 gibt es für Unternehmer die Möglichkeit, die Einkommensteuer für den Empfänger von Sachzuwendungen – sei es Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer – pauschal in Höhe von 30 % zu übernehmen. Vieles war bei der Anwendung dieser Pauschalierungsmöglichkeit noch unklar. Nun gibt es das lang erwartete BMF-Schreiben, das sich ausführlich dazu äußert.

Anwendungsbereich
Zuwendender kann jede natürliche oder juristische Person sein. Zuwendungsempfänger können eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden sein. Aber auch Dritte kommen unabhängig von ihrer Rechtsform (z.B. GmbHs, Aufsichtsräte, Geschäftspartner, deren Familienangehörige, Arbeitnehmer Dritter) in Betracht. Für Zuwendungen an Arbeitnehmer gibt es bereits einige Vorschriften, die deren Bewertung regeln oder eine anderweitige Pauschalierungsmöglichkeit vorsehen, wie etwa die 1 %-Regelung bei privater Nutzung eines Firmenwagens oder der Pauschsteuersatz von 25 % bei
unentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten im Betrieb. Von der hier beschriebenen Pauschalierungsmöglichkeit sind nur Zuwendungen betroffen, für die es noch keine anderen gesetzlichen Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeiten gibt.

Wahlrecht zur Durchführung der Pauschalierung
Das Pauschalierungswahlrecht muss einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Zulässig ist es aber, das Wahlrecht unterschiedlich für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer auszuüben. Wer sich einmal für die Pauschalierung entschieden hat, kann das nicht mehr rückgängig machen.
Für Zuwendungen an Dritte kann die Entscheidung zur Pauschalierung auch im laufenden Wirtschaftsjahr getroffen werden, spätestens mit der letzten Lohnsteueranmeldung des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Eine zeitgerechte Erfassung in den einzelnen Lohnsteueranmeldungen ist nicht erforderlich. Ob man die Pauschalierung für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nutzen möchte, muss spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres entschieden werden, d.h. dem Termin für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Hinweis:
Die Ausübung des Wahlrechts soll nach Aussage des BMF für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2008
enden, auch außerhalb dieser Fristen möglich sein.

 
Bemessungsgrundlage
Besteuert werden Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und auch nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind daher von der Pauschalierung ausgenommen. Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke oder Incentives. Geschenke können auch Nutzungsüberlassungen sein. Zuzahlungen des Empfängers ändern daran nichts; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter haben dagegen keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage. Sachzuwendungen unter 10 € sind als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen nicht unter die Pauschalierungsmöglichkeit. Das Gleiche gilt für geschäftlich veranlasste Bewirtungen. Erhält ein Arbeitnehmer von einem Dritten eine Zuwendung, kann dessen Arbeitgeber keine Pauschalierung durchführen sondern nur der Zuwendende selbst. In die Bemessungsgrundlage für die Steuer müssen alle Zuwendungen einbezogen werden.
Die Zuwendungen sind mit den Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschl. USt zu bewerten. Die Vereinfachungsregeln für VIP-Logen in Sportstätten gelten weiterhin. Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende Anteil, stellt die Aufwendungen dar, die in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung einzubeziehen sind. Wird als Zuwendung ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung hingegeben, bemisst sich die Besteuerung am gemeinen Wert.
Sachbezüge, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt sowie steuerfreie Sachbezüge, werden von der Pauschalierungsmöglichkeit nicht erfasst. In die Sachbezugsfreigrenze von 44 € sind pauschal besteuerte Zuwendungen nicht einzubeziehen. Bewirtet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aus besonderem Anlass, wie etwa anlässlich einer Auswärtstätigkeit, und übersteigt der Wert der Mahlzeit 40 €, kann pauschaliert werden. Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer bis zu jeweils 40 € gehören nicht zum Arbeitslohn und können daher auch nicht pauschaliert werden. Etwas anderes gilt, wenn der Wert von 40 € überschritten wird.
Die Zuwendung ist bei Geschenken im Zeitpunkt der Hingabe (z.B. Eintrittskarte) und bei Nutzungen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (z.B. bei Einladung zu einer Veranstaltung der Zeitpunkt der Teilnahme) zu erfassen. Alternativ dazu kann die Pauschalierung bereits dann vorgenommen werden, wenn der Aufwand dafür zu erfassen ist.

Höchstbetrag
Eine Pauschalierung ist nur bei Zuwendungen möglich, wenn der Höchstbetrag von 10.000 € brutto nicht überschritten wird. Wie ist dieser Höchstbetrag zu verstehen? Ist diese Grenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr überschritten, die einzelnen Zuwendungen haben aber keinen Wert, der über diesen Betrag hinausgeht, handelt es sich um einen Freibetrag. Wenn also bspw. drei Zuwendungen einen Wert von je 4.000 € haben, ist die Pauschalierung bei den ersten beiden Zuwendungen anwendbar und von der dritten Zuwendung fallen 2.000 € unter die Pauschalierung und 2.000 € muss der Empfänger selbst versteuern. Anders ist es, wenn der Wert der einzelnen Zuwendung über
10.000 € liegt. Dann ist der Höchstbetrag als Freigrenze zu verstehen. Z.B. ist bei einer Zuwendung im Wert von 15.000 € die Pauschalierung nicht anwendbar.
 
Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden
Die Aufwendungen für die Zuwendungen selbst sind nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Entweder sie sind in voller Höhe Betriebsausgaben, wie etwa bei Geschenken an
 
Arbeitnehmer, oder nur eingeschränkt abziehbar, was für Geschenke an Dritte gilt. In die hier geltende Freigrenze von 35 € ist nicht die übernommene Pauschalsteuer einzubeziehen.
Ob die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, richtet sich danach, ob die Zuwendung selbst als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Steuerliche Behandlung beim Empfänger
Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen muss der Empfänger nicht berücksichtigen. Wird ein Wirtschaftsgut zugewendet und wird es beim Empfänger zu Betriebsvermögen, muss er es mit dem gemeinen Wert ansetzen.
Verfahrensfragen
Die Steuer entsteht grundsätzlich zum Zuflusszeitpunkt der Zuwendung. Der Zuwendende muss den Empfänger über die Anwendung der Pauschalierung informieren. Dafür gibt es keine besondere Form. Besondere Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen, die pauschaliert werden, gibt es ebenfalls nicht. Aus Buchführung oder anderen Aufzeichnungen muss sich aber ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst wurden und die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Letzteres wird aus Vereinfachungsgründen bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 40 € unterstellt. Die pauschal versteuerten Zuwendungen müssen nicht zum Lohnkonto genommen werden.
Auf die pauschale Einkommensteuer muss schließlich auch noch Kirchensteuer abgeführt werden. Dazu kann der Unternehmer entweder für sämtliche Zuwendungsempfänger Kirchensteuer mit einem ermäßigten Steuersatz entrichten oder er wendet den allgemeinen Kirchensteuersatz an und sieht für einzelne Empfänger, die ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Religion durch eine „Erklärung zur Religionszugehörigkeit“ nachgewiesen haben, von der Kirchensteuerzahlung ab.
Hinweis:
Die Pauschalierung der Einkommensteuer ist für alle Zuwendungen möglich, die nach dem 31.12.2006 gewährt werden.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie dazu Fragen haben. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: BMF-Schreiben vom 29. April 2008, IV B 2 S 2297 b/07/0001, www.bundesfinanzministerium.de
 
 
4.Gewerbesteuer: Keine Anrechnung im Verlustfall
 
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können sich ihre – anteilige – Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Allerdings nicht in unbegrenzter Höhe: pauschal darf seit 2008 das 3,8-fache (vorher: 1,8-fache) des Gewerbesteuermessbetrages angerechnet werden. Zahlt der Steuerpflichtige mehr als er sich anrechnen lassen kann – wie etwa bei einem hohen Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde – geht der Abzug insoweit ins Leere. Hat die Gemeinde einen niedrigen Hebesatz, ist die Anrechnung auf den Betrag begrenzt, den er tatsächlich gezahlt hat. Wie ist aber in dem Fall zu verfahren, wenn weniger Einkommensteuer zu zahlen ist, als man Gewerbesteuer anrechnen lassen könnte?
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger mit seinem gewerblichen Einzelunternehmen einen Gewinn von 100.000 € erwirtschaftet. Gleichzeitig erzielt er aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust in Höhe von 100.000 € oder mehr. Weil keine Einkommensteuer anfällt, aber Gewerbesteuer gezahlt werden musste, verpufft die Gewerbesteueranrechnung komplett.
Ob diese Regelung verfassungswidrig ist, damit muss sich nun der BFH befassen. Ihm liegen zwei finanzgerichtliche Urteile vor, die sich mit dieser Frage bereits auseinandergesetzt haben. Nach deren Auslegung kann in solchen Fällen keine negative Einkommensteuer festgesetzt werden. Ebenso sei keine Feststellung eines verbleibenden vor- oder rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs möglich.
Hinweis:
Betroffene sollten ihre Einkommensteuerbescheide mittels Einspruch offen halten. Das gilt auch, wenn das Anrechnungspotential auch nur durch einen anteiligen Verlust verloren geht. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Quelle: FG München, Urteil vom 22. November 2005, 12 K 2318/04, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 32/06), EFG 2007 S. 260; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. August 2006, 2 K 245/04, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 55/06), EFG 2007 S. 592
 
 
5.Private Steuerberatungskosten – Bescheide ergehen nur noch
vorläufig
 
Die Proteste gegen die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten zeigen ihre Wirkung. Das Bundesfinanzministerium weist künftig seine Finanzämter an, alle
 
Einkommensteuerbescheide ab 2006 in punkto Steuerberatungskosten nur noch „vorläufig“ zu erlassen. Damit können alle Steuerpflichtigen von einer für sie positiven Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichtes profitieren, ohne dass sie ihre Steuerbescheide mittels Einspruch offen halten müssen.
Hinweis:
Achten Sie darauf, dass künftige Steuerbescheide diesen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Bei bereits ergangenen Steuerbescheiden für die Jahre 2006 bzw. 2007 bleibt nur der Weg über das Einspruchsverfahren.

Quelle: BMF-Schreiben vom 14. April 2008, IV A 4 S 0338/07/0003
 
 
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