3 / 2021

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2021

1. Müssen Eheleute, die auf ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage betreiben, eine gesonderte Gewinnfeststellung erstellen?
2. Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage
3. Können Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden?
4. Zufluss von Arbeitslohn aufgrund der Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitsgeber
5. Eine sehr bedeutsame Entscheidung des EuGH für sämtliche Wohnungseigentümergemeinschaften mit Wärmelieferungen
6. Zu welchem Zeitpunkt führen Fremdgelder bei einem Rechtsanwalt zu Betriebseinnahmen?
7. Verlängerung Zahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

1. Müssen Eheleute, die auf ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage betreiben, eine gesonderte Gewinnfeststellung erstellen?

Zu der vorstehenden Fragestellung hat der BFH mit seinem Grundsatzurteil vom 06.02.2020 IV R 6/17, BStBl 2021 II, 17, umfassend Stellung genommen.
Betreiben zusammenveranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über die Höhe und die Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht.
Dem steht nach Auffassung des IV. Senats der BFH nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht.

2. Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

Mit seinem erst jetzt aktuell in der Fachpresse veröffentlichten rkr. Urteil vom 11.9.2019 3 K 59/18 hat das FG Thüringen zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Demnach ist es hier nicht erforderlich, dass ein betriebswirtschaftliches Konzept vorgelegt werden kann.

Es ist nach Auffassung des FG ausreichend, wenn Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen den nachvollziehbaren Schluss zulassen, die geplante Tätigkeit sei geeignet, einen Gewinn zu generieren.

3. Können Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden?

Zur vorstehenden Fragestellung hat sich der BFH mit seinem Urteil vom 14.07.2020 VIII R 28/17, BStBl 2021 II, 14, umfassend geäußert.
Hierbei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben voraussetzt, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring und die Produkte und Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird.
Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

4. Zufluss von Arbeitslohn aufgrund der Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber

Mit seinem Urteil vom 13.08.2020 VI R 1/17 hat der VI. Senat des BFH im Ergebnis mehr Verwirrung als Klarstellung bewirkt.
Mit ihrer Veröffentlichung (DB 2021, 202) hat die BFH-Richterin Prof. Dr. Werth nun deutlich formuliert, wie die Entscheidung zu verstehen ist.
Demnach führt die Übernahme der Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegenüber dem Arbeitnehmer festgesetzt worden sind, immer zur Annahme von Arbeitslohn.
Bei Verwarnungsgeldern, die gegenüber dem Arbeitgeber – aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers – festgesetzt werden, liegt kein unmittelbar zufließender Arbeitslohn vor.
Dieser ist aber in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Arbeitgeber auf seinen Regressanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet.
Im Ergebnis kann daher festgehalten, werden – wie Frau Prof. Dr. Werth deutlich macht -, dass stets von der Annahme von Arbeitslohn auszugehen ist.

5. Eine sehr bedeutsame Entscheidung des EuGH für sämtliche Wohnungseigentümergemeinschaften mit Wärmelieferungen

Auf Vorlage des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat der EuGH (EuGH vom 17.12.2020 C-449/19, DStR 2021, 104) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG für die Lieferung von Wärme durch Wohneigentumsgemeinschaften nicht mit der Mehrwertsteuer-richtlinie vereinbar ist.
Die klagende WEG hat sich gegen die Steuerbefreiung gewandt, weil sie den Vorsteuerabzug aus Investitionen begehrt.
Nach dem EuGH-Urteil wird der Gesetzgeber die Steuerbefreiung einschränken müssen.
Es wird jedoch sicherlich eine vertrauensschützende Übergangsregelung geben.
Eigentümergemeinschaften, die Wert auf den Vorsteuerabzug legen, können sich selbstverständlich auf das Urteil des EuGH berufen.

6. Zu welchem Zeitpunkt führen Fremdgelder bei einem Rechtsanwalt zu Betriebseinnahmen?

Der VIII. Senat des BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 29.9.2020 VIII R 14/17 mit der o.a. Fragestellung befasst.
Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die für einen durchlaufenden Posten nach § 4 (3) Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe durch eine Aufrechnung aufgelöst wird.
Das führt dazu, dass mit dem Wegfall der Verklammerung und somit der Voraussetzung für einen durchlaufenden Posten das Fremdgeld als Betriebseinnahme zu erfassen ist.

7. Verlängerung Zahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen

Die Steuerbefreiung der „Corona-Sonderzahlung“ bis zu einer Höhe von € 1.500,00 setzte bisher voraus, dass diese bis zum 31.12.2020 gezahlt werden musste. Der Gesetzgeber hat diese Frist bis zum 30.06.2021 verlängert. Das bedeutet aber nicht, dass für 2021 noch einmal € 1.500,00 steuerfrei gezahlt werden können. Vielmehr können nunmehr im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 „Corona-Sonderzahlungen“ bis zu einer Höhe von € 1.500,00 steuerfrei gezahlt werden. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

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