Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2023
1. Erbschaft: Eigentum in Spanien
2. Spanien verschärft Vermögensteuer bereits ab dem Jahr 2022
3. BFH beurteilt Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen als steuerpflichtig
4. Steuergefahren durch Erklärungspflicht der Dezemberhilfe
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
1. Erbschaft: Eigentum in Spanien
Erbrecht: Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung 650/2012 (EU-ErbVO), die als höherrangiges europäisches Recht dem nationalen spanischen Recht direkt übergeordnet ist und Erbfälle mit Auslandsbezug regelt.
Darüber hinaus finden ergänzend das spanische Zivilgesetzbuch sowie ggfs. autonome, regionale Bestimmungen, wie das katalanische Zivilgesetzbuch auf Erb- und ggfs. Schenkungsfälle mit Anknüpfungspunkten zu Spanien Anwendung.
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt den 17 Autonomen Gebietskörperschaften und zwei autonomen Städten (Ceuta und Melilla) in Teilen eigene Gesetzgebungskompetenz zu.
Mit Inkrafttreten der EU-ErbVO richtet sich das für die Nachfolge (Erbschaften) geltende Zivilrecht in Spanien und Deutschland nach dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wer als deutscher Staatsbürger dauerhaft in Spanien lebt, jedoch nicht möchte, dass das aus seiner Sicht ausländische spanische Erbrecht im Falle seines Todes zur Anwendung kommt, kann und muss aktiv werden.
Als deutscher Staatsbürger kann er das deutsche Erbrecht wählen, indem er es testamentarisch oder erbvertraglich festlegt. Die Rechtswahl ist aber nicht willkürlich möglich. Gewählt werden kann nur das Recht des Staates, denen die Person zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes als Staatsbürger angehört.
Steuerrecht: Ob die Übertragung einer Immobilie oder sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände der Erbschaft-/Schenkungsteuer in Spanien unterliegt, hängt davon ab, ob ein Anknüpfungspunkt zu Spanien gegeben ist. I. d. R. knüpfen sowohl Spanien als auch seine Autonomen Gebietskörperschaften entweder an die Ansässigkeit des Erblassers oder an den Belegenheitsort der Immobilie bzw. den Großteil des sich auf spanischem Territorium befindlichen Nachlasses an.
Die staatlichen Erbschaft- und Schenkungssteuersätze in Spanien weichen i. d. R. deutlich von denjenigen ab, die ggf. von den Autonomen Gebietskörperschaften festgelegt und vorrangig anzuwenden sind.
Beispiel: Im Falle einer Immobilie im Bemessungswert von 2 Mio. Euro liegt der staatliche Erbschaftsteuersatz bei nicht in Spanien ansässigen Angehörigen der Gruppe 1 (Kinder unter 21) sowie der Gruppe 2 (Kinder über 21, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und ggf. Eltern) bei
34 Prozent, wohingegen der Satz auf den Balearen in dieser Größenordnung bei ca. 15 Prozent liegt.
Sollten der oder die Erbe/n in Spanien steuerlich ansässig sein, greifen ggf. Steuervergünstigungen in Höhe von 99 Prozent, die im Endeffekt zu einer Steuerbelastung von ca. 2.000 Euro im Vergleich zu nicht in Spanien Ansässigen führen.
Ist der Erblasser oder Schenker steuerlich nicht in Spanien ansässig, so kann nur dann ein Anknüpfungspunkt zu den meist vorteilhafteren, autonomen Bestimmungen der verschiedenen Gebietskörperschaften Spaniens hergestellt werden, wenn sich auf deren Territorium entweder eine Immobilie oder der Großteil des sich auf spanischem Territorium befindlichen Nachlasses befindet.
Gleichwohl ist zu beachten, dass die spanischen Erbschaftsteuersätze mit zu den höchsten Sätzen in der Europäischen Union gehören. Die Sätze für Erbschaftsteuer einerseits und Schenkungsteuer andererseits fallen auf nationaler spanischer Ebene im Wesentlichen nicht groß auseinander. Was hier jedoch einen erheblichen Unterschied in der Steuerbemessung ausmacht, sind die Steuervergünstigungen, von denen es wesentlich weniger im Bereich der Schenkungsteuer gibt.
Ist der Erblasser oder Schenker nicht in Spanien, sondern in Deutschland ansässig, besteht ein weiterer Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Deutschland auf Vermögen, das in Spanien belegen ist.
Dasselbe gilt, wenn Erben oder Beschenkte in Deutschland steuerlich ansässig sind. Mangels Doppelsteuerungsabkommen in Erbschaft und Nachlasssachen zwischen Deutschland und Spanien kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen. Im „best case“ kann die spanische Steuer in Deutschland angerechnet werden, im „worst case“ kommt es zur echten doppelten Besteuerung.
Eine Erbschaft oder Schenkung aus Spanien kann sowohl für die Erben und erst recht für Beschenkte, die nicht in Spanien ansässig sind, sehr teuer werden.
Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige und frühzeitige Nachfolgeplanung zu empfehlen und die Erbschaftsteuerbelastung sollte schon im Vorfeld bei Wohnsitzwahl und langfristigen Investmententscheidungen im Blick behalten werden.
2. Spanien verschärft Vermögensteuer bereits ab dem Jahr 2022
Das Königreich Spanien ist eines der wenigen Länder Europas, neben Frankreich, Luxemburg, Norwegen und der Schweiz, das noch eine Vermögensteuer erhebt. Spanien hat zum 29. Dezember 2022 - rechtzeitig vor Jahresende – die Vermögensteuer novelliert und zusätzlich ein weiteres Gesetz zur Besteuerung großer Vermögen erlassen.
Im Einzelfall kann das zu einer deutlichen Verschärfung der Steuerbelastung in Spanien führen und das bereits „rückwirkend“ für das Jahr 2022. Besteuert wird das Nettovermögen natürlicher Personen zum 31. Dezember eines jeden Jahres, bestehend aus der Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter und Rechte, abzüglich der Verbindlichkeiten und persönlichen Verpflichtungen, die damit in Verbindung stehen. Nicht in Spanien steuerlich Ansässige sind dann von dieser Steuer betroffen, wenn sie wirtschaftliche Güter oder Rechte innehaben, die entweder auf spanischem Territorium gelegen sind, dort ausgeübt oder auf spanischem Territorium zu erfüllen sind (wie Immobilien).
Die spanische Steuerverwaltung und die Rechtsprechung haben wiederholt die Rechtsauffassung bestätigt, dass Immobilien, die sich zwar auf spanischem Territorium befinden, doch mittels nicht in Spanien ansässiger Gesellschaften (bspw. KG oder GmbH) gehalten werden, nicht in den Anwendungsbereich der Vermögensteuer fallen.
Diese Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten der Novellierung der Vermögensteuer am 29. Dezember 2022 geändert. Künftig gelten Beteiligungen an Unternehmen aller Art (somit auch ausländische, nicht in Spanien ansässige Unternehmen, wie GmbHs oder KGs), die nicht auf organisierten
Märkten gehandelt werden und deren Vermögenswerte zu mind. 50 Prozent direkt oder indirekt aus auf spanischem Gebiet gelegenen Immobilien bestehen als auf spanischem Gebiet gelegen und fallen demnach unter den Anwendungsbereich der Vermögensteuer in Spanien.
Sofern Immobilien in Spanien mittelbar über eine nicht in Spanien steuerlich ansässige Gesellschaft gehalten werden, ist daher zu überprüfen, ob die Aktiva der Gesellschaft direkt oder indirekt zu mehr als 50 Prozent aus Immobilien auf spanischem Territorium bestehen.
Hierzu sind im Allgemeinen die Buchwerte der Aktiva durch ihren Marktwert zu ersetzen und im Falle von Immobilien ist der höhere Wert zwischen Katasterwert, dem seitens der Steuerverwaltung bestimmten oder überprüften Wert, oder dem Kaufpreis für die Bewertung heranzuziehen.
Ggf. ist zu überlegen, die Vermögensstruktur anzupassen, um der Vermögensteuererfassung zu entgehen. Auf das DBA kommt es an, da es sich um Beteiligungen an einer nicht in Spanien ansässigen Gesellschaft handelt und der Gesellschafter oder Aktionär ggfs. nicht in Spanien steuerlich ansässig ist, ist zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung relevant, ob Spanien ein Besteuerungsrecht, ggf. nach dem Doppelbesteuerungsrecht, zusteht.
Spanien hat zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Spanien bspw. ist ein älteres Abkommen (aus 1968), das Spanien im vorliegenden Fall kein Besteuerungsrecht einräumt. Wohingegen das neuere Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien aus dem Jahr 2011 dem spanischen Staat dann ein Besteuerungsrecht einräumt, wenn das Aktivvermögen deutscher Gesellschaften zu mind. 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus in Spanien belegenem unbeweglichen Vermögen besteht. Die Gesetzesnovellierung besagt, dass Aktien und Anteile ausländischer Unternehmen zu einem sog. theoretischen Wert bewertet werden, der sich aus der letzten genehmigten Bilanz ergibt – vorausgesetzt, dass diese Bilanz, sei es zwingend oder freiwillig, einer Überprüfung und Kontrolle unterzogen wurde und der Prüfbericht positiv ausfällt.
Falls die Bilanz nicht geprüft wurde oder der Prüfbericht nicht positiv ausfällt, erfolgt die Bewertung mit dem höchsten der drei folgenden Werte: dem Nennwert, dem theoretischen Wert, der sich aus der letzten genehmigten Bilanz ergibt, oder dem Wert, der sich aus der Kapitalisierung des durchschnittlichen Gewinns der drei vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung abgeschlossenen Geschäftsjahre zum Satz von 20 Prozent ergibt. Die Erhebung der Vermögensteuer wurde komplett an die Autonomen Gebietskörperschaften abgegeben, weswegen ihnen die Festlegung der Freibeträge, der Steuersätze, der Bemessung sowie der Vergünstigungen obliegen.
Nichtresidenten können grundsätzlich entscheiden, ob sie die staatlichen Steuersätze oder die Steuersätze der Autonomen Gebietskörperschaft, in der sich die Mehrheit ihrer Vermögenswerte befindet, wählen. Meist sind die staatlichen Steuersätze günstiger als die der Autonomen Gebietskörperschaft.
Die staatlichen Vorschriften sehen bspw. einen generellen Freibetrag von 700.000 Euro vor, der je nach Autonomer Gebietskörperschaft in Spanien variieren kann. So liegt z.B. der Freibetrag in Andalusien bei 1,25 Millionen Euro, wohingegen der Freibetrag in Katalonien bei gerade 500.000 Euro liegt.
Liegen die Anteile nach der vorgenannten Bewertung unter der Freibetragsgrenze, entsteht keine Steuer und ist folglich keine Steuererklärung abzugeben. Die Autonome Gebietskörperschaft von Madrid, wo sich ein Großteil der Vermögensteuerpflichtigen befindet, hat eine 100 Prozent Vergünstigung beschlossen, ebenso Andalusien.
Daher müssen Steuerpflichtige in Madrid und Andalusien derzeit keine Vermögensteuer zahlen. Ergänzende Besteuerung großer Vermögen Um diese Lücke zu schließen, wurde ebenfalls mit Wirkung ab dem 29. Dezember 2022 eine weitere zusätzliche Steuer eingeführt, die sog. Steuer
zur Besteuerung von großen Vermögen, die ebenfalls nicht in Spanien Ansässige mit Gütern auf spanischem Territorium oder Rechten, die in Spanien auszuüben oder zu erfüllen sind, betreffen kann. Die neue Steuer gilt in Ergänzung zur novellierten Vermögensteuer.
Es handelt sich um eine direkte, personenbezogene Steuer, die im Gegensatz zur Vermögensteuer hoheitlich nicht auf die Autonomen Gemeinschaften übertragen worden ist. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist ein Nettovermögen von mehr als 3 Millionen Euro Bemessung und Bewertung richten sich nach denselben Grundsätzen der Vermögensteuer, die im Übrigen abzugsfähig ist.
Da die tatsächlich entrichtete Vermögensteuer von der neuen Steuer auf große Vermögen abgezo-gen werden kann, betrifft die neue Steuer lediglich die nicht in Spanien steuerlich Ansässigen, die Güter oder Rechte in den Autonomen Gebietskörperschaften haben, wo keine Vermögensteuer gezahlt wird (wie in Madrid und ab 2023 in Andalusien) oder wo Steuervergünstigungen vorherrschen (bspw. in Galizien und Castilla y Leon).
Die Besteuerung ist wie folgt gestaffelt: 0 % bis zu einem Vermögen von 3 Millionen € 1,7 % zwischen 3 Millionen € und 5.347.998,03 € Nettovermögen 2,1 % zwischen 5.347.998,03 € und 10.696.996,06 € des Nettovermögens 3,5 % für mehr als 10.695.996,06.
3. BFH beurteilt Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen als steuerpflichtig
Höchstrichterlich hat der BFH mit Urteil vom 14.2.2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die eine Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind.
Aus Sicht des BFH gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können.
Zuzurechnen sind Currency Token, nach § 39 Abs. 1 AO demjenigen, der mittels des “Private Key” in tatsächlicher Hinsicht die Berechtigung hat, über die erworbenen Token (im Sinne einer unbeschränkten Herrschaftsmacht) zu verfügen. Zudem urteilten die Bundesfinanzrichter, dass im Streitjahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token vorlag.
4. Steuergefahren durch Erklärungspflicht der Dezemberhilfe
Die sogenannte „Dezemberhilfe“ (oder auch „Einmalzahlung Wärme“ bzw. „Gaspreisbremse“) ist wie die Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig. Anders als die Energiepreispauschale, ist sie jedoch selbständig zu erklären und birgt die Gefahr, von Steuerpflichtigen bzw. steuerlichen Beratern bei der Einkommensteuererklärung vergessen zu werden.
§§ 123 ff EStG regeln die Besteuerung der Dezemberhilfe, welche zu den sonstigen Einkünften zählt und nach dort definierten Einkommensgrenzen gar nicht, anteilig oder vollständig zu versteuern ist.
Zu beachten sind insbesondere die (Steuerhinterziehungs-)Risiken hin, die sich ergeben können, weil für die Dezemberhilfe:
- die Freigrenze von 256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 S. 2 EStG nicht greift,
- keine automatische Mitteilung beim Finanzamt bzw. Steuerabführung erfolgt und
- der Zufluss nicht im Dezember 2022, sondern fiktiv erst in 2023 mit der Heizkostenabrechnung durch den Versorger für das Jahr 2022 erfolgt.
Aus diesem Grund ist bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 2023 (die erst in 2024 bzw. bei steuerlich Beratern erst in 2025 erstellt wird) auf die etwaige Pflicht zur Erklärung der Dezemberhilfe bei den sonstigen Einkünften zu achten.
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